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AS 1998 2993

Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

Übersetzung1 Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

Abgeschlossen in Strassburg am 11. Mai 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 19952 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1998

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten3 (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen – in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention ein- geführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europa- ratsmitglieder zu wahren und zu verbessern, in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Kon- vention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen, im Hinblick auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März

1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte ange-

nommen wurde, im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992, im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefassten Beschluss über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention – haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt.

Abschnitt II

SR 0.101.09

1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 1998 2993).

2 AS 1998 2992 3 SR 0.101 (AS 1974 2151)

1998-0129 2993

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Protokoll Nr.11 AS 1998

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertrag- schliessenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Ge- richtshof wahr.

Art. 20 Zahl der Richter Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertrag- schliessenden Teile.

Art. 21 Voraussetzungen für das Amt (1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. (2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an. (3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbe- schäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Art. 22 Wahl der Richter (1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschliessenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschliessenden Teil vorgeschlagen werden. (2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragschliessender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Art. 23 Amtszeit (1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Je- doch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren. (2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ih- rer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt. (3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Hälfte der Richter alle drei Jah- re neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.

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(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3) an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Euro- parats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt. (5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus. (6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. (7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

Art. 24 Entlassung Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittel- mehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfah- rensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wis- senschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

Art. 26 Plenum des Gerichtshofs Das Plenum des Gerichtshofs a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum; c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zu- lässig; d) beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Art. 27 Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer (1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum. (2) Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt. (3) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vize- präsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der

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Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.

Art. 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entschei- dung ist endgültig.

Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit (1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwer- den. (2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Ar- tikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. (3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Ge- richtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.

Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entschei- dung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei wider- spricht.

Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer Die Grosse Kammer a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit de- nen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befasst wird. (2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Ge- richtshof.

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Art. 33 Staatenbeschwerden Jeder Hohe Vertragschliessende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschliessenden Teil anrufen.

Art. 34 Individualbeschwerden Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertrag- schliessenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. (2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Indivi- dualbeschwerde, die a) anonym ist oder b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwer- de übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen ent- hält. (3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Missbrauch des Beschwerde- rechts hält. (4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Art. 36 Beteiligung Dritter (1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschliessende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerde- führer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den münd- lichen Verhandlungen teilzunehmen. (2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschliessenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffe- nen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

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Art. 37 Streichung von Beschwerden (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Be- schwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestell- ten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu aner- kannt sind, dies erfordert. (2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Art. 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung (1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren; b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konven- tion und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen. (2) Das Verfahren nach Absatz 1) Buchstabe b) ist vertraulich.

Art. 39 Gütliche Einigung Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung be- schränkt, die Rechtssache in seinem Register.

Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonde- rer Umstände anders entscheidet. (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

Art. 41 Gerechte Entschädigung Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertrag- schliessenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Ent- schädigung zu, wenn dies notwendig ist.

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Art. 42 Urteile der Kammern Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2) endgültig.

Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen. (2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. (3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sa- che durch Urteil.

Art. 44 Endgültige Urteile (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig, a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder c) wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. (3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen (1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für un- zulässig erklärt werden, werden begründet. (2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile (1) Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; die- ses überwacht seinen Vollzug.

Art. 47 Gutachten (1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechts- fragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.

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(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den len dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte. (3) Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu bean- tragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Ko- mitees berechtigten Mitglieder.

Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Er- stattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Art. 49 Begründung der Gutachten (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet. (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Mei- nung darzulegen. (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Art. 50 Kosten des Gerichtshofs Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitä- ten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

Art. 2 (1) Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis

59 der Konvention.

(2) Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift «Rechte und Freiheiten», und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift «Verschiedene Be- stimmungen». Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften. (3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1) nach dem Wort «Konvention» die Worte «vorbehaltlich des Absatzes 4)» eingefügt; in Absatz 4) werden die Worte «der Kommission für die Behandlung der Gesuche» und «gemäss Artikel 25 dieser Konvention» jeweils durch die Worte «des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden» und «gemäss Artikel 34» ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4) wer- den die Worte «nach Artikel 63» durch die Worte «nach Artikel 56» ersetzt.

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(4) Das Zusatzprotokoll zur Konvention wird wie folgt geändert: a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Über- schriften, und b) in Artikel 4 Absatz 3) werden die Worte «gemäss Artikel 63» durch die Worte «gemäss Artikel 56» ersetzt. (5) Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Über- schriften; b) in Artikel 5 Absatz 3) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte «des Artikels 56» ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5) angefügt: «Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1) oder 2) abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Ho- heitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengrup- pen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.»; c) Artikel 6 Absatz 2) wird gestrichen. (6) Protokoll Nr. 6 wird wie folgt geändert: a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Über- schriften, und b) in Artikel 4 werden die Worte «nach Artikel 64» durch die Worte «nach Arti- kel 57» ersetzt. (7) Protokoll Nr. 7 wird wie folgt geändert: a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Über- schriften; b) in Artikel 6 Absatz 4) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte «des Artikels 56» ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6) angefügt: «Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1) oder 2) abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Ho- heitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengrup- pen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.»; c) Artikel 7 Absatz 2) wird gestrichen. (8) Protokoll Nr. 9 wird aufgehoben.

Art. 3 (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Kon- vention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung un- terzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

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(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene- ralsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zu- stimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Massgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

Art. 5 (1) Unbeschadet der Absätze 3) und 4) endet die Amtszeit der Richter, der Kommis- sionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des In- krafttretens dieses Protokolls. (2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichts- hof nach Massgabe dieses Protokolls geprüft. (3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kom- mission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission inner- halb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Ge- richtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden. (4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröf- fentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls gel- tenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuss der Gros- sen Kammer bestimmt, ob einer der Kammern oder die Grosse Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Mini- sterkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention. (5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Grossen Kammer des Ge- richtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls. (6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttre- tens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

Art. 6 Hat ein Hoher Vertragschliessender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommis-

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sion oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Art. 7 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Be- stimmungen nach Artikel 4; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 11. Mai 1994 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Ar- chiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

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Anhang Artikelüberschriften, die in die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Protokolle4 dazu einzufügen sind

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Artikel 2 – Recht auf Leben Artikel 3 – Verbot der Folter Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäusserung Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Artikel 12 – Recht auf Eheschliessung Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde Artikel 14 – Diskriminierungsverbot Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen [...] Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees Artikel 55 – Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 57 – Vorbehalte Artikel 58 – Kündigung Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation Zusatzprotokoll Artikel 1 – Schutz des Eigentums Artikel 2 – Recht auf Bildung

4 Die Überschriften der neuen Artikel 19 bis 51 der Konvention sind in diesem Protokoll bereits enthalten.

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Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation Protokoll Nr. 4 Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden Artikel 2 – Freizügigkeit Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation Protokoll Nr. 6 Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten Artikel 3 – Verbot des Abweichens Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 8 – Inkrafttreten Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers Protokoll Nr. 7 Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Aus- weisung ausländischer Personen Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen Artikel 4 – Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht ge- stellt oder bestraft zu werden Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 9 – Inkrafttreten Artikel 10 – Aufgaben der Verwahrers

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Geltungsbereich des Protokolls am 1. November 1998

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Albanien 2. Oktober 1996 1. November 1998 Andorra 22. Januar 1996 1. November 1998 Belgien 10. Januar 1997 1. November 1998 Bulgarien 3. November 1994 1. November 1998 Dänemark 18. Juli 1996 1. November 1998 Deutschland 2. Oktober 1995 1. November 1998 Estland 16. April 1996 1. November 1998 Finnland 12. Januar 1996 1. November 1998 Frankreich 3. April 1996 1. November 1998 Griechenland 9. Januar 1997 1. November 1998 Irland 16. Dezember 1996 1. November 1998 Island 29. Juni 1995 1. November 1998 Italien 1. Oktober 1997 1. November 1998 Kroatien 5. November 1997 1. November 1998 Lettland 27. Juni 1997 1. November 1998 Liechtenstein 14. November 1995 1. November 1998 Litauen 20. Juni 1995 1. November 1998 Luxemburg 10. September 1996 1. November 1998 Malta 11. Mai 1995 1. November 1998 Mazedonien 10. April 1997 1. November 1998 Moldova 12. September 1997 1. November 1998 Niederlande5 21. Januar 1997 1. November 1998 Norwegen 24. Juli 1995 1. November 1998 Österreich 3. August 1995 1. November 1998 Polen 20. Mai 1997 1. November 1998 Portugal 14. Mai 1997 1. November 1998 Rumänien 11. August 1995 1. November 1998 Russland 5. Mai 1998 1. November 1998 San Marino 5. Dezember 1996 1. November 1998 Schweden 21. April 1995 1. November 1998 Schweiz 13. Juli 1995 1. November 1998 Slowakei 28. September 1994 1. November 1998 Slowenien 28. Juni 1994 1. November 1998 Spanien 16. Dezember 1996 1. November 1998 Tschechische Republik 28. April 1995 1. November 1998 Türkei 11. Juli 1997 1. November 1998 Ukraine 11. September 1997 1. November 1998 Ungarn 26. April 1995 1. November 1998

5 Für das Königreich in Europa, die niederländischen Antillen und Aruba.

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Vereinigtes Königreich 9. Dezember 1994 1. November 1998 Jersey, Guernsey, Insel Man 9. Dezember 1994 1. November 1998 Zypern 28. Juni 1995 1. November 1998

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