(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG)
Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) durch den Bewilligungsträger (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a–d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
- Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
- Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.
- Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.
- Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.
Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2.
Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt.
Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus:
- Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
- Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:1.die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und2.zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.
In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
- eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften;
- eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden.
Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern.
In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen.
Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich.