AS 1998 2055
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übersetzung1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Abgeschlossen in New York am 20. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 24. Februar 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1997
Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glau- ben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und be- schlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grösse- rer Freiheit zu fördern, in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkün- deten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Haut- farbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsor- ge und Unterstützung haben, überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Um- gebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kin- der, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte, in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Ge- sellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkün- deten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewäh- ren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von
SR 0.107
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1998 2055).
2 AS 1998 2053
1998-0063 2055
Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte3 (insbeson- dere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, so- ziale und kulturelle Rechte4 (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und ande- ren internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, an- erkannt worden ist, eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, «das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf», unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtli- chen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Be- rücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindest- normen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Kon- flikten, in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in ausseror- dentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Be- rücksichtigung bedürfen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbes- serung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Ent- wicklungsländern – haben folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der
3 SR 0.103.2 4 SR 0.103.1
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Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Ge- sichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind ge- setzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeig- neten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Be- reich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachli- chen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und son- stigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Massnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder ge- gebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Fa- milie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkom- men anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise ange- messen zu leiten und zu führen.
Artikel 6 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Le- ben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
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Artikel 7 (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen be- treut zu werden. (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlä- gigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner ge- setzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behal- ten. (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschrif- ten und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwen- dig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. (2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Ver- fahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern. (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmitelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Ab- schiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatli- chem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
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Artikel 10 (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung ge- stellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertrags- staat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land ein- schliesslich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Be- schränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11 (1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehr- seitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Artikel 12 (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und ent- sprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den inner- staatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13 (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Ein- schränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
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b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre pu- blic), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14 (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenen- falls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Ent- wicklung entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den ge- setzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zu- sammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehe- nen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ord- nung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlich- keit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Be- einträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Be- einträchtigungen.
Artikel 17 Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förde- rung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperli- chen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Ver- tragsstaaten a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Ar- tikels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
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d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tra- gen; e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informatio- nen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verant- wortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. (2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemesse- ner Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kin- dern. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozi- al- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geisti- ger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmassnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeu- gung vorsehen sowie Massnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Artikel 20 (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung her- ausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
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(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher. (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforder- lich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Be- tracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21 Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, ge- währleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Be- hörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informatio- nen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zuge- stimmt haben; b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeig- neter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Ge- nuss der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationa- ler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entste- hen; e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicher- zustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22 (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der an- zuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in an- deren internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer ande- ren Person befindet oder nicht.
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(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erschei- nenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und ande- re zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusam- menführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu ge- währen wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorüber- gehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine akti- ve Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Leben- sumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, ange- messen ist. (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berück- sichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Er- ziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich seiner kulturellen und gei- stigen Entwicklung förderlich ist. (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschliesslich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Reha- bilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen In- formationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sam- meln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksich- tigen.
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Artikel 24 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchst- mass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behand- lung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaa- ten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derar- tigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts si- cherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern; b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesund- heitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der ge- sundheitlichen Grundversorgung gelegt wird; c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheit- lichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind; d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbin- dung sicherzustellen; e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Un- terstützung erhalten; f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaf- fen. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu un- terstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwick- lungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25 Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmässige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozia- len Sicherheit einschliesslich der Sozialversicherung an und treffen die erforderli-
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chen Massnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen. (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftli- chen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhalts- pflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes massgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperli- chen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Le- bensstandard an. (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortli- cher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbe- sondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor. (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Geltendma- chung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen fi- nanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertrags- staats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss sol- cher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschrei- tend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allge- meinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürf- tigkeit treffen; c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich ma- chen; e) Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den An- teil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
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(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwür- de des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. (3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswe- sen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Be- dürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29 (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkei- ten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Spra- che und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechti- gung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethni- schen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzuberei- ten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtun- gen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze be- achtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel 30 In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ur- einwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ur- einwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturel- len und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteili- gung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeig-
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neter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Aus- beutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kin- des oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. (2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bil- dungsmassnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer inter- nationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen; b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorse- hen; c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung die- ses Artikels vorsehen.
Artikel 33 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich Gesetzge- bungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem uner- laubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbe- züglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit die- sen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Aus- beutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Ver- tragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehr- seitigen Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder ge- zwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehr- seitigen Massnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
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Artikel 36 Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemesse- ne Zeit angewendet werden; c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen; d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zu- gang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um sicherzustel- len, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vor- rangig die jeweils ältesten einzuziehen. (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Massnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
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Artikel 39 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psy- chische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesund- heit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
Artikel 40 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesell- schaft durch das Kind zu fördern. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der ein- schlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher, a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Be- gehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird; b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder be- schuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat: i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten, ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Be- schuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu er- halten, iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zustän- diges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Ver- fahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in An- wesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie – sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird – in Anwe- senheit seiner Eltern oder seines Vormunds, iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu las- sen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken, v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entschei- dung und alle als Folge davon verhängten Massnahmen durch eine zu- ständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
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vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wer- den, gelten oder zuständig sind; insbesondere a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als straf- mündig angesehen zu werden, b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Massnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Men- schenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen. (4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreu- ung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alterna- tiven zur Heimerziehung.
Artikel 41 Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser ge- eignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43 (1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Ge- biet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
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(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen. (4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzu- reichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vor- geschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten. (5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die be- schlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Ver- tragsstaaten auf sich vereinigen. (6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt. (7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus an- deren Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, er- nennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsange- hörigen ausgewählten Sachverständigen. (8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. (10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Na- tionen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschussta- gungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalver- sammlung festgelegt und wenn nötig geändert. (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung sei- ner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt. (12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses er- halten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschliessenden Bedingungen.
Artikel 44 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Massnahmen, die sie zur Verwirklichung
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der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den be- treffenden Vertragsstaat, b) danach alle fünf Jahre. (2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Um- stände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein um- fassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln. (3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorge- legt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berich- ten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen. (4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchfüh- rung des Übereinkommens ersuchen. (5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. (6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Artikel 45 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zu- sammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern, a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisatio- nen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Ver- einten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Überein- kommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen; b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorgani- sationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständi- gen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Bera- tung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt; c) kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammen- hang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
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d) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertrags- staaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Be- merkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Artikel 46 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48 Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49 (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Na- tionen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Bei- trittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissig- sten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50 (1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalse- kretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzutei- len, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Da- tum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konfe- renz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Gene- ralversammlung zur Billigung vorgelegt. (2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Ge- neralversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehr- heit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
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(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenom- men haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Be- stimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Än- derungen gelten.
Artikel 51 (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehal- ten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu. (2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig. (3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Ein- gangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52 Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündi- gung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Überein- kommens bestimmt.
Artikel 54 Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Abgeschlossen in New York am 20. November 1989
Es folgen die Unterschriften
7024
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I Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 1998
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Afghanistan 28. März 1994 27. April 1994 Ägypten5 6. Juli 1990 2. September 1990 Albanien 27. Februar 1992 28. März 1992 Algerien5 16. April 1993 16. Mai 1993 Andorra5 2. Januar 1996 1. Februar 1996 Angola 5. Dezember 1990 4. Januar 1991 Antigua und Barbuda 5. Oktober 1993 4. November 1993 Äquatorialguinea 15. Juni 1992 B 15. Juli 1992 Argentinien5 4. Dezember 1990 3. Januar 1991 Armenien 23. Juni 1993 B 23. Juli 1993 Aserbaidschan 13. August 1992 B 12. September 1992 Äthiopien 14. Mai 1991 B 13. Juni 1991 Australien5 17. Dezember 1990 16. Januar 1991 Bahamas5 20. Februar 1991 22. März 1991 Bahrain 13. Februar 1992 B 14. März 1992 Bangladesh5 3. August 1990 2. September 1990 Barbados 9. Oktober 1990 8. November 1990 Belarus 1. Oktober 1990 31. Oktober 1990 Belgien5, 6 16. Dezember 1991 15. Januar 1992 Belize 2. Mai 1990 2. September 1990 Benin 3. August 1990 2. September 1990 Bhutan 1. August 1990 2. September 1990 Bolivien 26. Juni 1990 2. September 1990 Bosnien und Herzegowina5 1. September 1993 N 6. März 1992 Botswana5 14. März 1995 B 13. April 1995 Brasilien 24. September 1990 24. Oktober 1990 Brunei5 27. Dezember 1995 B 26. Januar 1996 Bulgarien 3. Juni 1991 3. Juli 1991 Burkina Faso 31. August 1990 30. September 1990 Burundi 19. Oktober 1990 18. November 1990 Chile 13. August 1990 12. September 1990 China5 2. März 1992 1. April 1992 Hong Kong7 7. September 1994 7. September 1994
5 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
6 Einwendungen, siehe hiernach.
7 Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen aufgrund einer Ausdehnungserklärung Grossbritanniens in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesisch–britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar.
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Cook-Inseln8 6. Juni 1997 B 6. Juli 1997 Costa Rica 21. August 1990 20. September 1990 Côte d'Ivoire 4. Februar 1991 6. März 1991 Dänemark8, 9 19. Juli 1991 18. August 1991 Deutschland8, 9 6. März 1992 5. April 1992 Djibouti8 6. Dezember 1990 5. Januar 1991 Dominica 13. März 1991 12. April 1991 Dominikanische Republik 11. Juni 1991 11. Juli 1991 Ecuador 23. März 1990 2. September 1990 El Salvador 10. Juli 1990 2. September 1990 Eritrea 3. August 1994 2. September 1994 Estland 21. Oktober 1991 B 20. November 1991 Fidschi 13. August 1993 12. September 1993 Finnland9 20. Juni 1991 20. Juli 1991 Frankreich8 7. August 1990 6. September 1990 Gabun 9. Februar 1994 11. März 1994 Gambia 8. August 1990 7. September 1990 Georgien 2. Juni 1994 B 2. Juli 1994 Ghana 5. Februar 1990 2. September 1990 Grenada 5. November 1990 5. Dezember 1990 Griechenland 11. Mai 1993 10. Juni 1993 Guatemala 6. Juni 1990 2. September 1990 Guinea 13. Juli 1990 B 2. September 1990 Guinea-Bissau 20. August 1990 19. September 1990 Guyana 14. Januar 1991 13. Februar 1991 Haiti 8. Juni 1995 8. Juli 1995 Heiliger Stuhl8 20. April 1990 2. September 1990 Honduras 10. August 1990 9. September 1990 Indien8 11. Dezember 1992 B 10. Januar 1993 Indonesien8 5. September 1990 5. Oktober 1990 Irak8 15. Juni 1994 B 15. Juli 1994 Iran8 13. Juli 1994 12. August 1994 Irland9 28. September 1992 28. Oktober 1992 Island8 28. Oktober 1992 27. November 1992 Israel 3. Oktober 1991 2. November 1991 Italien9 5. September 1991 5. Oktober 1991 Jamaika 14. Mai 1991 13. Juni 1991 Japan8 22. April 1994 22. Mai 1994 Jemen 1. Mai 1991 31. Mai 1991 Jordanien8 24. Mai 1991 23. Juni 1991
8 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
9 Einwendungen, siehe hiernach.
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Jugoslawien10 3. Januar 1991 2. Februar 1991 Kambodscha 15. Oktober 1992 B 14. November 1992 Kamerun 11. Januar 1993 10. Februar 1993 Kanada11 13. Dezember 1991 12. Januar 1992 Kapverden 4. Juni 1992 B 4. Juli 1992 Kasachstan 12. August 1994 11. September 1994 Katar11 3. April 1995 3. Mai 1995 Kenia 30. Juli 1990 2. September 1990 Kirgisistan 7. Oktober 1994 B 6. November 1994 Kiribati11 11. Dezember 1995 B 10. Januar 1996 Kolumbien11 28. Januar 1991 27. Februar 1991 Komoren 22. Juni 1993 22. Juli 1993 Demokratische Republik Kongo 27. September 1990 27. Oktober 1990 Kongo 14. Oktober 1993 B 13. November 1993 Korea (Nord) 21. September 1990 21. Oktober 1990 Korea (Süd)11 20. November 1991 20. Dezember 1991 Kroatien11 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba11 21. August 1991 20. September 1991 Kuwait11 21. Oktober 1991 20. November 1991 Laos 8. Mai 1991 B 7. Juni 1991 Lesotho 10. März 1992 9. April 1992 Lettland 14. April 1992 B 14. Mai 1992 Libanon 14. Mai 1991 13. Juni 1991 Liberia 4. Juni 1993 4. Juli 1993 Libyen 15. April 1993 B 15. Mai 1993 Liechtenstein11 22. Dezember 1995 21. Januar 1996 Litauen 31. Januar 1992 B 1. März 1992 Luxemburg11 7. März 1994 6. April 1994 Madagaskar 19. März 1991 18. April 1991 Malawi 2. Januar 1991 B 1. Februar 1991 Malaysia11 17. Februar 1995 B 19. März 1995 Malediven11 11. Februar 1991 13. März 1991 Mali11 20. September 1990 20. Oktober 1990 Malta11 30. September 1990 30. Oktober 1990 Marokko11 21. Juni 1993 21. Juli 1993 Marshall-Inseln 4. Oktober 1993 3. November 1993 Mauretanien 16. Mai 1991 15. Juni 1991 Mauritius11 26. Juli 1990 B 2. September 1990 Mazedonien 2. Dezember 1993 N 17. September 1991 Mexiko 21. September 1990 21. Oktober 1990 Mikronesien 5. Mai 1993 B 4. Juni 1993
10 Jugoslawien hat seinen Vorbehalt am 28. Januar 1997 zurückgezogen.
11 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Moldova 26. Januar 1993 B 25. Februar 1993 Monaco12 21. Juni 1993 B 21. Juli 1993 Mongolei 5. Juli 1990 2. September 1990 Mosambik 26. April 1994 26. Mai 1994 Myanmar13, 15. Juli 1991 B 14. August 1991 Namibia 30. September 1990 30. Oktober 1990 Nauru 27. Juli 1994 B 26. August 1994 Nepal 14. September 1990 14. Oktober 1990 Neuseeland12 6. April 1993 6. Mai 1993 Nicaragua 5. Oktober 1990 4. November 1990 Niederlande12, 14, 15 6. Februar 1995 8. März 1995 Niederländische Antillen12 17. Dezember 1997 17. Dezember 1997 Niger 30. September 1990 30. Oktober 1990 Nigeria 19. April 1991 19. Mai 1991 Niué 20. Dezember 1995 B 19. Januar 1996 Norwegen14, 16 8. Januar 1991 7. Februar 1991 Oman12 9. Dezember 1996 B 8. Januar 1997 Österreich12, 14 6. August 1992 5. September 1992 Pakistan17 12. November 1990 12. Dezember 1990 Palau 4. August 1995 B 3. September 1995 Panama 12. Dezember 1990 11. Januar 1991 Papua-Neuguinea 2. März 1993 1. April 1993 Paraguay 25. September 1990 25. Oktober 1990 Peru 4. September 1990 4. Oktober 1990 Philippinen 21. August 1990 20. September 1990 Polen12 7. Juni 1991 7. Juli 1991 Portugal14 21. September 1990 21. Oktober 1990 Rumänien 28. September 1990 28. Oktober 1990 Russland 16. August 1990 15. September 1990 Rwanda 24. Januar 1991 23. Februar 1991 Salomon-Inseln 10. April 1995 B 10. Mai 1995 Sambia 6. Dezember 1991 5. Januar 1992 Samoa12 29. November 1994 29. Dezember 1994 San Marino 25. November 1991 B 25. Dezember 1991 St. Kitts und Nevis 24. Juli 1990 2. September 1990 St. Lucia 16. Juni 1993 16. Juli 1993 St. Vincent und die Grenadinen 26. Oktober 1993 25. November 1993
12 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
13 Myanmar hat seine Vorbehalte am 19. Oktober 1993 zurückgezogen.
14 Einwendungen, siehe hiernach.
15 Für das Königreich in Europa.
16 Norwegen hat seinen Vorbehalt betreffend Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v des Artikels 40 am 19. September 1995 zurückgezogen.
17 Pakistan hat seinen Vorbehalt am 23. Juli 1997 zurückgezogen.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Sao Tomé und Principe 14. Mai 1991 B 13. Juni 1991 Saudi-Arabien18 26. Januar 1996 B 25. Februar 1996 Schweden19 29. Juni 1990 2. September 1990 Schweiz18 24. Februar 1997 26. März 1997 Senegal 31. Juli 1990 2. September 1990 Seychellen 7. September 1990 B 7. Oktober 1990 Sierra Leone 18. Juni 1990 2. September 1990 Singapur18 5. Oktober 1995 B 4. November 1995 Slowakei18 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien18 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien18 6. Dezember 1990 5. Januar 1991 Sri Lanka 12. Juli 1991 11. August 1991 Südafrika 16. Juni 1995 16. Juli 1995 Sudan 3. August 1990 2. September 1990 Suriname 1. März 1993 31. März 1993 Swasiland18 7. September 1995 7. Oktober 1995 Syrien18 15. Juli 1993 14. August 1993 Tadschikistan 26. Oktober 1993 B 25. November 1993 Tansania 10. Juni 1991 10. Juli 1991 Thailand18 27. März 1992 B 26. April 1992 Togo 1. August 1990 2. September 1990 Tonga 6. November 1995 B 6. Dezember 1995 Trinidad und Tobago 5. Dezember 1991 4. Januar 1992 Tschad 2. Oktober 1990 1. November 1990 Tschechische Republik18 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien18 30. Januar 1992 29. Februar 1992 Türkei18 4. April 1995 4. Mai 1995 Turkmenistan 20. September 1993 B 20. Oktober 1993 Tuvalu 22. September 1995 B 22. Oktober 1995 Uganda 17. August 1990 16. September 1990 Ukraine 28. August 1991 27. September 1991 Ungarn 7. Oktober 1991 6. November 1991 Uruguay18 20. November 1990 20. Dezember 1990 Usbekistan 29. Juni 1994 B 29. Juli 1994 Vanuatu 7. Juli 1993 6. August 1993 Venezuela18 13. September 1990 13. Oktober 1990 Vereinigte Arabische Emirate18 3. Januar 1997 B 2. Februar 1997
18 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
19 Einwendungen, siehe hiernach.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Vereinigtes Königreich20 16. Dezember 1991 15. Januar 1992 Insel Man, Anguilla, Bermudas, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und Neben- gebiete, St. Helena und Nebengebiete, Montserrat, Pitcairn-, Henderson-, Ducie- und Oeno-Inseln, Turks- und Caicos-Inseln20 7. September 1994 7. September 1994 Vietnam 28. Februar 1990 2. September 1990 Zentralafrikanische Republik 23. April 1992 23. Mai 1992 Zimbabwe 11. September 1990 11. Oktober 1990 Zypern 7. Februar 1991 9. März 1991
20 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
II
Vorbehalte und Erklärungen Ägypten Da die islamische Scharia die grundlegende Rechtsquelle im ägyptischen positiven Recht darstellt, und da nach der Scharia die Verpflichtung besteht, Kindern auf vielfältige Weise alle Mittel zum Schutz und zur Betreuung zukommen zu lassen, jedoch nicht durch das System der Adoption, das in bestimmten anderen Systemen des positiven Rechts vorgesehen ist, bringt die Regierung der Arabischen Republik Ägypten einen Vorbehalt zu allen Klauseln und Bestimmungen über die Adoption in diesem Übereinkommen an, insbesondere zu den Teilen der Artikel 20 und 21, die sich auf die Adoption beziehen. Algerien
1. Artikel 14 Absätze 1 und 2
Artikel 14 Absätze 1 und 2 wird von der algerischen Regierung im Einklang mit den wesentlichen Grundlagen des algerischen Rechtssystems ausgelegt, insbesondere – mit der Verfassung, die in ihrem Artikel 2 bestimmt, dass der Islam Staatsreli- gion ist, und in ihrem Artikel 35, dass die Glaubens- und die Meinungsfreiheit unantastbar sind; – mit dem Gesetz Nr. 84–11 vom 9. Juni 1994, welches das Familienrecht enthält und bestimmt, dass die Erziehung des Kindes im Einklang mit der Religion des Vaters zu erfolgen hat.
2. Artikel 13, 16 und 17
Die Artikel 13, 16 und 17 werden unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes sowie der Notwendigkeit angewendet, seine körperliche und geistige Unversehrtheit zu wahren. In diesem Sinne legt die algerische Regierung diese Artikel unter Be- achtung folgender Bestimmungen aus: – der Bestimmungen des Strafgesetzes, insbesondere der Paragraphen, die sich auf Verstösse gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sittlichkeit und auf die Verführung Minderjähriger zu unsittlichem Verhalten und zu Unzucht beziehen; – der Bestimmungen des Gesetzes 90–07 vom 3. April 1990, das die informati- onsrechtlichen Vorschriften enthält, und zwar insbesondere des Artikels 24, der bestimmt, dass «der Herausgeber einer für Kinder bestimmten Veröffentlichung einen pädagogischen Beirat hinzuziehen muss»; – des Artikels 26 desselben Gesetzes, der vorsieht, dass «einheimische und aus- ländische Zeitschriften und Fachpublikationen, ungeachtet ihrer Art oder ihres Zweckes, keine Illustrationen, Wortbeiträge, Informationen oder Beilagen ent- halten dürfen, die der islamischen Moral, den staatlichen Werten oder den Menschenrechten entgegenstehen oder für Rassismus, Fanatismus und Verrat werben. ... Ferner dürfen solche Veröffentlichungen keine Werbung oder An- zeigen enthalten, die Gewalt und Kriminalität befürworten könnten».
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Andorra A. Das Fürstentum Andorra bedauert die Tatsache, dass das Übereinkommen den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten nicht verbietet. Es stimmt ferner dem Artikel 38 Absätze 2 und 3 betreffend Teilnahme und Einziehung von Kindern ab dem fünfzehnten Lebensjahr nicht zu. B. Das Fürstentum Andorra wird die Artikel 7 und 8 des Übereinkommens unge- achtet des Teiles II Artikel 7 der Verfassung des Fürstentums Andorra betreffend die andorranische Staatsangehörigkeit anwenden. Artikel 7 der Verfassung des Fürstentums Andorra sieht folgendes vor: 1) Eine Llei Qualificada bestimmt die Regeln betreffend den Erwerb und den Ver- lust der Staatsangehörigkeit sowie deren rechtliche Auswirkungen. 2) Erwerb oder Beibehaltung einer anderen als der andorranischen Staatsangehörig- keit führt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bedingungen und Beschränkun- gen zum Verlust der andorranischen Staatsangehörigkeit. Argentinien Die Argentinische Republik bringt Vorbehalte zu Artikel 21 Buchstaben b, c, d und e des Übereinkommens an und erklärt, dass diese Bestimmungen in dem ihrer Ho- heitsgewalt unterstehenden Gebiet keine Anwendung finden werden; denn zu ihrer Anwendung müsste zuvor ein strenger Mechanismus für den rechtlichen Schutz des Kindes bei internationaler Adoption bestehen, der den Handel mit und den Verkauf von Kindern verhindert. Zu Artikel 1 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, dass unter dem Wort «Kind» jeder Mensch vom Augenblick der Empfängnis bis zum Alter von
18 Jahren zu verstehen ist.
Hinsichtlich des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens vertritt die Argentinische Republik ausgehend von der Erwägung, dass die mit der Familienpla- nung verbundenen Fragen nach ethischen Grundsätzen ausschliesslich Sache der Eltern sind, die Auffassung, dass die Staaten aufgrund dieses Artikels verpflichtet sind, geeignete Massnahmen zur Beratung der Eltern und zu ihrer Aufklärung über verantwortungsbewusstes Sexualverhalten zu treffen. Zu Artikel 38 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, dass sie sich ein förmliches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten durch das Übereinkommen gewünscht hätte, wie es in ihrem innerstaatlichen Recht nie- dergelegt ist, das nach Artikel 41 in diesem Bereich weiterhin Anwendung finden wird. Australien Australien erkennt die allgemeinen Grundsätze des Artikels 37 an. In bezug auf Buchstabe c Satz 2 wird angesichts der geographischen und demographischen Ver- hältnisse in Australien die Verpflichtung, Kinder bei Freiheitsstrafen von Erwachse- nen zu trennen, nur insoweit anerkannt, als dies von den zuständigen Behörden als durchführbar und mit der Verpflichtung vereinbar erachtet wird, Kindern die Mög- lichkeit zu geben, mit ihren Familien in Verbindung zu bleiben. Australien ratifiziert daher das Übereinkommen mit der Massgabe, dass es die Verpflichtung des Arti- kels 37 Buchstabe c nicht einhalten kann.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Bahamas Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich im Hinblick auf die Verfassung des Commonwealth der Bahamas bei der Unterzeichnung des Überein- kommens das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 2 nicht anzuwenden, so- weit sie sich auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit an ein Kind beziehen. Bangladesh Die Regierung von Bangladesh ratifiziert das Übereinkommen mit einem Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1. Ausserdem findet Artikel 21 vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Gepflogen- heiten in Bangladesh Anwendung. Belgien 1. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 legt die belgische Regierung das Verbot der Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft so aus, dass damit für die Staaten nicht notwendigerweise die Verpflichtung verbunden ist, von Amts wegen Auslän- dern dieselben Rechte wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten. Dieser Gedanke muss in der Weise verstanden werden, dass er jedes willkürliche Verhalten verhindern soll, nicht aber Unterschiede in der Behandlung, die sich auf sachliche, vernünftige Überlegungen stützen und den Grundsätzen entsprechen, die in demo- kratischen Gesellschaften herrschen.
2. Die Artikel 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Zusammenhang
mit den Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die in den Artikeln 10 und 11 der Europäischen Konvention vom 4. November 195021 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgeführt sind beziehungsweise zugelassen werden. 3. Die belgische Regierung erklärt, dass sie Artikel 14 Absatz 1 dahingehend aus- legt, dass in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 196622 über bürgerliche und politi- sche Rechte sowie des Artikels 9 der Europäischen Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht des Kindes
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit einschliesst, sei- ne Religion oder sein Bekenntnis zu wählen. 4. Hinsichtlich des Artikels 40 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v ist die belgische Re- gierung der Auffassung, dass der Ausdruck «entsprechend dem Gesetz» am Schluss dieser Bestimmung bedeutet, dass a) diese Bestimmung nicht auf Minderjährige Anwendung findet, die aufgrund des belgischen Rechts für schuldig erklärt und in zweiter Instanz – nach einer Berufung gegen ihren Freispruch in erster Instanz – verurteilt werden; b) diese Bestimmung nicht auf Minderjährige Anwendung findet, die aufgrund des belgischen Rechts unmittelbar vor ein höheres Gericht wie beispielsweise das Schwurgericht gebracht werden.
21 SR 0.101 22 SR 0.103.2
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina behält sich das Recht vor, Artikel 9 Absatz 1 des Über- einkommens nicht anzuwenden, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Re- publik Bosnien und Herzegowina vorsehen, dass die zuständigen Behörden (Vormundschaftsbehörden) das Recht haben, über die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ohne vorherige gerichtlich nachprüfbare Entscheidung zu bestimmen. Botswana Die Regierung der Republik Botswana bringt einen Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens an und betrachtet sich durch ihn nicht als gebunden, soweit er in Widerspruch zu den Gesetzen Botswanas steht. Brunei Die Regierung von Brunei Darussalam bringt ihre Vorbehalte zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion, stehen, sowie unbeschadet der Allgemeingültigkeit der genannten Vorbehalte insbe- sondere ihre Vorbehalte zu den Artikeln 14, 20 und 21 des Übereinkommens zum Ausdruck. China China wird seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 des Übereinkommens unter der Voraussetzung nachkommen, dass das Übereinkommen mit Artikel 25 der Verfas- sung der Volksrepublik China in bezug auf die Familienplanung und mit Artikel 2 des Gesetzes der Volksrepublik China betreffend Minderjährige im Einklang steht. China: Hong Kong
1. Betreffend die Sonderverwaltungsregion Hong Kong interpretiert China das
Übereinkommen einzig von Geburt an als anwendbar.
2. China behält der Sonderverwaltungsregion Hong Kong das Recht vor, im Falle,
dass es es für notwendig und für angebracht erachtet, die Vorschriften über die Ein- reise und den Aufenthalt in der Region sowie die Ausreise aus der Region und der Erlangung des Status eines Niedergelassenen auf Personen anzuwenden, die gemäss den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hong Kong illegal in die Region einrei- sen oder sich dort aufhalten.
3. Im Namen der Sonderverwaltungsregion Hong Kong interpretiert China die Ver-
weisungen auf die «Eltern» gemäss dem Übereinkommen ausschliesslich als auf diejenigen Personen, die laut der Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hong Kong den Status als Eltern innehaben. Dieser Status kann in bestimmten Fällen nur für ei- ne einzige Person anerkannt sein, beispielsweise, wenn nur eine Person ein Kind adoptiert hat oder wenn eine Frau als einziger Elternteil eines Kindes betrachtet wird, das sie durch künstliche Befruchtung empfangen hat.
4. Die Regierung Chinas behält der Sonderverwaltungsregion Hong Kong das Recht
vor, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens nicht anzuwenden, wenn er die Reglementierung der Arbeitszeiten Jugendlicher über 15 Jahre, die aus- serhalb des industriellen Sektors angestellt sind, verlangt.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
5. In ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Sonderverwaltungsregion Hong Kong be- müht sich die Regierung Chinas, das Übereinkommen auf Kinder, die in der Son- derverwaltungsregion Hong Kong Asyl gesucht haben, strikt anzuwenden, ausser in Fällen, wo die Umstände und die Mittel eine strikte Anwendung unmöglich machen. Die Regierung Chinas behält sich insbesondere hinsichtlich Artikel 22 das Recht für die Sonderverwaltungsregion Hong Kong vor, weiterhin die Gesetze und Verord- nungen anzuwenden, die den Freiheitsentzug von Kindern regeln, die den Asylstatus oder die Festsetzung ihres Status zu erhalten suchen, ebenso wie ihre Einreise und ihren Aufenthalt in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong und ihre Ausreise aus der Region. 6. Die Regierung Chinas behält sich das Recht vor, für die Sonderverwaltungsregion Hong Kong die Bestimmung des Artikels 37 Buchstabe c) nicht anzuwenden, der die Verpflichtung enthält, Kinder getrennt von Erwachsenen zu inhaftieren, sofern die geeigneten Einrichtungen fehlen oder wo die gemeinsame Inhaftierung von Kin- dern und Erwachsenen als gegenseitig nützlich erachtet wird. Die Verantwortung für die Einhaltung des Übereinkommens und der völkerrechtli- chen Rechte und Pflichten in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong obliegt der Regierung Chinas.
Cook-Inseln Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, die Vorschriften des Arti- kels 2 des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit oder des Bürgerrechts oder des Rechts zur Niederlassung im Staatsgebiet an ein Kind betreffen könnten, bezugnehmend auf die Verfassung der Cook-Inseln oder auf andere Texte, die zum einen oder anderen Zeitpunkt auf den Cook-Inseln in Kraft sein könnten. Was Artikel 10 betrifft, behält sich die Regierung der Cook-Inseln vor, die Gesetze anzuwenden, welche die Einreise, den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet sowie die Ausreise aus dem Land von Personen, die, im Hinblick auf das Recht der Cook- Inseln, nicht das Recht zur Einreise auf die Cook-Inseln und zum Aufenthalt auf ih- nen haben und die nicht Anspruch auf die Erlangung und den Besitz des Bürger- rechts haben, anzuwenden, sofern dies periodisch als notwendig erachtet wird. Die Regierung der Cook-Inseln akzeptiert die allgemeinen Prinzipien des Arti- kels 37. Was die im zweiten Satz von Buchstabe c) erwähnte Verpflichtung betrifft, das Kind, welchem seine Freiheit entzogen worden ist, von Erwachsenen zu trennen, so wird diese nur insoweit angenommen, als diese Trennung von den zuständigen Behörden als möglich erachtet wird. Die Cook-Inseln behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 37 nicht anzuwenden, soweit sie verlangen, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, in anderen Anstalten untergebracht werden müssen, als in jenen, die für Erwachsene vorgesehen sind. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind innerstaatlich nicht direkt anwendbar. Es schafft völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten, welchen die Cook-Inseln in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung nachkommen. Artikel 2 Absatz 1 belegt die Vertragsstaaten nicht automatisch mit der Verpflich- tung, Ausländern dieselben Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehöri- gen. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der staatlichen Herkunft ist da- hingehend zu verstehen, dass es jede willkürliche Behandlung ausschliessen will,
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
jedoch nicht Behandlungsunterschiede, die aufgrund objektiver und vernünftiger Überlegungen geschehen, entsprechend den Prinzipien, die in demokratischen Ge- sellschaften gelten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen nimmt die Regierung der Cook-Inseln die Gelegenheit wahr, Neuerungen der inneren Gesetzgebung über die Adoption im Sinne des Übereinkommens zu treffen, die sie für geeignet hält, das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens. Wäh- rend alle vom Recht der Cook-Inseln erlaubten Änderungen auf dem Prinzip des Vorranges des Wohlergehens des Kindes basieren und vom Höchsten Gericht auto- risiert sind in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht und Verfahren sowie aller relevanter und verlässlicher Informationen, so wird das Hauptziel der geplanten Massnahmen sein, alle verbleibenden diskriminierenden Bestimmungen der Adopti- onsregelung zu beseitigen, die in der Gesetzgebung, die vor der Erlangung der Un- abhängigkeit der Cook-Inseln im Hinblick auf die Cook-Inseln erlassen worden ist, mit dem Ziel, nichtdiskriminatorische Adoptionsregeln für alle Bürger der Cook- Inseln zu gewährleisten. Dänemark Das Übereinkommen findet auch auf Grönland und die Färöer Anwendung. Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v ist für Dänemark nicht bindend. Das dänische Gesetz über die Rechtsprechung geht von dem fundamentalen Grund- satz aus, dass jeder Mensch berechtigt ist, die von einem erstinstanzlichen Gericht gegen ihn verhängten Strafmassnahmen durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen. Es gibt jedoch einige Bestimmungen, die dieses Recht in gewissen Fällen einschränken, beispielsweise beim Spruch der Geschworenen zur Schuldfrage, der von den Berufsrichtern des Gerichts nicht aufgehoben wurde. Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie die Ratifizierung des Übereinkommens zum Anlass nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen Rechts in die Wege zu leiten, die dem Geist des Übereinkommens entsprechen und die sie nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens für geeignet hält, dem Wohl- ergehen des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Massnahmen gehört insbesondere eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder ge- schieden sind. Hierbei wird es insbesondere darum gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern zu verbessern. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, dass das Überein- kommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völker- rechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass aus Arti- kel 18 Absatz 1 des Übereinkommens nicht abgeleitet werden kann, mit dem In- krafttreten dieser Bestimmung stehe das elterliche Sorgerecht auch bei Kindern, de- ren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind, automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindes-
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
wohls im Einzelfall beiden Eltern zu. Eine derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens. Besonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, dass die Bestimmungen des Über- einkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts a) über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, b) über das Sorge- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern und c) über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des Rechts der elter- lichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen Gesetzge- bers gestellt bleibt. Entsprechend den Vorbehalten, welche die Bundesrepublik Deutschland zu den Pa- rallelgarantien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte23 angebracht hat, erklärt sie zu Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und v des Übereinkommens, dass diese Bestimmungen derart angewandt werden, dass bei Straftaten von geringer Schwere nicht in allen Fällen a) ein Anspruch darauf besteht, «einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand» zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung zu erhalten, b) die Überprüfung eines nicht auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch eine «zuständige übergeordnete Behörde oder durch ein zuständiges höheres Ge- richt» ermöglicht werden muss. Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtli- che Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland be- schränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Be- dingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedauert, dass nach Artikel 38 Ab- satz 2 des Übereinkommens bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkei- ten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindes- wohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens) unvereinbar ist. Sie erklärt, dass sie von der durch das Übereinkommen eröffneten Möglichkeit, diese Altersgrenze auf fünf- zehn Jahre festzusetzen, keinen Gebrauch machen wird. Djibouti Die Regierung der Republik Djibouti betrachtet sich durch die Bestimmungen oder Artikel, die mit der Religion und den überkommenen Werten Djiboutis unvereinbar sind, nicht als gebunden.
23 SR 0.103.2
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Frankreich
1. Die Regierung der Republik erklärt, dass dieses Übereinkommen, insbesondere
Artikel 6, nicht so ausgelegt werden darf, als stünde es der Anwendung der französi- schen Rechtsvorschriften zum Schwangerschaftsabbruch entgegen. 2. Die Regierung der Republik erklärt, dass aufgrund des Artikels 2 der Verfassung der Französischen Republik in bezug auf die Republik kein Anlass zur Anwendung des Artikels 30 besteht. 3. Die Regierung der Republik legt Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v dahin- gehend aus, dass darin ein allgemeiner Grundsatz festgelegt wird, zu dem das Gesetz begrenzte Ausnahmen vorsehen kann. Dies gilt insbesondere für bestimmte Strafta- ten, für die in erster und letzter Instanz das Amtsgericht (tribunal de police) zustän- dig ist, sowie für kriminelle Straftaten. Auf jeden Fall kann gegen letztinstanzliche Entscheidungen Revision beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden, der über die Gesetzmässigkeit der ergangenen Entscheidung befindet. Heiliger Stuhl a) Der Heilige Stuhl legt die Worte «die Aufklärung und die Dienste auf dem Ge- biet der Familienplanung» in Artikel 24 Absatz 2 dahingehend aus, dass sie sich nur auf die Methoden der Familienplanung beziehen, die er als moralisch annehmbar betrachtet, also natürliche Methoden der Familienplanung; b) der Heilige Stuhl legt die Artikel des Übereinkommens dahingehend aus, dass die grundlegenden und unveräusserlichen Rechte der Eltern geschützt sind, insbesondere soweit diese Rechte die Bildung (Art. 13 und 28), die Religion (Art. 14), den Zusammenschluss mit anderen (Art. 15) und das Privatleben (Art. 16) betreffen; c) der Heilige Stuhl erklärt, dass die Anwendung des Übereinkommens in der Pra- xis mit dem besonderen Charakter des Staates Vatikanstadt und der Quellen sei- nes objektiven Rechts (Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1929, n. 11) sowie – in Anbetracht seiner geringen Ausdehnung – mit seinen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit, des Zugangs und des Aufenthalts vereinbar sein muss. Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein rechtes und lobenswer- tes Werkzeug zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die der kostbare Schatz sind, der jeder Generation als Prüfstein ihrer Weisheit und Menschlichkeit übergeben wird (Papst Johannes Paul II, 26. April 1984). Der Heilige Stuhl erkennt an, dass das Übereinkommen die zuvor von den Vereinten Nationen angenommenen Grundsätze zum Gesetz erhebt und dass es, sobald es als ratifizierte Übereinkunft in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor und nach der Ge- burt schützen wird, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 136 [XIV]) ausdrücklich bestätigt und in Absatz 9 der Präambel des Übereinkommens bekräftigt. Der Heilige Stuhl ist überzeugt, dass Absatz 9 der Präambel als Perspek- tive für die Auslegung des übrigen Übereinkommens im Einklang mit Artikel 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 196924 über das Recht der Verträge dienen wird.
24 SR 0.111
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Mit seinem Beitritt zum Übereinkommen will der Heilige Stuhl erneut seine ständi- ge Sorge um das Wohl des Kindes und der Familie zum Ausdruck bringen. In An- betracht seines aussergewöhnlichen Charakters und seiner besonderen Stellung be- absichtigt der Heilige Stuhl durch seinen Beitritt zu dem Übereinkommen nicht, in irgendeiner Weise von seinem spezifischen Auftrag, der religiöser und moralischer Natur ist, abzuweichen. Indien In dem uneingeschränkten Bekenntnis zu den Zielen und Zwecken des Überein- kommens, jedoch in der Erkenntnis, dass einige Rechte des Kindes, insbesondere diejenigen betreffend die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, in den Entwicklungsländern nur allmählich entsprechend dem Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit umgesetzt werden können, in Anerkennung der Tatsache, dass das Kind vor jeder Form der Ausbeutung, einschliesslich der wirtschaftlichen Ausbeutung, geschützt werden muss, unter Hinweis darauf, dass in Indien Kinder unterschiedlichen Alters aus ver- schiedenen Gründen arbeiten, nach Verordnung eines Mindestalters für die Arbeit in gefährlichen Berufen und in bestimmten weiteren Bereichen, nach Erlass von Vor- schriften zur Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen und in dem Be- wusstsein, dass es praktisch nicht möglich ist, in Indien sofort für jeden Arbeitsbe- reich ein Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit vorzuschreiben, verpflichtet sich die Regierung Indiens, Massnahmen zu treffen, um die Bestimmungen des Arti- kels 32, insbesondere seines Absatzes 2 Buchstabe a, fortschreitend und in Überein- stimmung mit Indiens innerstaatlichem Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei Indien ist, durchzuführen. Indonesien Die Verfassung der Republik Indonesien von 1945 garantiert die Grundrechte des Kindes unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Volkszugehörigkeit oder seiner Rasse. Die Verfassung schreibt vor, dass diese Rechte durch innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften durchzusetzen sind. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Republik Indonesien bedeutet we- der die Anerkennung von Verpflichtungen, die über die durch die Verfassung ge- setzten Grenzen hinausgehen, noch die Anerkennung einer Verpflichtung zur Ein- führung von Rechten, die über die in der Verfassung festgelegten Rechte hinausge- hen. In bezug auf die Artikel 1, 14, 16, 17, 21, 22 und 29 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass sie diese Artikel in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung anwenden wird. Irak Irak hat sich entschlossen, das Übereinkommen anzunehmen, wobei es einen Vor- behalt zu Artikel 14 Absatz 1 betreffend die Religionsfreiheit des Kindes anbringt, da es den Bestimmungen der islamischen Scharia widerspricht, einem Kind zu er- lauben, seine Religion zu wechseln.
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Übereinkommen über die Rechte des Kindes AS 1998
Iran Die Regierung der Islamischen Republik Iran behält sich das Recht vor, Bestim- mungen oder Artikel des Übereinkommens nicht anzuwenden, die mit den islami- schen Gesetzen und dem geltenden innerstaatlichen Recht unvereinbar sind. Island
1. Im Hinblick auf Artikel 9 können die Verwaltungsbehörden nach isländischem
Recht in einigen in dem Artikel genannten Fällen endgültige Entscheidungen tref- fen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich nachprüfbar in dem Sinne, dass nach ei- nem Grundsatz des isländischen Rechts die Gerichte Verwaltungsentscheidungen aufheben können, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass diese auf rechtswidrigen Voraussetzungen beruhen. Diese Befugnis der Gerichte zur Nachprüfung von Ver- waltungsentscheidungen gründet sich auf Artikel 60 der Verfassung. 2. Im Hinblick auf Artikel 37 ist die Trennung jugendlicher Gefangener von erwach- senen Gefangenen nach isländischem Recht nicht zwingend geboten. Das Gesetz über Haftanstalten und Haftstrafen sieht jedoch vor, dass bei der Entscheidung, in welcher Strafvollzugsanstalt eine Haftstrafe verbüsst werden soll, unter anderem das Alter des Gefangenen berücksichtigt werden sollte. Angesichts der in Island herr- schenden Bedingungen ist zu erwarten, dass Entscheidungen über die Inhaftierung Jugendlicher stets unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen getroffen werden. Japan Bei der Anwendung des Artikels 37 Buchstabe c des Übereinkommens behält sich Japan das Recht vor, durch Satz 2 des genannten Buchstabens nicht gebunden zu sein, dem zufolge «jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen» ist, «sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird»; dies geschieht in Anbetracht der Tatsache, dass in Japan nach inner- staatlichem Recht bei Personen, denen die Freiheit entzogen ist, diejenigen, die un- ter 20 Jahre alt sind, allgemein von denjenigen, die 20 Jahre und älter sind, getrennt werden. 1. Die Regierung von Japan erklärt, dass Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf einen Fall findet, in dem ein Kind in- folge einer Abschiebung seiner Eltern im Einklang mit dem japanischen Einwande- rungsrecht von diesen getrennt wird. 2. Die Regierung von Japan erklärt ferner, dass die in Artikel 10 Absatz 1 des Über- einkommens vorgesehene Verpflichtung, zwecks Familienzusammenführung ge- stellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertrags- staat «wohlwollend, human und beschleunigt» zu bearbeiten, so auszulegen ist, dass sie die Entscheidung über solche Anträge nicht berührt. Jordanien Das Haschemitische Königreich Jordanien bringt den Vorbehalt an, dass es sich durch die Artikel 14, 20 und 21 des Übereinkommens, die dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit einräumen und die Frage der Adoption betreffen, nicht als gebun- den betrachtet, da sie mit den Geboten der toleranten islamischen Scharia nicht in Einklang stehen.
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Kanada (i) Artikel 21 Um die uneingeschränkte Achtung der Zwecke und Ziele des Artikels 20 Absatz 3 und des Artikels 30 des Übereinkommens sicherzustellen, behält sich die Regierung von Kanada das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 21 nur insoweit anzu- wenden, als sie mit den bei den Ureinwohnern Kanadas üblichen Formen der Be- treuung in Einklang stehen. (ii) Artikel 37 Buchstabe c Die Regierung von Kanada erkennt die allgemeinen Grundsätze des Artikels 37 Buchstabe c des Übereinkommens an, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder während einer Freiheitsentziehung nicht getrennt von Erwachsenen unterzubringen, wenn eine solche Trennung nicht angemessen oder durchführbar ist. Artikel 30 Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 4 des Übereinkommens in Angelegenheiten, welche die Ur- einwohner Kanadas betreffen, Artikel 30 berücksichtigen muss. Insbesondere muss bei der Beurteilung der Frage, welche Massnahmen für die Durchsetzung der in dem Übereinkommen für die Kinder der Ureinwohner anerkannten Rechte geeignet sind, gebührend darauf geachtet werden, dass ihnen nicht das Recht vorenthalten wird, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder ihre eigene Sprache zu verwenden. Katar Der Staat Katar bringt einen allgemeinen Vorbehalt zu den Bestimmungen des Übereinkommens an, die im Widerspruch zur islamischen Scharia stehen. Kiribati Die Ratifikationsurkunde der Regierung der Republik Kiribati enthält in Überein- stimmung mit Artikel 51 Absatz 1 des Übereinkommens Vorbehalte zu Artikel 24, Absatz 2, Buchstaben b, c, d, e und f, Artikel 26 sowie Artikel 28, Absatz 1, Buch- staben b, c und d. Die Republik Kiribati ist der Auffassung, dass die im Übereinkommen niedergeleg- ten Rechte des Kindes, insbesondere die in den Artikeln 12 bis 16 niedergelegten Rechte, unter Achtung der elterlichen Autorität und in Übereinstimmung mit den Sitten und Traditionen Kiribatis im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und ausserhalb der Familie ausgeübt werden. Kolumbien Die kolumbianische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des am 23. Mai 196925 geschlossenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, dass hinsichtlich der Wirkungen des Artikels 38 Absätze 2 und 3 des am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Na- tionen angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes davon ausge-
25 SR 0.111
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gangen wird, dass das in den genannten Absätzen angesprochene Alter 18 Jahre be- trägt, da im kolumbianischen Recht das Mindestalter für die Einberufung Wehr- pflichtiger zum Militärdienst auf 18 Jahre festgelegt ist. Korea Die Republik Korea betrachtet sich durch Artikel 9 Absatz 3, Artikel 21 Buchstabe a und Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v nicht als gebunden. Kroatien Die Republik Kroatien behält sich das Recht vor, Artikel 9 Absatz 1 des Überein- kommens nicht anzuwenden, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Repu- blik Kroatien vorsehen, dass die zuständigen Behörden (Zentren für Sozialarbeit) das Recht haben, über die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ohne vorherige gerichtlich nachprüfbare Entscheidung zu bestimmen. Kuba Die Regierung der Republik Kuba erklärt zu Artikel 1 des Übereinkommens, dass in Kuba nach geltendem innerstaatlichen Recht die Volljährigkeit nicht bei allen bür- gerlich-rechtlichen Handlungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht ist. Kuwait Artikel 7 Der Staat Kuwait legt diesen Artikel dahingehend aus, dass er einem in Kuwait ge- borenen Kind, dessen Eltern unbekannt sind (elternloses Kind), das Recht verleiht, im Einklang mit den kuwaitischen Staatsangehörigkeitsgesetzen die kuwaitische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Artikel 21 Da der Staat Kuwait die Bestimmungen der islamischen Scharia als grundlegende Rechtsquelle ansieht, verbietet er es streng, die islamische Religion aufzugeben, und genehmigt daher keine Adoption. Liechtenstein Artikel 1 Nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein werden Kinder mit 20 Jahren volljährig. Das liechtensteinische Recht sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer der Minderjährigkeit zu verlängern oder zu verkürzen. Artikel 7 Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die liechtensteinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen die liechtensteinische Staatsangehörig- keit unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Artikel 10 Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die liechtensteinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen die Familienzusammenführung für be- stimmte Kategorien von Ausländern nicht gewährleistet wird.
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Luxemburg 1. Die luxemburgische Regierung ist der Auffassung, dass es im Interesse der Fami- lien und Kinder liegt, Artikel 334-6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beizubehalten, der folgenden Wortlaut hat: Artikel 334-6 Bestand in der Empfängniszeit zwischen dem Vater oder der Mutter und einer anderen Person ein eherechtliches Verhältnis, so kann das nichteheliche Kind nur mit Zustimmung des Ehegatten dieses Elternteils in der Ehewohnung aufgezogen werden.
2. Die luxemburgische Regierung erklärt, dass dieses Übereinkommen keine Ände-
rung der Rechtsstellung der Kinder von Eltern, zwischen denen ein zwingendes Eheverbot besteht, erforderlich macht, da diese Stellung, wie in Artikel 3 des Über- einkommens vorgesehen, durch das Wohl des Kindes gerechtfertigt ist. 3. Die luxemburgische Regierung erklärt, dass Artikel 6 dieses Übereinkommens der Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften über sexuelle Aufklärung, die Vermeidung von illegalen Abtreibungen und die Regelung in bezug auf Schwanger- schaftsabbrüche nicht entgegensteht.
4. Die luxemburgische Regierung ist der Auffassung, dass Artikel 7 des Überein-
kommens dem bei anonymen Geburten anzuwendenden gesetzlich festgelegten Verfahren nicht entgegensteht, das, wie in Artikel 3 des Übereinkommens vorgese- hen, als dem Wohl des Kindes dienend betrachtet wird.
5. Die luxemburgische Regierung erklärt, dass Artikel 15 dieses Übereinkommens
die luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Fähigkeit zur Ausübung von Rechten nicht beeinträchtigt. Malaysia Die Regierung von Malaysia nimmt das Übereinkommen an, bringt jedoch Vorbe- halte zu den Artikeln 1, 2, 7, 13, 14, 15, 22, 28, 37, 40 Absätze 3 und 4 und den Ar- tikeln 44 und 45 des Übereinkommens an und erklärt, dass die genannten Artikel nur Anwendung finden, wenn sie mit der Verfassung, den innerstaatlichen Gesetzen und der nationalen Politik der Regierung von Malaysia übereinstimmen. Malediven Die Malediven äussern Vorbehalte zu den Artikeln 14 und 21 des Übereinkommens. Mali Die Regierung der Republik Mali erklärt, dass aufgrund des Gesetzbuchs von Mali über verwandtschaftliche Beziehungen kein Anlass zur Anwendung des Artikels 16 des Übereinkommens besteht. Malta Artikel 26 – Die Regierung von Malta ist durch die Verpflichtungen nach diesem Artikel insoweit gebunden, als sie dem geltenden Recht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit entsprechen. Marokko Die Regierung des Königreichs Marokko, dessen Verfassung jedem die Freiheit der Religionsausübung garantiert, bringt zu Artikel 14, der dem Kind das Recht auf Re-
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ligionsfreiheit einräumt, einen Vorbehalt dahingehend an, dass der Islam Staatsreli- gion ist. Mauritius Nachdem Mauritius das Übereinkommen geprüft hat, tritt es ihm hiermit bei, wobei es einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 22 anbringt. Monaco Das Fürstentum Monaco erklärt, dass dieses Übereinkommen, insbesondere sein Artikel 7, die in den monegassischen Rechtsvorschriften festgelegten Regelungen über die Staatsangehörigkeit nicht berührt. Das Fürstentum Monaco legt Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v so aus, dass er einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, zu dem es eine Reihe gesetzlich möglicher Ausnahmen gibt. Dies ist beispielsweise bei bestimmten Straftaten der Fall. In jedem Fall entscheidet in jeder Angelegenheit der Revisionsgerichtshof (Cour de Révision Judiciaire) endgültig über die gegen letztinstanzliche Entscheidungen eingelegten Rechtsmittel. Neuseeland Dieses Übereinkommen lässt das Recht der Regierung von Neuseeland unberührt, weiterhin nach eigenen Zweckmässigkeitserwägungen in ihren Gesetzen und ihrer Praxis Personen nach der Art ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in Neuseeland zu unterscheiden, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, hinsichtlich ihres An- spruchs auf die in dem Übereinkommen beschriebenen Leistungen und sonstigen Schutzmassnahmen; die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, das Übereinkommen entsprechend auszulegen und anzuwenden. Die Regierung von Neuseeland vertritt die Auffassung, dass die in Artikel 32 Ab- satz 1 vorgesehenen Rechte des Kindes durch das geltende neuseeländische Recht hinreichend geschützt sind. Sie behält sich daher das Recht vor, keine weiteren Ge- setzgebungs- oder zusätzlichen Massnahmen zu treffen, wie sie in Artikel 32 Ab- satz 2 vorgesehen sind. Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 37 Buchstabe c in den Fällen nicht anzuwenden, in denen mangels geeigneter Einrichtungen eine ge- meinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen unvermeidbar ist; sie behält sich ferner das Recht vor, Artikel 37 Buchstabe c dann nicht anzuwenden, wenn die Interessen anderer in der Anstalt untergebrachter Jugendlicher die Verle- gung eines bestimmten jugendlichen Straftäters erforderlich machen oder wenn eine gemeinsame Unterbringung für die betroffenen Personen als vorteilhaft erachtet wird. Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Tokelau. Niederlande Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa. Artikel 26 Das Königreich der Niederlande nimmt Artikel 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass dieser Artikel nicht bedeutet, dass Kinder einen selbständigen
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Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschliesslich der Sozialversiche- rung haben. Artikel 37 Das Königreich der Niederlande nimmt Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkom- mens unter dem Vorbehalt an, dass dieser Artikel nicht verhindert, dass das Erwach- senenstrafrecht auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollen- det haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 40 Das Königreich der Niederlande nimmt Artikel 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Massnahmen vorgesehen ist. Artikel 14 Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Arti- kel 14 des Übereinkommens mit Artikel 18 des Internationalen Paktes vom 19. De- zember 196626 über bürgerliche und politische Rechte im Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltan- schauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen. Artikel 22 Zu Artikel 22 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Nie- derlande folgendes: a) Nach ihrer Auffassung hat der Begriff «Flüchtling» in Absatz 1 dieses Artikels dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens vom 28. Juli 195127 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; b) sie ist der Meinung, dass die nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtung nicht verhindert, – dass die Unterbreitung eines Aufnahmeantrags von bestimmten Bedingun- gen abhängig gemacht wird, wobei die Nichterfüllung dieser Bedingungen zur Unzulässigkeit führt, – dass ein Aufnahmeantrag an einen Drittstaat verwiesen wird, falls dieser Staat als in erster Linie für die Behandlung des Asylantrags zuständig an- gesehen wird. Artikel 38 Zu Artikel 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Nie- derlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt sein soll, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen, und dass das Mindestalter der Kinder, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingeglie- dert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll. In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben solche Bestimmungen zu gelten, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41 des Übereinkommens vorgesehen.
26 SR 0.103.2 27 SR 0.142.30
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Niederlande (Niederländische Antillen) Am 17. Dezember 1997 hat die Niederländische Regierung dem Generalsekretär die Annahme des Übereinkommens für die Niederländischen Antillen notifiziert: Die Annahme beinhaltet die folgenden Vorbehalte: Artikel 26 Gleicher Vorbehalt wie für das Königreich in Europa. Artikel 37 Das Königreich der Niederlande nimmt Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkom- mens an, unter dem Vorbehalt, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass – das Erwachsenenstrafrecht auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Vorausset- zungen erfüllt sind; – ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wer- den könne; wenn in einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann es unumgänglich sein, Kin- der zusammen mit Erwachsenen zu verwahren. Artikel 40 Gleicher Vorbehalt wie für das Königreich in Europa. Die Annahme beinhaltet folgende Erklärungen: Artikel 14 Gleiche Erklärung wie für das Königreich in Europa. Artikel 22 Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass die Niederländischen Antillen nicht durch das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge28 gebunden sind, Artikel 22 des vor- liegenden Übereinkommens ausgelegt wird, als ob er nur auf die anderen internatio- nalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente verweise, welche das Kö- nigreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen binden. Artikel 38 Gleiche Erklärung wie für das Königreich in Europa. Oman 1. Seinerseits fügt das Sultanat die Worte «oder der öffentlichen Sicherheit» in Arti- kel 9 Absatz 4 nach den Worten «sofern dies nicht dem Wohl des Kindes» ein.
2. Zu allen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht mit dem islamischen
Recht oder den im Sultanat geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen, wird ein Vorbehalt angebracht, insbesondere zu den in Artikel 21 des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die Adoption.
3. Das Übereinkommen soll innerhalb der durch die verfügbaren materiellen Mittel
gesetzten Grenzen angewendet werden. 4. Das Sultanat vertritt die Auffassung, dass Artikel 7 des Übereinkommens in be- zug auf die Staatsangehörigkeit eines Kindes dahingehend zu verstehen ist, dass ein
28 SR 0.142.30
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im Sultanat geborenes Kind nicht bekannter Eltern die omanische Staatsangehörig- keit nach Massgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Sultanats erwirbt.
5. Das Sultanat betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 14 des Über-
einkommens, die einem Kind das Recht auf die Wahl seiner Religion einräumen, und die Bestimmungen des Artikels 30 des Übereinkommens, die einem einer reli- giösen Minderheit angehörenden Kind erlauben, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen, nicht als gebunden. Österreich
1. Die Artikel 13 und 15 des Übereinkommens werden mit der Massgabe angewen-
det, dass sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne der Artikel 10 und 11 der Euro- päischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195029 nicht entgegenstehen. 2. Der Artikel 17 wird angewendet, soweit dies mit den Grundrechten anderer, ins- besondere mit den Grundrechten der Informations- und Pressefreiheit, vereinbar ist.
3. Österreich wird von der durch Artikel 38 Absatz 2 eröffneten Möglichkeit, die
Altersgrenze für die Teilnahme an Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streitkräfte auf 15 Jahre festzusetzen, innerstaatlich keinen Gebrauch machen, da diese Bestimmungen mit dem in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens, der das Wohl des Kindes als vorrangigen Grundsatz festlegt, unvereinbar ist. 4. Aufgrund der geltenden Verfassungsrechtslage erklärt Österreich, Artikel 38 Ab- satz 3 mit der Massgabe anzuwenden, dass nur männliche österreichische Staatsbür- ger der Wehrpflicht unterliegen. Polen In bezug auf Artikel 7 des Übereinkommens macht die Republik Polen zur Bedin- gung, dass das Recht eines Adoptivkinds, seine leiblichen Eltern zu kennen, den Be- schränkungen unterliegt, die durch bindende rechtliche Regelungen vorgesehen sind, die es Adoptiveltern ermöglichen, hinsichtlich der Herkunft des Kindes Ver- traulichkeit zu wahren. Das Recht der Republik Polen legt das Mindestalter für die Einberufung zum Mili- tärdienst oder einem vergleichbaren Dienst oder die Beteiligung an militärischen Operationen fest. Diese Altersgrenze darf nicht unter der in Artikel 38 des Überein- kommens festgesetzten Grenze liegen. Die Republik Polen ist der Auffassung, dass die in dem Übereinkommen festgeleg- ten Rechte des Kindes, insbesondere die Rechte aus den Artikeln 12 bis 16, in Über- einstimmung mit den polnischen Sitten und Gebräuchen hinsichtlich der Stellung des Kindes innerhalb und ausserhalb der Familie unter Achtung der elterlichen Au- torität auszuüben sind. Im Hinblick auf Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens ist die Repu- blik Polen der Auffassung, dass die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung und der Aufklärung für Eltern im Einklang mit den Grundsätzen der Moral stehen sollten.
29 SR 0.101
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Samoa Die Regierung von Samoa – in Würdigung der Bedeutung, die der Ermöglichung des unentgeltlichen Grundschulbesuchs zukommt, wie in Artikel 28 Absatz 1 Buch- stabe a des Übereinkommens dargelegt, jedoch eingedenk der Tatsache, dass der Grossteil der Schulen in Samoa, die Grundschulbildung vermitteln, unter der Lei- tung von Trägern stehen, die nicht der Aufsicht der Regierung unterliegen, sowie in Anwendung des Artikels 51 – behält sich das Recht vor, im Gegensatz zu dem Erfordernis, unentgeltlichen Grundschulbesuch nach Artikel 28 Absatz 1 Buch- stabe a zu ermöglichen, dem Bildungssektor auf der Ebene der Grundschulen in Sa- moa Mittel zuzuweisen. Saudi-Arabien Die Regierung Saudi-Arabiens bringt Vorbehalte in bezug auf alle Artikel an, die im Widerspruch zum islamischen Recht stehen. Schweiz Die Schweiz weist ausdrücklich auf die Pflicht eines jeden Staates hin, die Normen des humanitären Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, soweit diese für das Kind einen besseren Schutz und Beistand in bewaffneten Konflikten gewährleisten. Artikel 5 Die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge bleibt vorbehalten. Artikel 7 Die schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung, die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt, bleibt vorbehalten. Artikel 10 Absatz 1 Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten. Artikel 37 Buchstabe c Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet. Artikel 40 Das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen An- spruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwi- schen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten. Die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Strafrechtspflege, die im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das oberste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren In- stanz überprüfen zu lassen, bleibt vorbehalten. Die Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines Dolmetschers befreit die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung entsprechender Kosten. Singapur (1) Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die in dem Übereinkommen, insbesondere in den Artikeln 12 bis 17 bezeichneten Rechte eines Kindes im Ein- klang mit den Artikeln 3 und 5 unter Achtung der Autorität der Eltern, der Schulen
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und anderer mit der Fürsorge für das Kind betrauter Personen und unter Berück- sichtigung des Wohles des Kindes sowie im Einklang mit den Gebräuchen, Werten und Religionen der Gesellschaft Singapurs, die sich aus Menschen verschiedener Rassen und Religionen zusammensetzt, im Hinblick auf den Platz des Kindes inner- halb und ausserhalb der Familie auszuüben sind. (2) Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die Artikel 19 und 37 des Übereinkommens folgendes nicht verbieten: a) die Anwendung allgemein üblicher, gesetzlich vorgeschriebener Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in der Republik Singapur; b) Massnahmen und Beschränkungen, die gesetzlich vorgeschrieben und im Inter- esse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; oder c) die besonnene Anwendung der Körperstrafe zum Wohle des Kindes. (3) Die Verfassung und die Gesetze der Republik Singapur sehen angemessene Schutz- und Grundrechte sowie Freiheitsrechte zum Wohle des Kindes vor. Der Beitritt der Republik Singapur zum Übereinkommen bedeutet nicht, dass Ver- pflichtungen anerkannt werden, die über die von der Verfassung der Republik Sin- gapur vorgesehenen Grenzen hinausgehen, noch bedeutet der Beitritt, dass eine Verpflichtung anerkannt wird, Rechte einzuführen, die über die in der Verfassung vorgeschriebenen hinausgehen. (4) Nach seiner Geographie ist Singapur eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die Republik Singapur, des Aufenthalts darin und der Ausreise daraus auf Personen an- zuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht mehr das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort aufzuhalten, die Staats- angehörigkeit zu erwerben und zu besitzen, die sie von Zeit zu Zeit und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Singapur für erforderlich hält. (5) Das Arbeitsrecht der Republik Singapur verbietet die Beschäftigung von Kin- dern unter 12 Jahren und bietet arbeitenden Kindern zwischen 12 und 16 Jahren be- sonderen Schutz. Die Republik Singapur behält sich das Recht vor, Artikel 32 nach Massgabe ihres Arbeitsrechts anzuwenden. (6) In bezug auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a a) betrachtet sich die Republik Singapur nicht durch die Forderung als gebunden, den Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, weil eine solche Mass- nahme in unserem sozialen Umfeld unnötig ist, in dem praktisch alle Kinder die Grundschule besuchen; und b) behält sich das Recht vor, den Grundschulbesuch nur den Kindern unentgelt- lich zu ermöglichen, die Staatsangehörige Singapurs sind. Slowakei Die Slowakei erhält die von der Tschechoslowakei betreffend Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens abgegebene Erklärung aufrecht: In Fällen unwiderruflicher Adoptionen, die auf dem Grundsatz der Anonymität der Adoption beruhen, und in Fällen künstlicher Befruchtung, in denen der mit dem Eingriff beauftragte Arzt verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass der Ehemann und die Ehefrau einerseits und der Spender andererseits einander unbekannt bleiben, steht es
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nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung, dem Kind den Namen des leiblichen Elternteils oder der leiblichen Eltern zu verschweigen. Slowenien Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, Artikel 9 Absatz 1 des Überein- kommens nicht anzuwenden, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Repu- blik Slowenien vorsehen, dass die zuständigen Behörden (Zentren für Sozialarbeit) das Recht haben, über die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ohne vorherige gerichtlich nachprüfbare Entscheidung zu bestimmen. Spanien
1. Nach der Auslegung durch Spanien darf Artikel 21 Buchstabe d des Überein-
kommens keinesfalls dazu führen, dass Vermögensvorteile über die Beträge hinaus gestattet werden, die absolut notwendig sind, um die nicht weiter einschränkbaren Kosten zu decken, die durch die Adoption eines Kindes, das seinen Wohnsitz in ei- nem anderen Land hat, entstehen können. 2. Spanien schliesst sich den Staaten und humanitären Organisationen an, die Vor- behalte zu Artikel 38 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens geäussert haben, und erklärt ebenfalls, dass es das in diesen Bestimmungen festgelegte Mindestalter nicht gutheisst; diese Altersgrenze erscheint Spanien zu niedrig, denn dadurch können Kinder ab 15 Jahren eingezogen und zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten ver- pflichtet werden. Swasiland Da das Übereinkommen ein Ausgangspunkt für die Gewährleistung der Rechte des Kindes ist und angesichts dessen, dass die Verwirklichung bestimmter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte sich schrittweise vollzieht, beabsichtigt die Regierung des Königreichs Swasiland, wie in Artikel 4 des Übereinkommens vorge- sehen, das Recht auf unentgeltlichen Grundschulbesuch unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen und hofft auf die Mitwirkung der Völkerge- meinschaft, um dieser Verpflichtung umfassend und so bald wie möglich nachkom- men zu können. Syrien Die Arabische Republik Syrien bringt Vorbehalte in bezug auf die Bestimmungen des Übereinkommens an, die mit den syrischen Rechtsvorschriften und den Grund- sätzen der islamischen Scharia nicht im Einklang stehen, insbesondere Artikel 14 bezüglich des Rechtes des Kindes auf Religionsfreiheit und die Artikel 2 und 21 über die Adoption. Thailand Die Anwendung der Artikel 7 und 22 des Übereinkommens erfolgt nach Massgabe der in Thailand geltenden innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und übli- chen Gepflogenheiten.
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Tschechische Republik Die Tschechische Republik bestätigt die von der Tschechoslowakei bei Hinterle- gung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Artikel 7 Absatz 1. In Fällen unwiderruflicher Adoptionen, die auf dem Grundsatz der Anonymität der Adoption beruhen, und in Fällen künstlicher Befruchtung, in denen der mit dem Eingriff beauftragte Arzt verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass der Ehemann und die Ehefrau einerseits und der Spender andererseits einander unbekannt bleiben, steht es nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung, dem Kind den Namen des leiblichen Elternteils oder der leiblichen Eltern zu verschweigen. Tunesien
1. Die Regierung der Tunesischen Republik erklärt, dass sie bei der Anwendung
dieses Übereinkommens keinen Gesetzes- oder Verordnungsbeschluss fassen wird, der im Widerspruch zur tunesischen Verfassung steht. 2. Die Regierung der Tunesischen Republik erklärt, dass sie die Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel übernimmt.
3. Die Regierung der Tunesischen Republik erklärt, dass die Präambel und die Be-
stimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 6, nicht dahingehend aus- gelegt werden, dass sie der Anwendung des tunesischen Rechts über den Schwan- gerschaftsabbruch im Weg stehen. 4. Die Regierung der Tunesischen Republik bringt einen Vorbehalt zu Artikel 2 des Übereinkommens dahingehend an, dass dieser der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über den Personenstand, insbesondere im Zusammen- hang mit der Ehe und mit Erbrechten, nicht im Weg stehen darf.
5. Die Regierung der Tunesischen Republik sieht Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffer v als Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes an, der Ausnahmen nach in- nerstaatlichem Recht zulässt, beispielsweise bei Urteilen, die in letzter Instanz von Kantonsgerichten oder Strafkammern gefällt werden, unbeschadet des Rechts auf Revision beim Kassationsgerichtshof, der die Anwendung der Gesetze zu überwa- chen hat. 6. Die Regierung der Tunesischen Republik ist der Auffassung, dass Artikel 7 nicht so ausgelegt werden darf, als verbiete er die Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit und insbesondere des Verlusts der tunesi- schen Staatsangehörigkeit. Türkei Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Artikel 17, 29 und 30 des Über- einkommens im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der Re- publik Türkei und des Vertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 auszulegen und an- zuwenden. Uruguay Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay erklärt zu Artikel 38 Absätze 2 und 3, dass es nach der uruguayischen Rechtsordnung wünschenswert gewesen wä- re, die Altersgrenze, bis zu der Kinder bei einem bewaffneten Konflikt nicht unmit-
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telbar an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, auf 18 Jahre festzusetzen und nicht auf
15 Jahre, wie dies im Übereinkommen vorgesehen ist.
Im übrigen erklärt die uruguayische Regierung, dass sie es in Ausübung ihres souve- ränen Willens nicht zulassen wird, dass Personen unter 18 Jahren, die ihrer Hoheits- gewalt unterstehen, unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, und dass sie kei- nesfalls Personen zum Wehrdienst einziehen wird, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Venezuela
1. Zu Artikel 21 Buchstabe b
Nach Auffassung der venezolanischen Regierung betrifft diese Bestimmung die in- ternationale Adoption und bezieht sich in keiner Weise auf die Unterbringung in ei- ner Pflegefamilie in einem anderen Land. Ferner kann durch diese Bestimmung nicht die Pflicht des Staates eingeschränkt werden, dem Kind den Schutz zu gewäh- ren, auf den es Anspruch hat.
2. Zu Artikel 21 Buchstabe d
Nach Auffassung der venezolanischen Regierung dürfen weder bei einer Adoption noch bei der Unterbringung von Kindern in einem anderen Land für die – in welcher Eigenschaft auch immer – Beteiligten Vermögensvorteile entstehen.
3. Zu Artikel 30
Nach Auffassung der venezolanischen Regierung stellt dieser Artikel eine Anwen- dung des Artikels 2 des Übereinkommens dar. Vereinigte Arabische Emirate Die Vereinigten Arabischen Emirate haben die nachfolgend dargelegten Vorbehalte in bezug auf die Artikel 7, 14, 17 und 21 des Übereinkommens. Artikel 7 Die Vereinigten Arabischen Emirate vertreten die Auffassung, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit eine innere Angelegenheit ist, deren Regelung und Bedingungen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festgelegt sind. Artikel 14 Die Vereinigten Arabischen Emirate sind durch den Inhalt dieses Artikels in dem Masse gebunden, wie er zu den Grundsätzen und Bestimmungen des islamischen Rechts nicht im Widerspruch steht. Artikel 17 Obgleich die Vereinigten Arabischen Emirate die den Massenmedien von dem Arti- kel zugeschriebene Rolle anerkennen und achten, sind sie durch den Artikel im Rahmen der Erfordernisse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Einklang mit der in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Anerkennung der Tradi- tionen und kulturellen Werte des Landes so gebunden, dass diese nicht verletzt wer- den. Artikel 21 Da die Vereinigten Arabischen Emirate aufgrund ihrer Verpflichtung zu den Grund- sätzen des islamischen Rechts das System der Adoption nicht gestatten, haben sie Vorbehalte in bezug auf diesen Artikel und halten es nicht für erforderlich, durch ihn gebunden zu sein.
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Vereinigtes Königreich (a) Das Vereinigte Königreich legt das Übereinkommen dahingehend aus, dass es nur nach einer Lebendgeburt anzuwenden ist. (b) Das Vereinigte Königreich legt die Bezugnahmen des Übereinkommens auf «Eltern» so aus, dass sie sich nur auf Personen beziehen, die nach innerstaatlichem Recht als Eltern behandelt werden. Dabei sind Fälle eingeschlossen, in denen das Recht ein Kind so ansieht, als habe es nur einen Elternteil, beispielsweise in Fällen, in denen ein Kind von nur einer Person adoptiert wurde, und in bestimmten Fällen, in denen ein Kind auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr der Frau, die es zur Welt bringt, empfangen und diese als alleiniger Elternteil behandelt wird. (c) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Rechtsvorschriften anzu- wenden, wie es dies von Zeit zu Zeit für erforderlich hält, soweit sich diese auf die Einreise in das Vereinigte Königreich, den Aufenthalt im Land und die Ausreise von Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen und dort zu bleiben, sowie auf den Erwerb und den Besitz der Staatsangehörigkeit beziehen. (d) Das Arbeitsrecht des Vereinigten Königreichs behandelt Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber nicht mehr schulpflichtig sind,
nicht als Kinder, sondern als «Jugendliche». Folglich behält sich das Vereinigte Kö- nigreich das Recht vor, Artikel 32 weiterhin vorbehaltlich des Arbeitsrechts anzu- wenden. (e) Für den Fall, dass zu irgendeinem Zeitpunkt keine geeigneten Unterkünfte oder angemessene Einrichtungen für eine bestimmte Person in einer Anstalt vorhanden sind, in der jugendliche Straftäter inhaftiert sind, oder dass eine gemeinsame Unter- bringung von Erwachsenen und Kindern als für beide Seiten vorteilhaft angesehen wird, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Artikel 37 Buchstabe c nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmungen vorsehen, dass inhaftierte Kinder von Erwachsenen getrennt unterzubringen sind. Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, das Überein- kommen zu einem späteren Zeitpunkt auf jedes Hoheitsgebiet zu erstrecken, für des- sen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist. Vereinigtes Königreich (Hoheitsgebiete) Das Vereinigte Königreich bringt unter Bezugnahme auf den Vorbehalt und die Er- klärungen a, b und c, die seiner Ratifikationsurkunde beigefügt waren, einen ähnli- chen Vorbehalt und ähnliche Erklärungen in bezug auf jedes seiner Nebengebiete an. Das Vereinigte Königreich behält sich in bezug auf jedes seiner Nebengebiete mit Ausnahme von Hong Kong und Pitcairn das Recht vor, Artikel 32 vorbehaltlich der Gesetze derjenigen Hoheitsgebiete anzuwenden, die bestimmte Personen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht als Kinder, sondern als
«Jugendliche» behandeln. In bezug auf Hong Kong behält sich das Vereinigte Kö- nigreich das Recht vor, Artikel 32 Buchstabe b nicht anzuwenden, soweit er die Re- gelung der Arbeitszeit von Jugendlichen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, in bezug auf Arbeit in nicht industriellen Einrichtungen verlangt. Für den Fall, dass zu irgendeinem Zeitpunkt keine geeigneten Haftanstalten vorhan- den sind oder dass eine gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern
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als für beide Seiten vorteilhaft angesehen wird, behält sich das Vereinigte König- reich in bezug auf jedes seiner Nebengebiete das Recht vor, Artikel 37 Buchstabe c nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmungen vorsehen, dass inhaftierte Kinder von Erwachsenen getrennt unterzubringen sind. Das Vereinigte Königreich wird sich in bezug auf Hong Kong und die Cayman- Inseln bemühen, das Übereinkommen in vollem Umfang auf Kinder anzuwenden, die in diesen Hoheitsgebieten um Asyl nachsuchen, ausser in Fällen, in denen die Umstände und Mittel die volle Anwendung undurchführbar machen. Insbesondere behält sich das Vereinigte Königreich im Hinblick auf Artikel 22 das Recht vor, in diesen Hoheitsgebieten weiterhin Rechtsvorschriften über die Inhaftierung von Kin- dern, welche die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehren, über die Bestimmung ihrer Rechtsstellung sowie über ihre Einreise in diese Hoheitsgebiete, ihren Aufent- halt dort und ihre Ausreise anzuwenden. Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, das Überein- kommen zu einem späteren Zeitpunkt auf jedes andere Hoheitsgebiet zu erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.
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III Einwendungen Belgien Malaysia und Katar Die belgische Regierung hat den Inhalt des von der Regierung von Malaysia ange- brachten Vorbehalts zu den Artikeln 1, 2, 7, 13, 14, 15, 22, 28, 37, 40 Absätze 3 und 4, 44 und 45 des Übereinkommens zur Kenntnis genommen. Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und folglich nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig ist. Des weiteren beehrt sich der Ständige Vertreter von Belgien, dem Generalsekretär den Standpunkt Belgiens zu dem von Katar zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalt mitzuteilen. Die belgische Regierung hat den von der Regierung von Katar zu dem Überein- kommen angebrachten allgemeinen Vorbehalt zur Kenntnis genommen. Die belgische Regierung ist der Auffassung, dass dieser Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und folglich nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig ist. Demzufolge wünscht Belgien in bezug auf die beiden obengenannten Staaten, die Vorbehalte angebracht haben, welche aufgrund des am 20. November 1989 ange- nommenen Übereinkommens verboten sind, durch das Übereinkommen in seiner Gesamtheit gebunden zu sein. Des weiteren ist Belgiens Einspruch gegen diese Vorbehalte nicht einer bestimmten zeitlichen Begrenzung unterworfen, da die in Artikel 20 Absatz 5 des Wiener Über- einkommens über das Recht der Verträge30 festgesetzte Frist von 12 Monaten nicht auf Vorbehalte anwendbar ist, die richtig sind. Belgien Singapur Die Regierung des Königreichs Belgien hat die Erklärung und Vorbehalte des Staa- tes Singapur zum Übereinkommen zur Kenntnis genommen. Sie vertritt die Auffassung, dass Absatz 2 der Erklärungen zu den Artikeln 19 und
37 des Übereinkommens sowie Absatz 3 der Vorbehalte in bezug auf die durch die
Verfassung gesetzten Grenzen der Anerkennung der Verpflichtungen aus dem Über- einkommen Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen und daher völker- rechtlich unwirksam sind. Dänemark Botswana und Katar Die Regierung von Dänemark hat die von Botswana und dem Staat Katar bei der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte geprüft. Diese Vorbehalte sind wegen ihrer Unbegrenztheit und Unbestimmtheit mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und somit unzulässig und nach dem Völ-
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kerrecht ohne Rechtswirkung. Daher erhebt die Regierung von Dänemark Einspruch gegen diese Vorbehalte. Das Übereinkommen bleibt in seiner Gesamtheit zwischen Botswana beziehungs- weise dem Staat Katar und Dänemark in Kraft. Nach Auffassung der Regierung von Dänemark gilt für Einsprüche gegen Vorbe- halte, die nach dem Völkerrecht unzulässig sind, keine zeitliche Begrenzung. Die Regierung von Dänemark empfiehlt der Regierung von Botswana und der Re- gierung des Staates Katar, ihre Vorbehalte zum Übereinkommen zu überprüfen. Dänemark Brunei Die Regierung von Dänemark hat die von der Regierung von Brunei Darussalam beim Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Die Regierung von Dänemark ist der Auffassung, dass der allgemeine Vorbehalt unter Bezugnahme auf die Verfassung von Brunei Darussalam sowie auf die Glau- bens- und Grundsätze des Islam unbegrenzt und unbestimmt ist. Folglich vertritt die Regierung von Dänemark die Auffassung, dass der genannte Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und somit unzulässig und nach dem Völ- kerrecht ohne Rechtswirkung ist. Es ist überdies ein allgemeiner Grundsatz des Völ- kerrechts, dass eine Berufung auf innerstaatliches Recht, um die Nichterfüllung ver- traglicher Verpflichtungen zu rechtfertigen, unzulässig ist. Das Übereinkommen bleibt in seiner Gesamtheit zwischen Brunei Darussalam und Dänemark in Kraft. Nach Auffassung der Regierung von Dänemark gilt für Einsprüche gegen Vorbe- halte, die nach dem Völkerrecht unzulässig sind, keine zeitliche Begrenzung. Die Regierung von Dänemark empfiehlt der Regierung von Brunei Darussalam, ih- ren Vorbehalt zum Übereinkommen zu überprüfen. Dänemark Djibouti, Iran, Pakistan und Syrien Die Regierung Dänemarks hat die von Djibouti, der Islamischen Republik Iran, Pa- kistan31 und der Arabischen Republik Syrien bei der Ratifikation des Übereinkom- mens angebrachten Vorbehalte geprüft. Wegen ihrer Unbegrenztheit und Unbestimmtheit sind diese Vorbehalte mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und folglich unzulässig und völkerrecht- lich unwirksam. Die Regierung von Dänemark erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Das Übereinkommen bleibt in seiner Gesamtheit jeweils zwischen Dji- bouti, der Islamischen Republik Iran, Pakistan, der Arabischen Republik Syrien und Dänemark in Kraft. Die Regierung von Dänemark vertritt die Auffassung, dass für Einsprüche gegen Vorbehalte, die nach dem Völkerrecht unzulässig sind, keine zeitliche Begrenzung gilt. Die Regierung von Dänemark empfiehlt den Regierungen Djiboutis, der Islamischen Republik Iran, Pakistans und der Arabischen Republik Syrien ihre Vorbehalte zu dem Übereinkommen zu überdenken.
31 Pakistan hat seinen Vorbehalt am 23. Juli 1997 zurückgezogen.
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Dänemark Malaysia Die Regierung von Dänemark hat den von Malaysia beim Beitritt zu dem Überein- kommen angebrachten Vorbehalt geprüft. Der Vorbehalt bezieht sich auf mehrere Bestimmungen, einschliesslich entscheiden- der Bestimmungen des Übereinkommens. Es ist überdies ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, dass eine Berufung auf innerstaatliches Recht, um die Nichterfül- lung vertraglicher Verpflichtungen zu rechtfertigen, unzulässig ist. Folglich vertritt die Regierung von Dänemark die Auffassung, dass der genannte Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und somit unzulässig und nach dem Völkerrecht ohne Rechtswirkung ist. Das Übereinkommen bleibt in seiner Gesamtheit zwischen Malaysia und Dänemark in Kraft. Nach Auffassung der Regierung von Dänemark gilt für Einsprüche gegen Vorbe- halte, die nach dem Völkerrecht unzulässig sind, keine zeitliche Begrenzung. Die Regierung von Dänemark empfiehlt der Regierung von Malaysia, ihren Vorbe- halt zum Übereinkommen zu überprüfen. Dänemark Saudi-Arabien Die Regierung von Dänemark hat die von der Regierung von Saudi-Arabien beim Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Die Regierung von Dänemark ist der Auffassung, dass der allgemeine Vorbehalt unter Bezugnahme auf das islamische Recht unbegrenzt und unbestimmt ist. Folg- lich vertritt die Regierung von Dänemark die Auffassung, dass der genannte Vorbe- halt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und somit unzulässig und nach dem Völkerrecht ohne Rechtswirkung ist. Es ist überdies ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, dass eine Berufung auf innerstaatliches Recht, um die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen zu rechtfertigen, unzulässig ist. Das Übereinkommen bleibt in seiner Gesamtheit zwischen Saudi-Arabien und Dä- nemark in Kraft. Nach Auffassung der Regierung von Dänemark gilt für Einsprüche gegen Vorbe- halte, die nach dem Völkerrecht unzulässig sind, keine zeitliche Begrenzung. Die Regierung von Dänemark empfiehlt der Regierung von Saudi-Arabien, ihren Vorbehalt zum Übereinkommen zu überprüfen. Deutschland Botswana Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den in der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens enthaltenen Vorbehalt der Regierung Botswanas geprüft. In dem besagten Vorbehalt legt die Regierung Botswanas ihren Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens ein, indem sie feststellt, dass «sie sich nicht durch denselben als gebunden betrachtet, insofern dieser den Gesetzen und Gesetzesvorschriften Botswanas widerspricht». Angesichts der zentralen Bedeutung des Artikels 1 der Konvention und der darin bereits enthaltenen Flexibilität bezüglich der nationalen Festlegung der Volljährigkeit, kann dies als allgemeiner Vorrang der nationalen Ge-
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setzgebung vor den Bestimmungen des Übereinkommens ausgelegt werden. Die Re- gierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbe- halt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten Botswanas aufgrund des Überein- kommens zu beschränken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatli- chen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung Botswanas in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt und überdies dazu beiträgt, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt Bots- wanas. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Botswana dar. Deutschland Brunei Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam bei der Ratifikation des Über- einkommens angebrachten Vorbehalte geprüft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass die genannten Vor- behalte Vorbehalte allgemeiner Art zu den «Bestimmungen des Übereinkommens, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion, stehen», enthalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung Brunei Darussalams in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken können. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien, dass ein Vertrag nach sei- nem Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten wird. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die genannten allgemeinen Vorbehalte. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Brunei Darussalam und der Bundesrepublik Deutschland dar. Deutschland Iran Dieser Vorbehalt ist wegen seiner unbegrenzten Reichweite und seiner Unbe- stimmtheit völkerrechtlich nicht zulässig. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen den von der Islamischen Republik Iran angebrachten Vorbehalt. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Islami- schen Republik Iran und der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Deutschland Katar Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbehalt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten Katars aufgrund des Über-
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einkommens zu beschränken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung Katars in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt und überdies dazu beiträgt, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt Ka- tars. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Katar dar. Deutschland Malaysia Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den in der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens enthaltenen Vorbehalt der Regierung Malaysias geprüft. In dem besagten Vorbehalt legt die Regierung Malaysias ihren Vorbehalt zu allen zen- tralen Bestimmungen des Übereinkommens ein, die im Widerspruch zur nationalen Gesetzgebung und der nationalen Politik der Regierung Malaysias stehen. Die Re- gierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbe- halt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten Malaysias aufgrund des Überein- kommens zu beschränken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatli- chen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung Malaysias in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt und überdies dazu beiträgt, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt Ma- laysias. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia dar. Deutschland Saudi-Arabien Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung von Sau- di-Arabien beim Beitritt Saudi-Arabiens zum Übereinkommen angebrachten Vorbe- halte geprüft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass die genannten Vor- behalte Vorbehalte allgemeiner Art zu den «Artikeln des Übereinkommens, die im Widerspruch zum islamischen Recht stehen», enthalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass die ge- nannten Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung Saudi-Arabiens in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken können. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien, dass ein Vertrag nach sei- nem Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten wird. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die genannten allgemeinen Vorbehalte.
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Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Saudi-Arabien und der Bundesrepublik Deutschland dar. Deutschland Singapur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den in der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens enthaltenen Vorbehalt der Regierung Singapurs geprüft. In Ziffer 3 des Vorbehalts legt die Regierung Singapurs ihren grundsätzlichen Vorbe- halt zu allen Bestimmungen des Übereinkommens ein, die über den innerstaatlichen Rechtsbestand hinausgehen. Die Einschränkungen, die in Ziffer 2 des Vorbehalts hinsichtlich der Artikel 19 und 37 des Übereinkommens enthalten sind, widerspre- chen der eindeutigen Formulierung dieser Artikel. Die Regierung der Bundesrepu- blik Deutschland vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbehalt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten Singapurs aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem er sich auf den innerstaatlichen Rechtsbestand beschränkt und die Anwend- barkeit zentraler Artikel der Konvention einschränkt, Zweifel an der Verpflichtung Singapurs in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien einge- halten werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Ein- spruch gegen den von der Regierung Singapurs angebrachten Vorbehalt. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und Singapur nicht entgegen. Deutschland Syrien Dieser Vorbehalt entspricht wegen seiner Unbestimmtheit nicht den Anforderungen des Völkerrechts. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Ein- spruch gegen den von der Arabischen Republik Syrien angebrachten Vorbehalt. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Arabi- schen Republik Syrien und der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Deutschland Tunesien Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die erste der Erklärungen der Tunesi- schen Republik als einen Vorbehalt. Er beschränkt Artikel 4 Satz 1 dahin gehend, dass innerstaatliche Gesetzes- oder Verordnungsbeschlüsse zur Umsetzung des Übereinkommens nicht im Widerspruch zur tunesischen Verfassung stehen dürfen. Wegen des sehr allgemeinen Hinweises vermag die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erkennen, welche Bestimmungen des Übereinkommens in welcher Weise von dem Vorbehalt erfasst sind oder in Zukunft möglicherweise er- fasst werden können. Die gleiche Unklarheit ergibt sich bei dem Vorbehalt zu Arti- kel 2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen beide Vorbehalte. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik nicht aus.
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Finnland Brunei Die finnische Regierung hat die Vorbehalte geprüft, welche von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam beim Beitritt zum Übereinkommen gemacht worden sind. Die finnische Regierung stellt fest, dass diese Vorbehalte solche einschliessen, die allgemeinen Charakter haben und die Bestimmungen betreffen, die der Verfassung von Brunei Darussalam sowie der Anschauung und den Lehren des Islam, welcher Staatsreligion ist, unvereinbar sein könnten. Nach Ansicht der finnischen Regierung können solche Vorbehalte Zweifel nähren am Engagement von Brunei Darussalam, das Ziel und den Zweck des Übereinkom- mens zu erreichen. Sie legt Wert darauf zu erinnern, dass gemäss Artikel 51 Absatz
2 des Übereinkommens kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem
Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Staaten, dass die Abkommen, denen sie be- schlossen haben beizutreten, in bezug auf ihr Ziel und ihren Zweck von allen Partei- en respektiert werden und dass die Staaten sich anschicken, alle notwendigen Modi- fikationen ihrer Gesetzgebung durchzuführen, damit diese den Pflichten, die ihnen die Verträge auferlegen, genügen. Ausserdem ist die finnische Regierung der Ansicht, dass solche allgemeinen Vorbe- halte, die weder eindeutig angeben, auf welche Bestimmungen sie anwendbar sind, noch in welchem Umfang sie davon abweichen, zur Aushöhlung des Völkervertrags- rechts beitragen. Demnach erhebt die finnische Regierung Einspruch gegen die von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam in bezug auf das Übereinkommen gemachten Vorbehalte, die sie als unzulässig betrachtet. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das vollständige Inkrafttreten des Über- einkommens zwischen Brunei Darussalam und Finnland dar. Finnland Indonesien Die Regierung von Finnland hat den von der Republik Indonesien bei der Ratifika- tion des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zur Kenntnis genommen. Nach Auffassung der Regierung von Finnland unterliegt dieser Vorbehalt dem all- gemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung, dass eine Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Aus diesem Grund erhebt die Regierung von Finnland Einspruch ge- gen den Vorbehalt. Jedoch betrachtet die Regierung von Finnland diesen Einspruch nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Finnland und der Republik Indonesien. Finnland Iran Die Regierung von Finnland hat den Inhalt des von der Regierung der Islamischen Republik Iran bei der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalts geprüft.
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Nach Ansicht der Regierung von Finnland lässt der genannte Vorbehalt wegen sei- ner Unbegrenztheit und Unbestimmtheit offen, in welchem Umfang sich der den Vorbehalt anbringende Staat dem Übereinkommen verpflichtet, und weckt daher ernsthafte Zweifel in bezug auf den Willen des den Vorbehalt anbringenden Staates, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen. Der Vorbehalt der Is- lamischen Republik Iran legt nicht klar fest, welche konkreten Bestimmungen des Übereinkommens die Islamische Republik Iran nicht anzuwenden beabsichtigt. Nach Ansicht der Regierung von Finnland können derart allgemeine und unpräzise Vorbehalte dazu beitragen, die Grundlage der internationalen Menschenrechtsver- träge zu untergraben. Die Regierung von Finnland erinnert auch daran, dass der genannte Vorbehalt dem allgemeinen Grundsatz der Einhaltung von Verträgen unterliegt, nach dem eine Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nicht- erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu rechtfertigen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Vertragsparteien völkerrechtlicher Verträge bereit sind, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzunehmen, um Ziel und Zweck des Ver- trags zu erfüllen. Ausserdem unterliegt auch das innerstaatliche Recht Änderungen, wodurch die unbekannten Auswirkungen des Vorbehalts noch verstärkt werden könnten. In seiner gegenwärtigen Fassung ist der Vorbehalt eindeutig mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 51 Absatz 2 des Überein- kommens unzulässig. Daher erhebt die Regierung von Finnland Einspruch gegen den Vorbehalt. Ferner stellt die Regierung von Finnland fest, dass der Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Iran ohne Rechtswirkung ist. Die Regierung von Finnland empfiehlt der Regierung der Islamischen Republik Iran, ihre Vorbehalte zum Übereinkommen zu überprüfen. Finnland Jordanien Die Regierung von Finnland hat den Inhalt des von Jordanien bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach Auffassung der Regierung von Finnland unterliegt dieser Vorbehalt dem all- gemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung, dass eine Vertragspartei sich nicht auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts berufen kann, um die Nichter- füllung ihrer Vertragsverpflichtungen zu rechtfertigen. Aus diesem Grund erhebt die Regierung von Finnland Einspruch gegen den genannten Vorbehalt. Jedoch be- trachtet die Regierung von Finnland diesen Einspruch nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des genannten Übereinkommens zwischen Finnland und Jordanien. Finnland Katar Die Regierung von Finnland hat den Inhalt des von der Regierung des Staates Katar bei der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach Ansicht der Regierung von Finnland lässt der genannte Vorbehalt wegen sei- ner Unbegrenztheit und Unbestimmtheit offen, in welchem Umfang sich der Staat Katar zu dem Übereinkommen und der Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des Übereinkommens bekennt. Der von dem Staat Katar angebrachte Vorbehalt legt
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nicht deutlich fest, welche Bestimmungen des Übereinkommens im einzelnen der Staat Katar nicht anzuwenden gedenkt. Nach Ansicht der Regierung von Finnland können derart allgemeine und unpräzise Vorbehalte dazu beitragen, die Grundlage der internationalen Menschenrechtsverträge zu untergraben. Die Regierung von Finnland erinnert auch daran, dass der genannte Vorbehalt dem allgemeinen Grundsatz der Einhaltung von Verträgen unterliegt, nach dem eine Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nicht- erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu rechtfertigen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Vertragsparteien völkerrechtlicher Verträge bereit sind, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzunehmen, um Ziel und Zweck des Ver- trags zu erfüllen. Ausserdem unterliegt auch das innerstaatliche Recht Änderungen, wodurch die unbekannten Auswirkungen des Vorbehalts noch verstärkt werden könnten. In seiner gegenwärtigen Fassung ist der Vorbehalt eindeutig mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 51 Absatz 2 des Überein- kommens unzulässig. Daher erhebt die Regierung von Finnland Einspruch gegen den Vorbehalt. Ferner stellt die Regierung von Finnland fest, dass der Vorbehalt der Regierung des Staates Katar ohne Rechtswirkung ist. Die Regierung von Finnland empfiehlt der Regierung des Staates Katar, ihren Vor- behalt zum Übereinkommen zu überprüfen. Finnland Malaysia Die Regierung von Finnland hat den Inhalt des von der Regierung von Malaysia beim Beitritt zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalts geprüft. Der von Malaysia angebrachte Vorbehalt bezieht sich auf mehrere entscheidende Bestimmungen des Übereinkommens. Die Unbegrenztheit des genannten Vorbehalts lässt offen, in welchem Umfang sich Malaysia zu dem Übereinkommen und der Er- füllung seiner Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens bekennt. Nach An- sicht der Regierung von Finnland können derart allgemeine und unpräzise Vorbe- halte dazu beitragen, die Grundlage der internationalen Menschenrechtsverträge zu untergraben. Die Regierung von Finnland erinnert auch daran, dass der genannte Vorbehalt dem allgemeinen Grundsatz der Einhaltung von Verträgen unterliegt, nach dem eine Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht oder gar ihre nationale Poli- tik berufen kann, um die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu rechtferti- gen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Vertragsparteien völker- rechtlicher Verträge bereit sind, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzuneh- men, um Ziel und Zweck des Vertrags zu erfüllen. Ausserdem unterliegen sowohl das innerstaatliche Recht als auch die nationale Poli- tik Änderungen, wodurch die unbekannten Auswirkungen des Vorbehalts noch ver- stärkt werden könnten. In seiner gegenwärtigen Fassung ist der Vorbehalt eindeutig mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 51 Absatz 2 des Überein- kommens unzulässig. Daher erhebt die Regierung von Finnland Einspruch gegen den Vorbehalt. Ferner stellt die Regierung von Finnland fest, dass der Vorbehalt der Regierung von Malaysia ohne Rechtswirkung ist.
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Die Regierung von Finnland empfiehlt der Regierung von Malaysia, ihren Vorbehalt zum Übereinkommen zu überprüfen. Finnland Saudi-Arabien Die finnische Regierung hat die Vorbehalte geprüft, welche die saudiarabische Re- gierung bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen angebracht hat. Die finnische Regierung stellt fest, dass diese Vorbehalte alle Artikel des Überein- kommens betreffen, deren Bestimmungen mit dem islamischen Recht nicht verein- bar sind. Nach Ansicht der finnischen Regierung können solche generellen Vorbehalte Zweifel nähren am Engagement Saudi-Arabiens in bezug auf das Ziel und den Zweck des Übereinkommens. Sie legt Wert darauf zu erinnern, dass Artikel 51 Ab- satz 2 des Übereinkommens bestimmt, dass kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Ausserdem ist die finnische Regierung der Meinung, dass solche allgemeinen Vor- behalte, die weder eindeutig angeben, auf welche Bestimmungen sie anwendbar sind, noch in welchem Umfang sie davon abweichen, zur Aushöhlung des Völker- vertragsrechts beitragen. Der vorliegende Einspruch stellt kein Hindernis für das vollständige Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Saudi-Arabien und Finnland dar. Finnland Singapur Die Regierung von Finnland hat den Inhalt der von der Regierung der Republik Singapur beim Beitritt zu dem genannten Übereinkommen angebrachten Erklärun- gen und Vorbehalte geprüft. Die Regierung von Finnland betrachtet Absatz 2 der Erklärungen als Vorbehalt. Die von der Republik Singapur in den Absätzen 2 und 3 angebrachten Vorbehalte, die aus einem allgemeinen Verweis auf das innerstaatliche Recht bestehen, ohne die Bestimmungen eindeutig zu benennen, deren Rechtswirkung ausgeschlossen oder geändert werden kann, bestimmen für die anderen Vertragsparteien des Überein- kommens nicht deutlich den Umfang, in dem sich der den Vorbehalt anbringende Staat zu dem Übereinkommen bekennt, und wecken daher Zweifel an der Ver- pflichtung des den Vorbehalt anbringenden Staates, seine Pflichten aufgrund des genannten Übereinkommens zu erfüllen. Derart unpräzise Vorbehalte können dazu beitragen, die Grundlage der internationalen Menschenrechtsverträge zu untergra- ben. Die Regierung von Finnland erinnert auch daran, dass diese Vorbehalte der Repu- blik Singapur dem allgemeinen Grundsatz der Einhaltung von Verträgen unterlie- gen, nach dem sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu rechtfertigen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Vertragsparteien völkerrechtlicher Ver- träge bereit sind, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzunehmen, um Ziel und Zweck des Vertrags zu erfüllen. Die Regierung von Finnland vertritt die Auffassung, dass die von der Republik Sin- gapur angebrachten Vorbehalte in ihrer gegenwärtigen Fassung mit Ziel und Zweck
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des genannten Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig sind. Demzufolge erhebt die Regierung von Finn- land Einspruch gegen diese Vorbehalte und stellt fest, dass sie ohne Rechtswirkung sind. Finnland Syrien Die Regierung von Finnland hat den Inhalt des von der Arabischen Republik Syrien bei der Ratifikation des genannten Übereinkommens angebrachten Vorbehalts ge- prüft. Nach Ansicht der Regierung von Finnland weckt der erste Teil des Vorbehalts we- gen seiner Unbegrenztheit und Unbestimmtheit ernsthafte Zweifel in bezug auf den Willen des den Vorbehalt anbringenden Staates, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen. In seiner derzeitigen Fassung ist der Vorbehalt eindeu- tig mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Die Regierung von Finnland erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Die Regierung von Finnland erinnert auch daran, dass der genannte Vorbehalt dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung unterliegt, nach dem eine Vertrags- partei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu rechtfertigen. Die Regierung von Finnland ist jedoch nicht der Auffassung, dass dieser Einspruch ein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Finnland und der Arabischen Republik Syrien darstellt. Irland Brunei Die irische Regierung hat die Vorbehalte geprüft, welche von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam beim Beitritt zum Über- einkommen gemacht worden sind. Sie stellt fest, dass dies Vorbehalte allgemeinen Charakters in bezug auf Bestim- mungen des Übereinkommens sind, die mit der Verfassung von Brunei Darussalam sowie der Anschauung und den Prinzipien des Islam, welcher Staatsreligion ist, un- vereinbar sein könnten. Sie ist der Ansicht, dass diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel nähren können am Engagement von Brunei Darussalam in bezug auf das Ziel und den Zweck des Über- einkommens und ruft in Erinnerung, dass gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Überein- kommens keine Vorbehalte zulässig sind, die mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Staaten, dass die Abkommen, denen sie be- schlossen haben beizutreten, in bezug auf ihr Ziel und ihren Zweck von allen Par- teien respektiert werden und dass die Staaten bereit sind, alle notwendigen Modifi- kationen ihrer Gesetzgebung durchzuführen, damit diese den Pflichten, die ihnen die Verträge auferlegen, genügen. Die irische Regierung ist ausserdem der Ansicht, dass die allgemeinen Vorbehalte in der Art jener, wie die Regierung von Brunei Darussalam sie angebracht hat, die we- der eindeutig angeben, auf welche Bestimmungen des Übereinkommens sie an-
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wendbar sind, noch in welchem Umfang sie davon abweichen, zur Aushöhlung des Völkervertragsrechts beitragen. Demnach erhebt die irische Regierung Einspruch gegen die von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam in bezug auf das Überein- kommen gemachten allgemeinen Vorbehalte. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das vollständige Inkrafttreten des Über- einkommens zwischen Brunei Darussalam und Irland dar. Irland Iran Der Vorbehalt stellt die Vertragsstaaten des Übereinkommens vor Schwierigkeiten bei der Feststellung der Bestimmungen des Übereinkommens, welche die islamische Regierung von Iran nicht anzuwenden beabsichtigt, und macht es den Vertragsstaa- ten des Übereinkommens folglich schwer, den Umfang ihrer vertraglichen Bezie- hungen zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat zu bestimmen. Die Regierung von Irland erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen den Vorbehalt der Islamischen Republik Iran. Irland Malaysia Die Regierung von Irland hat den Inhalt des in der Ratifikationsurkunde des Über- einkommens über die Rechte des Kindes enthaltenen Vorbehalts der Regierung von Malaysia geprüft. Irland vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Über- einkommens unvereinbar und daher durch Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens verboten ist. Die Regierung von Irland ist ferner der Auffassung, dass er dazu bei- trägt, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Die Regierung von Irland erhebt daher Einspruch gegen den genannten Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Irland und Malaysia dar. Irland Bangladesh, Djibouti, Indonesien, Jordanien, Kuwait, Myanmar, Pakistan, Thai- land, Tunesien und Türkei Die Regierung von Irland erhebt hiermit förmlich Einspruch gegen die von Bangla- desh, Djibouti, Indonesien, Jordanien, Kuwait, Myanmar32, Pakistan33, Thailand, Tunesien und der Türkei bei der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte. Die Regierung von Irland ist der Auffassung, dass solche Vorbehalte, durch die der Staat, der den Vorbehalt anbringt, seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Über- einkommens zu beschränken sucht, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des in- nerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel an den Verpflichtungen solcher Staaten in be- zug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken können.
32 Myanmar hat seinen Vorbehalt am 19. Oktober 1993 zurückgezogen.
33 Pakistan hat seinen Vorbehalt am 23. Juli 1997 zurückgezogen.
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Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Irland und den obengenannten Staaten dar. Irland Saudi-Arabien Die irische Regierung hat die von der saudiarabischen Regierung bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen gemachten Vorbehalte geprüft. Sie stellt fest, dass diese Vorbehalte alle Artikel des Übereinkommens betreffen, die mit den Bestimmungen des islamischen Rechts unvereinbar sind. Sie ist der Ansicht, dass diese Vorbehalte Zweifel am Engagement Saudi-Arabiens zur Verwirklichung des Zieles und des Zwecks des Übereinkommens nähren und erinnert, dass, gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens, kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Die irische Regierung ist ausserdem der Meinung, dass solche allgemeinen Vorbe- halte, wie sie von der saudiarabischen Regierung angebracht worden sind und die weder eindeutig angeben, auf welche Bestimmungen sie anwendbar sind, noch in welchem Umfang sie davon abweichen, zur Aushöhlung der Grundsätze des Völ- kervertragsrechts beitragen. Die irische Regierung erhebt somit Einspruch gegen die von der saudiarabischen Regierung formulierten allgemeinen Vorbehalte in bezug auf das Übereinkommen. Der vorliegende Einspruch stellt kein Hindernis für das vollständige Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Saudi-Arabien und Irland dar. Italien Botswana Die Regierung der Italienischen Republik hat den in der Beitrittsurkunde der Regie- rung von Botswana enthaltenen Vorbehalt geprüft; diese Regierung hat einen allge- meinen Vorbehalt zu Bestimmungen angebracht, die im Widerspruch zum inner- staatlichen Recht stehen. Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffas- sung, dass ein Vorbehalt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten Botswanas aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem Botswana sich auf allgemei- ne Grundsätze des innerstaatlichen Rechtes beruft, Zweifel an der Verpflichtung Botswanas in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen kann, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien ein- gehalten werden. Die Regierung der Italienischen Republik erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Italienischen Republik und der Republik Botswana dar. Italien Brunei Die Regierung der Italienischen Republik hat den in der Beitrittsurkunde der Regie- rung von Brunei Darussalam enthaltenen Vorbehalt geprüft. Die Regierung von Ita-
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lien stellt fest, dass der genannte Vorbehalt Vorbehalte allgemeiner Art zu den Be- stimmungen des Übereinkommens enthält, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreli- gion, stehen. Die Regierung von Italien vertritt die Auffassung, dass diese allgemeinen Vorbe- halte Zweifel an der Verpflichtung Brunei Darussalams in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken, und verweist darauf, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens un- vereinbar sind, nicht zulässig sind. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar- teien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertrags- parteien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderun- gen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Verträgen, deren Vertragsparteien sie geworden sind, erforderlich sind. Die Regierung von Italien vertritt ferner die Auffassung, dass allgemeine Vorbehalte der Art, wie sie von der Regierung von Brunei Darussalam zu dem Übereinkommen angebracht wurden, dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu un- tergraben. Die Regierung von Italien erhebt daher Einspruch gegen die genannten allgemeinen Vorbehalte. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Brunei Darussalam und der Italienischen Republik nicht aus. Italien Iran Die Regierung der Italienischen Republik hat den in der Ratifikationsurkunde der Regierung der Islamischen Republik Iran enthaltenen Vorbehalt geprüft. Dieser Vorbehalt ist wegen seiner Unbegrenztheit und Unbestimmtheit nach dem Völkerrecht unzulässig. Die Regierung der Italienischen Republik erhebt daher Ein- spruch gegen den Vorbehalt der Islamischen Republik Iran. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Islamischen Republik Iran und der Italienischen Republik nicht aus. Italien Katar Die Regierung der Italienischen Republik hat den Inhalt des in der Ratifikationsur- kunde der Regierung des Staates Katar enthaltenen Vorbehalts geprüft; diese Regie- rung hat einen allgemeinen Vorbehalt zu den Bestimmungen des Übereinkommens angebracht, die im Widerspruch zur islamischen Scharia stehen. Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffassung, dass ein Vorbehalt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeiten des Staates Katar aufgrund des Übereinkommens zu beschrän- ken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung Katars in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkom- mens wecken und überdies dazu beitragen können, die Grundlage des Völkerver- tragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und
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Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung der Italieni- schen Republik erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Katar dar. Italien Singapur Die Regierung der Italienischen Republik hat den in der Beitrittsurkunde der Repu- blik Singapur enthaltenen Vorbehalt geprüft; diese bringt einen allgemeinen Vorbe- halt zu den Bestimmungen an, die im Widerspruch zum innerstaatlichen Verfas- sungsrecht stehen. Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffassung, dass ein Vorbehalt, der darauf abzielt, die Verantwortlichkeit Singapurs aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem Singapur sich auf sein Verfassungsrecht beruft, Zweifel an der Verpflichtung Singapurs in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen kann, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu unter- graben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Ver- tragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Ver- tragsparteien eingehalten werden. Die Regierung der Italienischen Republik erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Italienischen Republik und der Republik Singapur dar. Italien Syrien Die Regierung von Italien hat den in der Ratifikationsurkunde der Regierung der Arabischen Republik Syrien zu dem Übereinkommen enthaltenen Vorbehalt ge- prüft. Dieser Vorbehalt ist zu umfassend und zu allgemein, um mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar zu sein. Die Regierung von Italien erhebt daher Ein- spruch gegen diesen Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien. Dieser Einspruch schliesst jedoch das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Arabischen Republik Syrien und Italien nicht aus. Niederlande Andorra Die Regierung des Königreiches der Niederlande hat die Vorbehalte geprüft, welche die Regierung Andorras gegenüber den Artikeln 7 und 8 des Übereinkommens ge- macht hat. Sie ist der Ansicht, dass diese Vorbehalte, welche die Verantwortung des Staates, der sie anbringt, beschränken sollen, das Engagement Andorras in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Zweifel ziehen und ausserdem die Grundlagen des Völkervertragsrechts untergraben können. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass die Verträge, zu welchen sie beigetreten sind, in bezug auf ihr Ziel und ihren Zweck von allen Parteien eingehalten werden. Die Regierung des Königreiches der Niederlande legt Wert darauf zu erinnern, dass gemäss Arti-
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kel 51 Absatz 2 des Übereinkommens kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Das Königreich der Niederlande erhebt somit Einspruch gegenüber den von der an- dorranischen Regierung angebrachten Vorbehalten gegenüber dem Übereinkommen. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Andorra dar. Niederlande Botswana Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist in bezug auf den von Botswana zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalt der Auffassung, dass Vorbehalte, die darauf abzielen, die Verantwortlichkeiten des den Vorbehalt anbringenden Staates aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem er sich auf die allge- meinen Grundsätze des innerstaatlichen Rechtes beruft, Zweifel an der Verpflich- tung dieses Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen können, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu unter- graben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Ver- tragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Ver- tragsparteien eingehalten werden. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Botswana nicht aus. Niederlande Brunei Das Königreich der Niederlande hat die Vorbehalte geprüft, welche von der Regie- rung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam beim Beitritt zum Übereinkommen angebracht wurden. Das Königreich der Niederlande stellt fest, dass diese Vorbehalte solche einschlies- sen, die allgemeinen Charakter haben und Bestimmungen des Übereinkommens be- treffen, die mit der Verfassung Brunei Darussalams sowie der Anschauung und den Prinzipien des Islam, welcher Staatsreligion ist, unvereinbar sein können. Das Königreich der Niederlande ist der Meinung, dass diese Vorbehalte, durch wel- che der sie anbringende Vertragsstaat seine Verantwortung beschränken will, indem er sich auf die Verfassung sowie auf allgemeine Prinzipien der nationalen Gesetzge- bung beruft, geeignet sind, Zweifel zu nähren am Engagement Bruneis in bezug auf die Verwirklichung des Zieles und des Zwecks des Übereinkommens und erinnert, dass gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Staaten, dass die Abkommen, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, in bezug auf ihre Ziele und ihren Zweck von allen Parteien respektiert werden und dass die Staaten bereit sind, alle notwendigen Mo- difikationen ihrer Gesetzgebung durchzuführen, um diese mit den Pflichten, die ih- nen die Verträge auferlegen, vereinbar zu machen. Das Königreich der Niederlande ist ausserdem der Meinung, dass die allgemeinen Vorbehalte in der Art jener, wie sie von der Regierung Bruneis angebracht wurden und die nicht genau angeben, auf welche Bestimmungen des Übereinkommens sie
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sich beziehen und in welchem Umfang sie davon abweichen, zur Aushöhlung der Prinzipien des Völkervertragsrechts beitragen. Das Königreich der Niederlande erhebt somit Einspruch gegen die Vorbehalte, wel- che die Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam am Übereinkommen angebracht hat. Der vorliegende Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Überein- kommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Brunei Darussalam dar. Niederlande Djibouti, Indonesien, Pakistan, Syrien und Iran Bezüglich der von Djibouti, Indonesien, Pakistan34, der Arabischen Republik Syrien und der Islamischen Republik Iran bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalte: Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass diese Vorbehalte, die darauf abzielen, die Verantwortlichkeiten des den Vorbehalt anbrin- genden Staates aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel an der Ver- pflichtung dieser Staaten in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen können, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von al- len Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung des Königreichs der Nie- derlande erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und den obengenannten Staaten dar. Niederlande Katar Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt bezüglich des von Katar zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalts die Auffassung, dass Vorbehalte, die darauf abzielen, die Verantwortlichkeiten des den Vorbehalt anbringenden Staates aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung dieses Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies da- zu beitragen können, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien ein- gehalten werden. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt daher Ein- spruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Katar nicht aus.
34 Pakistan hat seinen Vorbehalt am 23. Juli 1997 zurückgezogen.
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Niederlande Kiribati Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat die Erklärung der Regierung von Kiribati zu den Artikeln 12 bis 16 des Übereinkommens geprüft und ist der Meinung, dass diese Erklärung einen Vorbehalt darstellt. Sie ist der Ansicht, dass diese Erklärung, welche die Verantwortung des Staates be- schränken soll, der sie abgibt, geeignet ist, Zweifel zu nähren am Engagement Kiri- batis in bezug auf die Verwirklichung des Zieles und des Zwecks des Übereinkom- mens und, ausserdem, die Grundlagen des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass die Abkommen, deren Vertrags- partei zu werden sie beschlossen haben, in bezug auf ihr Ziel und ihren Zweck von allen Parteien respektiert werden. Die Regierung des Königreichs der Niederlande legt Wert darauf zu erinnern, dass gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkom- mens unvereinbar ist. Das Königreich der Niederlande erhebt demnach Einspruch gegen die Vorbehalte, welche die Regierung Kiribatis gegenüber dem Übereinkommen gemacht hat. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Kiribati dar. Niederlande Liechtenstein Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat die von der liechtensteinischen Regierung angebrachten Vorbehalte zu den Artikeln 7 bis 10 des Übereinkommens geprüft. Sie ist der Meinung, dass die Vorbehalte, welche die Verantwortung des sie anbrin- genden Staates beschränken sollen, das Engagement Liechtensteins in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Zweifel ziehen und ausserdem die Grund- lagen des Völkervertragsrechts untergraben können. Es liegt im gemeinsamen Inter- esse der Staaten, dass die Verträge, zu welchen sie beschlossen haben beizutreten, in bezug auf ihr Ziel und ihren Zweck von allen Parteien respektiert werden. Die Re- gierung des Königreichs der Niederlande legt Wert darauf zu erinnern, dass gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens kein Vorbehalt zugelassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Das Königreich der Niederlande erhebt somit Einspruch gegenüber den von der liechtensteinischen Regierung angebrachten Vorbehalten gegenüber dem Überein- kommen. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Überein- kommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Liechtenstein dar. Niederlande Malaysia Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt bezüglich der von Malaysia zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte die Auffassung, dass Vorbehalte, die darauf abzielen, die Verantwortlichkeiten des den Vorbehalt anbringenden Staates aufgrund entscheidender Bestimmungen des Übereinkommens zu beschränken, in- dem er sich auf die Verfassung, das innerstaatliche Recht und die nationale Politik
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beruft, ernste Zweifel an der Verpflichtung dieses Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Malaysia nicht aus. Niederlande Saudi-Arabien Das Königreich der Niederlande hat die Vorbehalte der Regierung Saudi-Arabiens geprüft, welche diese bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen angebracht hat. Das Königreich der Niederlande stellt fest, dass diese Vorbehalte sich auf alle Arti- kel des Übereinkommens beziehen, die mit dem islamischen Recht in Konflikt ste- hen. Das Königreich der Niederlande ist der Meinung, dass diese Vorbehalte, mit denen der sie anbringende Vertragsstaat versucht, seine Verantwortung zu be- schränken, indem er allgemeine Prinzipien seiner nationalen Gesetzgebung geltend macht, Zweifel nähren können am Engagement Saudi-Arabiens in bezug auf die Verwirklichung des Zwecks und des Zieles des Übereinkommens und es erinnert daran, dass gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens kein Vorbehalt zuge- lassen ist, der mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist. Das Königreich der Niederlande ist ausserdem der Meinung, dass allgemeine Vor- behalte in der Art jener, wie sie von der Regierung Saudi-Arabiens angebracht wur- den und die nicht genau angeben, auf welche Bestimmungen des Übereinkommens sie sich beziehen und in welchem Umfang sie davon abweichen, zur Unterhöhlung der Prinzipien des Völkervertragsrechts beitragen. Das Königreich der Niederlande erhebt somit Einspruch gegen die Vorbehalte, wel- che die Regierung Saudi-Arabiens am Übereinkommen angebracht hat. Der vorliegende Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Überein- kommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Saudi-Arabien dar. Niederlande Singapur Nach Prüfung der von Singapur bei seinem Beitritt zu dem Übereinkommen ange- brachten Erklärungen und Vorbehalte betrachtet die Regierung des Königreichs der Niederlande Absatz 2 der Erklärungen als Vorbehalt. Die Regierung des König- reichs der Niederlande vertritt in bezug auf Absatz 2 der Erklärungen und Absatz 3 der Vorbehalte die Auffassung, dass Vorbehalte, die darauf abzielen, die Verant- wortlichkeiten des den Vorbehalt anbringenden Staates aufgrund des Übereinkom- mens zu beschränken, indem er sich auf die allgemeinen Grundsätze des innerstaat- lichen Rechts und der Verfassung beruft, Zweifel an der Verpflichtung dieses Staa- tes in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im ge- meinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden.
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Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und Singapur nicht aus. Niederlande Türkei Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist in bezug auf den von der Repu- blik Türkei zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalt der Auffassung, dass Vorbehalte, die darauf abzielen, die Verantwortlichkeiten des den Vorbehalt anbrin- genden Staates aufgrund des Übereinkommens zu beschränken, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechtes beruft, Zweifel an der Ver- pflichtung dieses Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen können, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung des Königreichs der Nieder- lande erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Türkei nicht aus. Norwegen Brunei Die norwegische Regierung hat den Inhalt der Vorbehalte geprüft, die durch die Re- gierung von Brunei Darussalam bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen angebracht wurden. Die norwegische Regierung ist der Ansicht, dass die von der Regierung von Brunei Darussalam angebrachten Vorbehalte durch ihre unbegrenzte Tragweite und ihren unpräzisen Charakter dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens widerspre- chen und damit unannehmbar gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens sind. Gemäss dem Recht der Verträge kann ein Vertragsstaat sich nicht auf das in- nerstaatliche Recht berufen, um seine Weigerung, seinen Verpflichtungen nachzu- kommen, die ihm von Verträgen auferlegt werden, zu rechtfertigen. Demnach lehnt die norwegische Regierung die von der Regierung von Brunei Darussalam ange- brachten Vorbehalte ab. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen dem Königreich Norwegen und Brunei Darussalam dar. Norwegen Djibouti Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt des Vorbehalts der Republik Djibouti geprüft. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den
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Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragspar- teien eingehalten werden. Die Regierung von Norwegen erhebt daher Einspruch ge- gen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Norwegen und der Republik Djibouti dar. Norwegen Indonesien Gleiche Einwendung wie jene betreffend Djibouti. Norwegen Iran Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt des von Iran beim Beitritt angebrachten Vorbehalts geprüft. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an der Verpflichtung des den Vorbehalt an- bringenden Vertragsstaats in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wek- ken. Ferner kann sich ein Vertragsstaat nach anerkanntem Völkervertragsrecht nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass ein Vertrag nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten wird. Norwegen vertritt die Auffassung, dass der iranische Vorbehalt wegen seiner Unbegrenztheit und Unbe- stimmtheit nach dem Völkerrecht unzulässig ist. Aus diesen Gründen erhebt die Re- gierung von Norwegen Einspruch gegen den Vorbehalt der Islamischen Republik Iran. Die Regierung von Norwegen ist der Auffassung, dass dieser Einspruch das Inkraft- treten des Übereinkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Islami- schen Republik Iran nicht ausschliesst. Norwegen Katar Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt des von Katar bei der Ratifikation an- gebrachten Vorbehalts geprüft. Die Regierung von Norwegen ist der Auffassung, dass der vom Staat Katar ange- brachte Vorbehalt wegen seiner Unbegrenztheit und Unbestimmtheit nach dem Völ- kerrecht unzulässig ist. Aus diesem Grund erhebt die Regierung von Norwegen Ein- spruch gegen den vom Staat Katar angebrachten Vorbehalt. Die Regierung von Norwegen ist der Auffassung. dass dieser Einspruch das Inkraft- treten des Übereinkommens zwischen dem Königreich Norwegen und dem Staat Katar nicht ausschliesst.
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Norwegen Malaysia Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt des von Malaysia beim Beitritt ange- brachten Vorbehalts geprüft. Die Regierung von Norwegen vertritt die Auffassung, dass der von der Regierung von Malaysia angebrachte Vorbehalt wegen seiner Unbegrenztheit und Unbe- stimmtheit mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig ist. Ausserdem ist die Regie- rung von Norwegen der Auffassung, dass das aufgrund des Übereinkommens er- richtete Überwachungssystem nicht fakultativ ist und Vorbehalte zu den Artikeln 44 und 45 des Übereinkommens folglich unzulässig sind. Aus diesen Gründen erhebt die Regierung von Norwegen Einspruch gegen den von der Regierung von Malaysia angebrachten Vorbehalt. Die Regierung von Norwegen ist der Auffassung, dass dieser Einspruch das Inkraft- treten des Übereinkommens zwischen dem Königreich Norwegen und Malaysia nicht ausschliesst. Norwegen Saudi-Arabien Die norwegische Regierung hat den Inhalt der Vorbehalte der saudiarabischen Re- gierung geprüft, welche diese im Moment ihres Beitritts zum Übereinkommen ange- bracht hat. Die norwegische Regierung ist der Ansicht, dass die von der saudiarabischen Regie- rung gemachten Vorbehalte wegen ihrer unbeschränkten Tragweite und ihrer man- gelnden Präzision dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens widersprechen und damit gemäss Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens nicht zugelassen sind. Ein allgemeiner Grundsatz des Vertragsrechts ist, dass ein Vertragsstaat nicht Be- stimmungen seines innerstaatlichen Rechts geltend machen darf, um die Nichtbe- achtung von Pflichten, die ihm durch einen Vertrag auferlegt werden, zu rechtferti- gen. Deshalb erhebt die norwegische Regierung Einspruch gegen die von der saudi- arabischen Regierung angebrachten Vorbehalte. Die norwegische Regierung betrachtet diesen Einspruch nicht als hindernd für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich Norwegen und dem Königreich Saudi-Arabien. Norwegen Singapur Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt der von der Regierung von Singapur beim Beitritt zu dem genannten Übereinkommen angebrachten Erklärungen und Vorbehalte geprüft. Die Regierung von Norwegen ist der Auffassung, dass der von der Republik Singa- pur in Absatz 3 angebrachte Vorbehalt wegen seiner Unbegrenztheit und Unbe- stimmtheit im Widerspruch zu Ziel und Zweck des Übereinkommens steht und da- her nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens unzulässig ist. Ferner vertritt die Regierung von Norwegen die Auffassung, dass die von der Repu- blik Singapur in Absatz 2 abgegebene Erklärung, soweit sie darauf abzielt, die
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Rechtswirkung der Artikel 19 und 37 des Übereinkommens auszuschliessen oder zu ändern, wegen des grundlegenden Charakters der betroffenen Rechte und des unbe- stimmten Verweises auf das innerstaatliche Recht ebenfalls einen Vorbehalt dar- stellt, der nach dem Übereinkommen unzulässig ist. Aus diesen Gründen erhebt die Regierung von Norwegen Einspruch gegen die Vor- behalte der Regierung von Singapur. Die Regierung von Norwegen ist der Auffas- sung, dass dieser Einspruch das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Republik Singapur nicht ausschliesst. Norwegen Syrien Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt des von der Arabischen Republik Sy- rien bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach Ansicht der Regierung von Norwegen kann ein Vorbehalt, durch den ein Ver- tragsstaat seine Verantwortlichkeit aufgrund des Übereinkommens beschränkt, in- dem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechtes beruft, Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundla- ge des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Ferner ist es einem Staat nach dem anerkannten Völkervertragsrecht nicht erlaubt, sich zur Rechtfertigung der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf inner- staatliches Recht zu berufen. Aus diesen Gründen erhebt die Regierung von Norwe- gen Einspruch gegen die Vorbehalte Syriens. Die Regierung von Norwegen ist der Auffassung, dass dieser Einspruch kein Hin- dernis für das Inkrafttreten des obengenannten Übereinkommens zwischen dem Kö- nigreich Norwegen und der Arabischen Republik Syrien darstellt. Österreich Brunei Gleiche Einwendung wie jene betreffend Malaysia. Österreich Iran Die Regierung von Österreich hat den Inhalt des von der Islamischen Republik Iran beim Beitritt zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge35, der in Artikel 51 des Übereinkommens seinen Niederschlag findet, muss ein Vorbehalt, um nach dem Völkerrecht zulässig zu sein, mit Ziel und Zweck des betreffenden Ver- trags vereinbar sein. Ein Vorbehalt ist mit Ziel und Zweck eines Vertrags unverein- bar, wenn er Bestimmungen aufheben soll, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Vertrags wesentlich ist.
35 SR 0.111
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Die Regierung von Österreich hat den Vorbehalt der Islamischen Republik Iran zum Übereinkommen geprüft. Angesichts der Unbestimmtheit dieses Vorbehalts kann ei- ne abschliessende Beurteilung seiner Zulässigkeit nach dem Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klarstellung vorgenommen werden. Bis der Umfang der Rechtswirkungen dieses Vorbehalts von der Islamischen Repu- blik Iran ausreichend klar bestimmt worden ist, vertritt die Republik Österreich die Auffassung, dass dieser Vorbehalt keine Bestimmung berührt, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich ist. Österreich erhebt jedoch Einspruch gegen die Zulässigkeit des betreffenden Vorbe- halts, sofern die Anwendung dieses Vorbehalts die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die für die Erfüllung seines Zieles und Zweckes wesent- lich sind, durch die Islamische Republik Iran negativ beeinflusst. Österreich könnte den Vorbehalt der Islamischen Republik Iran nach der Regelung des Artikels 51 des Übereinkommens und des Artikels 19 des Wiener Übereinkom- mens über das Recht der Verträge36 nicht als zulässig betrachten, es sei denn, dass Iran durch zusätzliche Informationen oder durch die spätere Praxis sicherstellt, dass der Vorbehalt mit den Bestimmungen vereinbar ist, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Österreich Katar Die Regierung von Österreich hat den Inhalt des vom Staat Katar bei der Ratifika- tion des Übereinkommens angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge37, der in Artikel 51 des Übereinkommens seinen Niederschlag findet, muss ein Vorbehalt, um nach dem Völkerrecht zulässig zu sein, mit Ziel und Zweck des betreffenden Ver- trags vereinbar sein. Ein Vorbehalt ist mit Ziel und Zweck eines Vertrags unverein- bar, wenn er Bestimmungen aufheben soll, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Vertrags wesentlich ist. Die Regierung von Österreich hat den Vorbehalt des Staates Katar zum Überein- kommen geprüft. Angesichts der Unbestimmtheit dieses Vorbehalts kann eine ab- schliessende Beurteilung seiner Zulässigkeit nach dem Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klarstellung vorgenommen werden. Bis der Umfang der Rechtswirkungen dieses Vorbehalts vom Staat Katar ausrei- chend klar bestimmt worden ist, vertritt die Republik Österreich die Auffassung, dass dieser Vorbehalt keine Bestimmung berührt, deren Anwendung für die Erfül- lung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich ist. Österreich erhebt jedoch Einspruch gegen die Zulässigkeit des betreffenden Vorbe- halts, sofern die Anwendung dieses Vorbehalts die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die für die Erfüllung seines Zieles und Zweckes wesent- lich sind, durch den Staat Katar negativ beeinflusst. Österreich könnte den Vorbehalt des Staates Katar nach der Regelung des Arti- kels 51 des Übereinkommens und des Artikels 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht als zulässig betrachten, es sei denn, dass Katar durch
36 SR 0.111 37 SR 0.111
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zusätzliche Informationen oder durch die spätere Praxis sicherstellt, dass der Vorbe- halt mit den Bestimmungen vereinbar ist, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Österreich Kiribati Österreich hat den Inhalt der von der Regierung der Republik Kiribati beim Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Österreich vertritt die Auffassung, dass Vorbehalte, durch die ein Staat seine Ver- antwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens in allgemeiner und unbestimmter Weise beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung der Republik Kiribati wecken, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Angesichts der allgemeinen Natur dieser Vorbehalte kann eine abschliessende Be- urteilung ihrer Zulässigkeit nach dem Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klarstel- lung vorgenommen werden. Bis der Umfang der Rechtswirkungen dieser Vorbehalte von der Regierung von Ki- ribati ausreichend klar bestimmt worden ist, vertritt Österreich die Auffassung, dass diese Vorbehalte keine Bestimmung berühren, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich ist. Nach Auffassung Österreichs sind die betreffenden Vorbehalte jedoch insoweit un- zulässig, als ihre Anwendung die Einhaltung der vertraglichen Pflichten, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind, durch die Re- publik Kiribati negativ beeinflusst. Österreich betrachtet die von der Republik Kiribati angebrachten Vorbehalte nach der Regelung des Artikels 51 des Übereinkommens und des Artikels 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge38 nicht als zulässig, es sei denn, die Republik Kiribati stellt durch zusätzliche Informationen oder durch die spätere Pra- xis sicher, dass die Vorbehalte mit den Bestimmungen vereinbar sind, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Diese Auffassung Österreichs schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens in seiner Gesamtheit zwischen der Republik Kiribati und Österreich nicht aus. Österreich Malaysia Die Regierung von Österreich hat den Inhalt der von Malaysia beim Beitritt zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Nach Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge39, der in Artikel 51 des Übereinkommens seinen Niederschlag findet, muss ein Vorbehalt, um nach dem Völkerrecht zulässig zu sein, mit Ziel und Zweck des betreffenden Ver- trags vereinbar sein. Ein Vorbehalt ist mit Ziel und Zweck eines Vertrags unverein- bar, wenn er Bestimmungen aufheben soll, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Vertrags wesentlich ist.
38 SR 0.111 39 SR 0.111
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Die Regierung von Österreich hat die Vorbehalte von Malaysia zum Übereinkom- men geprüft. Angesichts der Unbestimmtheit dieser Vorbehalte kann eine abschlies- sende Beurteilung ihrer Zulässigkeit nach dem Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klarstellung vorgenommen werden. Bis der Umfang der Rechtswirkungen dieser Vorbehalte von Malaysia ausreichend klar bestimmt worden ist, vertritt die Republik Österreich die Auffassung, dass diese Vorbehalte keine Bestimmungen berühren, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Österreich erhebt jedoch Einspruch gegen die Zulässigkeit des betreffenden Vorbe- halts, sofern die Anwendung dieses Vorbehalts die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die für die Erfüllung seines Zieles und Zweckes wesent- lich sind, durch Malaysia negativ beeinflusst. Österreich könnte die Vorbehalte von Malaysia nach der Regelung des Artikels 51 des Übereinkommens und des Artikels 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge40 nicht als zulässig betrachten, es sei denn, dass Malaysia durch zusätzliche Informationen oder durch die spätere Praxis sicherstellt, dass seine Vor- behalte mit den Bestimmungen vereinbar sind, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Österreich Saudi-Arabien Österreich hat die von der Regierung von Saudi-Arabien beim Beitritt zum Überein- kommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Österreich vertritt die Auffassung, dass diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung Saudi-Arabiens in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken, und verweist darauf, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Es liegt im allgemeinen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderungen vor- zunehmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus den Verträgen erforderlich sind. Österreich vertritt ferner die Auffassung, dass allgemeine Vorbehalte der Art, wie sie von der Regierung von Saudi-Arabien angebracht wurden, die nicht klar bestimmen, auf welche Bestimmungen des Übereinkommens sie Anwendung finden und in wel- chem Umfang diese unberücksichtigt bleiben, dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Angesichts der Unbestimmtheit dieser Vorbehalte kann eine abschliessende Beur- teilung ihrer Zulässigkeit nach dem Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klarstellung vorgenommen werden. Bis der Umfang der Rechtswirkungen dieser Vorbehalte von der Regierung von Saudi-Arabien ausreichend klar bestimmt worden ist, vertritt Österreich die Auffas- sung, dass diese Vorbehalte keine Bestimmung berühren, deren Anwendung für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich ist.
40 SR 0.111
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Nach Auffassung Österreichs sind die betreffenden Vorbehalte jedoch insoweit un- zulässig, als ihre Anwendung die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Überein- kommen, die für die Erfüllung seines Zieles und Zweckes wesentlich sind, durch Saudi-Arabien negativ beeinflusst. Österreich betrachtet die von der Regierung von Saudi-Arabien angebrachten Vor- behalte nicht als zulässig, es sei denn, die Regierung von Saudi-Arabien stellt durch zusätzliche Informationen oder durch die spätere Praxis sicher, dass die Vorbehalte mit den Bestimmungen vereinbar sind, die für die Erfüllung von Ziel und Zweck des Übereinkommens wesentlich sind. Die Auffassung Österreichs schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens in sei- ner Gesamtheit zwischen Saudi-Arabien und Österreich nicht aus. Portugal Brunei Die Regierung von Portugal hat den Inhalt der von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam beim Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Die Regierung von Portugal stellt fest, dass die genannten Vorbehalte Vorbehalte allgemeiner Art zu den Bestimmungen des Übereinkommens enthalten, die im Wi- derspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und den Glaubens- und Grundsät- zen des Islam, der Staatsreligion, stehen. Die Regierung von Portugal vertritt die Auffassung, dass diese allgemeinen Vorbe- halte Zweifel an der Verpflichtung Brunei Darussalams in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken, und verweist darauf, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens un- vereinbar sind, nicht zulässig sind. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar- teien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar- teien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, alle Gesetzesänderungen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Verträgen erforder- lich sind. Die Regierung von Portugal vertritt ferner die Auffassung, dass allgemeine Vorbe- halte der Art, wie sie von der Regierung von Brunei Darussalam zum Übereinkom- men angebracht wurden und die die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sie Anwendung finden, und das Ausmass der Abweichung davon nicht deutlich an- geben, dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen die von der Regierung S. M. des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam zum Übereinkom- men angebrachten genannten allgemeinen Vorbehalte. Der Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens in seiner Gesamtheit zwischen Portugal und Brunei Darussalam nicht aus. Portugal Myanmar sowie Bangladesh, Djibouti, Indonesien, Kuwait, Pakistan und Türkei Die Regierung von Portugal vertritt die Auffassung, dass Vorbehalte, durch die ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel
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an den Verpflichtungen des Staates, der die Vorbehalte anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen können, die Grundlage des Völkerrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die por- tugiesische Regierung erhebt daher Einspruch gegen die Vorbehalte. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Portugal und Myanmar41 dar. Die Regierung von Portugal stellt ferner fest, dass der gleiche Einspruch grundsätz- lich auch in bezug auf die Vorbehalte von Bangladesh, Djibouti, Indonesien, Kuwait und Pakistan42 sowie der Türkei erhoben werden könnte. Portugal Iran Die Regierung von Portugal hat den Inhalt des von der Islamischen Republik Iran angebrachten Vorbehalts geprüft, dem zufolge sich die Islamische Republik Iran das Recht vorbehält, Bestimmungen oder Artikel des Übereinkommens nicht anzuwen- den, die mit den islamischen Gesetzen und dem geltenden innerstaatlichen Recht unvereinbar sind. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens in umfassender und ungenauer Weise sowie unter Berufung auf sein innerstaatliches Recht einschränkt, kann Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkom- mens wecken und dazu beitragen, die Grundlage des Völkerrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragspar- teien eingehalten werden. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Portugal und der Islamischen Republik Iran dar. Portugal Katar Die Regierung von Portugal hat den Inhalt des von Katar zum Übereinkommen an- gebrachten Vorbehalts geprüft, demzufolge der Staat Katar einen allgemeinen Vor- behalt zu den Bestimmungen des Übereinkommens anbringt, die im Widerspruch zur islamischen Scharia stehen. Nach Auffassung der Regierung von Portugal kann ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens in umfas- sender und ungenauer Weise sowie unter Berufung auf allgemeine Grundsätze des Völkerrechts einschränkt, Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den Vor- behalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und da- zu beitragen, die Grundlage des Völkerrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsa- men Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie be-
41 Myanmar hat seine Vorbehalte am 19. Oktober 1993 zurückgezogen.
42 Pakistan hat seinen Vorbehalt am 23. Juli 1997 zurückgezogen.
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schlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbe- halt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Portugal und dem Staat Katar dar. Portugal Kiribati Die Regierung von Portugal hat die von der Regierung der Republik Kiribati beim Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Nach Auffassung der Regierung von Portugal können Vorbehalte, durch die ein Staat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens in allgemeiner und ungenauer Weise beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, Zweifel an der Verpflichtung des den Vorbehalt anbrin- genden Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und dazu beitragen, die Grundlage des Völkerrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie aus freien Stücken beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien einge- halten werden. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens in seiner Gesamt- heit zwischen Portugal und Kiribati nicht aus. Portugal Malaysia Die Regierung von Portugal hat den Inhalt des von Malaysia angebrachten Vorbe- halts geprüft, nach dem die «Regierung von Malaysia das Übereinkommen annimmt, jedoch Vorbehalte zu den Artikeln 1, 2, 7, 13, 14, 15, 22, 28, 37, 40 Abs. 3 und 4 und den Artikeln 44 und 45 des Übereinkommens anbringt und erklärt, dass die ge- nannten Artikel nur Anwendung finden, wenn sie mit der Verfassung, den inner- staatlichen Gesetzen und der nationalen Politik der Regierung von Malaysia über- einstimmen». Ein Vorbehalt, durch den ein Staat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Über- einkommens in allgemeiner und ungenauer Weise beschränkt, indem er sich auf sein innerstaatliches Recht und seine nationale Politik beruft, kann Zweifel an der Ver- pflichtung dieses Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und dazu beitragen, die Grundlage des Völkerrechts zu untergraben. Es liegt im ge- meinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie aus freien Stücken beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar- teien eingehalten werden. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen den genannten Vorbe- halt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkom- mens zwischen Portugal und Malaysia dar.
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Portugal Saudi-Arabien Die Regierung von Portugal hat den Inhalt der von der Regierung Saudi-Arabiens beim Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Die Regierung von Portugal stellt fest, dass sich die genannten Vorbehalte auf alle Artikel des Übereinkommens beziehen, die im Widerspruch zum islamischen Recht stehen. Die Regierung von Portugal vertritt die Auffassung, dass diese Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung Saudi-Arabiens in bezug auf Ziel und Zweck des Überein- kommens wecken, und verweist darauf, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des Überein- kommens Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Die Regierung von Portugal vertritt ferner die Auffassung, dass allgemeine Vorbe- halte der Art, wie sie von der Regierung Saudi-Arabiens angebracht wurden und die die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sie Anwendung finden, und das Ausmass der Abweichung davon nicht deutlich angeben, dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen die von der Regierung Saudi-Arabiens zum Übereinkommen angebrachten genannten allgemeinen Vorbe- halte. Dieser Einspruch schliesst das Inkrafttreten des Übereinkommens in seiner Gesamt- heit zwischen Portugal und Saudi-Arabien nicht aus. Portugal Singapur Die Regierung von Portugal hat den Inhalt der von der Regierung von Singapur zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalte geprüft. Nach Ansicht der Regierung von Portugal können Vorbehalte, durch die ein Staat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens auf allgemeine und un- bestimmte Weise sowie unter Berufung auf allgemeine Grundsätze des innerstaatli- chen Rechts beschränkt, Zweifel an der Verpflichtung des den Vorbehalt anbringen- den Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und dazu beitragen, die Grundlage des Völkerrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie aus freien Stücken beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien einge- halten werden. Die Regierung von Portugal erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Portugal und Singapur dar. Schweden Brunei Gleiche Einwendung wie jene betreffend Indonesien.
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Schweden Indonesien Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des Vorbehalts der Republik Indo- nesien geprüft. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung von Schweden erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und der Republik Indonesien dar. Schweden Iran Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des von der Regierung der Islamischen Republik Iran bei der Ratifikation des genannten Übereinkommens angebrachten Vorbehalts geprüft. Vorbehalte unterliegen den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts, nach de- nen eine Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu rechtfertigen. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von den anderen Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, die Gesetzesänderungen vorzu- nehmen, die zur Einhaltung dieser Verträge erforderlich sind. Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar sind, sind nach Artikel 51 des Übereinkommens nicht zulässig. In diesem Zusammenhang möchte die Regierung von Schweden auch daran erin- nern, dass nach Artikel 4 des Übereinkommens die Staaten alle geeigneten Gesetz- gebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der im Übereinkommen anerkannten Rechte treffen. Um es den anderen Vertragsparteien eines Übereinkommens zu ermöglichen, den Umfang ihrer vertraglichen Beziehungen zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat festzulegen und festzustellen, ob ein Vorbehalt mit Ziel und Zweck eines Vertrags vereinbar ist, sollte der Vorbehalt einigen grundlegenden Genauigkeitsanforderun- gen entsprechen. Der Vorbehalt der Islamischen Republik Iran legt in seiner gegen- wärtigen Fassung nicht für die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens er- kennbar fest, welche konkreten Bestimmungen des Übereinkommens die Islamische Republik Iran anzuwenden beabsichtigt. Folglich vertritt die Regierung von Schweden die Auffassung, dass der Vorbehalt, der die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen in keiner Hin- sicht ändern kann, unzulässig ist und Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht. Ausserdem tragen allgemeine und unpräzise Vorbehalte dazu bei, die Grundlage der internationalen Menschenrechtsverträge zu untergraben.
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Angesichts des Vorstehenden erhebt die Regierung von Schweden Einspruch gegen den Vorbehalt der Islamischen Republik Iran. Schweden Jordanien Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des Vorbehalts Jordaniens geprüft. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung von Schweden erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und Jordanien dar. Schweden Katar Gleiche Einwendung wie jene betreffend Thailand. Schweden Kiribati Gleiche Einwendung wie jene betreffend Singapur. Schweden Malaysia Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des von der Regierung von Malaysia beim Beitritt zu dem Übereinkommen angebrachten Vorbehalts geprüft. Die schwedische Regierung vertritt die Auffassung, dass ein Vorbehalt, durch den ein Staat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens zu beschränken versucht, indem er sich auf Grundsätze des innerstaatlichen Rechts und der natio- nalen Politik beruft, Zweifel an der Verpflichtung des den Vorbehalt anbringenden Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken kann. Ausserdem kann er dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden, und dass Staaten bereit sind, die erforderlichen Gesetzesände- rungen vorzunehmen, um diese Verträge einzuhalten. Die Regierung von Schweden erachtet den von der Regierung von Malaysia angebrachten nicht näher bestimmten Vorbehalt in bezug auf entscheidende Bestimmungen des Übereinkommens als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Infolgedessen erhebt die Regierung von Schweden Einspruch gegen den von der Regierung von Malaysia angebrachten Vorbehalt.
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Schweden Pakistan43 Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des Vorbehalts Pakistans geprüft. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an den Verpflichtungen des Staates, der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung von Schweden erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und Pakistan dar. Schweden Saudi-Arabien Die Regierung Schwedens hat die Vorbehalte der Regierung Saudi-Arabiens anläss- lich des Beitritts zum Übereinkommen geprüft. Sie stellt fest, dass die besagten Vorbehalte sämtliche Artikel betreffen, welche mit den Bestimmungen des islamischen Rechts unvereinbar sind. Sie vertritt die Auffassung, dass diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel an dem En- gagement Saudi-Arabiens in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens auf- kommen lassen und sie erinnert daran, dass gemäss Absatz 2 des Artikels 51 des Übereinkommens kein mit Ziel und Zweck desselben nicht zu vereinbarender Vor- behalt zulässig ist. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass die Verträge, deren Vertrags- parteien sie zu werden beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen an- deren Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Vertragsstaaten bereit sind, die Gesetzesänderungen vorzunehmen, die zur Einhaltung der Verträge erforderlich sind. Die Regierung Schwedens ist ausserdem der Ansicht, dass allgemeine Vorbehalte der Art, wie sie die Regierung Saudi-Arabiens formuliert hat, aus welchen weder die Bestimmungen des Übereinkommens, die davon betroffen sind, noch inwieweit sie diese beeinträchtigen, klar hervorgehen, dazu beitragen, die Grundlage des Völker- vertragsrechts zu untergraben. Schweden betrachtet die durch die Regierung Saudi-Arabiens formulierten Vorbe- halte als unzulässig, es sei denn, sie beweise mittels zusätzlicher Angaben oder lasse durch die Anwendung des Übereinkommens erkennen, dass die Vorbehalte mit den entscheidenden Bestimmungen zur Verwirklichung des Ziels und Zwecks des Über- einkommens vereinbar sind. Die Regierung Schwedens erhebt daher Einspruch ge- gen diese allgemeinen Vorbehalte Saudi-Arabiens betreffend das Übereinkommen. Schweden betrachtet Saudi-Arabien als durch das gesamte Übereinkommen gebun- den, bis die Regierung Saudi-Arabiens die genauen Auswirkungen der allgemeinen Vorbehalte präzisiert haben wird.
43 Pakistan hat seinen Vorbehalt am 23. Juli 1997 zurückgezogen.
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Schweden Singapur Nach Prüfung der durch die Regierung Singapurs anlässlich des Beitritts zum Über- einkommen gemachten Vorbehalte und Erklärungen, stellt die Regierung von Schweden die Erklärungen Vorbehalten gleich. Die Regierung von Schweden stellt fest, dass die Absätze 1, 2 und 3 der Vorbehalte allgemeine Vorbehalte betreffend Bestimmungen des Übereinkommens sind, welche geeignet sind, gegen die Verfassung, die Gesetze, die Sitten, die Werte und die Reli- gionen des Landes zu sein. Die Regierung von Schweden stellt fest, dass diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel am Engagement Singapurs hinsichtlich des Ziels und Zwecks des Übereinkommens aufkommen lassen, und wünscht in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Absatz 2 des Artikels 51 des Übereinkommens kein mit Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht zu vereinbarender Vorbehalt zulässig ist. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass die Verträge, deren Vertrags- parteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen an- deren Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Vertragsstaaten bereit sind, die Gesetzesänderungen vorzunehmen, die zur Einhaltung der Verträge erforderlich sind. Darüber hinaus ist die Regierung von Schweden der Ansicht, dass allgemeine Vor- behalte der Art, wie sie die Regierung Singapurs formuliert hat – ohne klare Be- zeichnung, weder der davon betroffenen Bestimmungen noch inwieweit sie diese beeinträchtigen – dazu beitragen, die Grundlagen des Völkervertragsrechts zu unter- graben. Die Regierung Schwedens erhebt daher Einspruch gegen die besagten, durch die Regierung Singapurs formulierten, allgemeinen Vorbehalte betreffend das Überein- kommen. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und Singapur dar. Das Übereinkommen findet daher zwischen den beiden Staaten Anwendung, ohne dass Singapur die in Frage stehenden Vorbe- halte geltend machen kann. Die Regierung Schwedens ist der Ansicht, dass für die Einreichung von Einwen- dungen betreffend unzulässige Vorbehalte im Völkerrecht keine Frist vorgesehen ist. Schweden Syrien Die Regierung von Schweden hat auch den Inhalt des von der Arabischen Republik Syrien bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach dem Völkervertragsrecht kann sich ein Staat nicht auf das innerstaatliche Recht als Rechtfertigung dafür berufen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlich- keiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des innerstaatlichen Rechtes beruft, kann Zweifel an der Verpflichtung des Staates, der den Vorbehalt anbringt, in bezug auf Ziel und Zweck des Überein- kommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertrags- rechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Vertragsstaaten, dass
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Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck eingehalten werden. Die Regierung von Schweden erhebt daher Einspruch gegen die Vorbehalte der Arabischen Republik Syrien. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und der Arabischen Republik Syrien dar. Schweden Thailand sowie Bangladesh, Djibouti und Myanmar Die Regierung von Schweden hat den Inhalt des von Thailand bei seinem Beitritt zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalts geprüft. Ein Vorbehalt, durch den ein Vertragsstaat seine Verantwortlichkeiten aufgrund des Übereinkommens beschränkt, indem er sich auf allgemeine Grundsätze des inner- staatlichen Rechts beruft, kann Zweifel an der Verpflichtung des den Vorbehalt an- bringenden Staates in bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens wecken und überdies dazu beitragen, die Grundlage des Völkervertragsrechts zu untergraben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien ein- gehalten werden. Die Regierung von Schweden erhebt daher Einspruch gegen die von Thailand angebrachten Vorbehalte. Die Regierung von Schweden stellt ferner fest, dass der gleiche Einspruch grund- sätzlich gegen die Vorbehalte folgender Staaten erhoben werden könnte: Bangladesh zu Artikel 21; Djibouti zu dem gesamten Übereinkommen; Myanmar zu den Artikeln 15 und 3744. Diese Einsprüche stellen kein Hindernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Schweden und Thailand, Bangladesh, Djibouti beziehungsweise Myanmar dar.
44 Myanmar hat seine Vorbehalte am 19. Oktober 1993 zurückgezogen.
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IV Erklärung Syrien Erklärung zu dem Einspruch der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien. Das System der Adoption wird in den in der Arabischen Republik Syrien geltenden Rechtsvorschriften nicht anerkannt: allerdings besteht nach diesen Rechtsvorschrif- ten die Verpflichtung, denjenigen, die aufgrund irgendeines Umstands dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, Schutz und Bei- stand zu gewähren und nach Massgabe der geltenden Rechtsvorschriften, die sich von den Grundsätzen der islamischen Scharia herleiten, durch die Aufnahme in eine Pflegefamilie, durch die Kafala, durch Betreuungsheime, durch spezielle Einrich- tungen und – ohne Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses – durch Ersatz- familien andere Formen der Betreuung solcher Personen sicherzustellen. Der Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien zu den Artikeln 20 und 21 zielt ein- zig und allein darauf ab, dass die Annahme des Übereinkommens auf keinen Fall als Anerkennung oder Zulassung des in diesen beiden Artikeln erwähnten Systems der Adoption ausgelegt wird. Der Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien zu Artikel 14 des Übereinkommens betrifft dessen Vorschriften nur insoweit, als sie sich auf die Religion, nicht aber, soweit sie sich auf Gedanken und Gewissen beziehen; ferner ist der Vorbehalt dar- auf beschränkt, dass dieses Recht nicht im Widerspruch zu dem Recht der Eltern und des Vormunds oder Pflegers, die religiöse Erziehung ihrer Kinder sicherzustel- len, stehen darf, das in Artikel 18 Absatz 4 des von den Vereinten Nationen ange- nommenen Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte45 nieder- gelegt ist; ausserdem ist er darauf beschränkt, dass zu den geltenden Rechtsvor- schriften kein Widerspruch bestehen darf, soweit darin das Recht des Kindes nie- dergelegt ist, entweder zu einem festgelegten Zeitpunkt oder in bestimmten Fällen, in denen sich sein geistiges Vermögen zeigt und es die Befähigung dazu besitzt, nach einem bestimmten Verfahren und in einem bestimmten Alter seine Religion zu wählen; und schliesslich darf in keinem Fall ein Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung und zu den einschlägigen Grundsätzen der islamischen Scharia bestehen, die in der Arabischen Republik Syrien gelten.
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45 SR 0.103.2
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