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AS 1998 3014

Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen

Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen

Änderung vom 5. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 1 Die bei der Zulassung zu einer Prüfung zu entrichtenden Prüfungsgebühren betra- gen für:

1. die Gesamtprüfung Fr. 420.–

2. eine Teilprüfung Fr. 300.–

3. die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürger mit ausländischen

Maturitätsausweisen und die Zulassungsprüfungen für anerkannte Flüchtlinge Fr. 140.–

Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz

2 ...Gegen Vorweisen der Rechnung können indessen Übernachtungsentschädigun-

gen bis zu 150 Franken ausbezahlt werden.

II Übergangsbestimmung Das neue Recht ist erstmals für die Maturitätsprüfungen des Frühjahrs 1999 an- wendbar.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

5. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

1 SR 413.121

3014 1998-0073

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