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AS 1999 1070

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 9a, 9b und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Zugang zu den Eisenbahnstrecken:

a. der Schweizerischen Bundesbahnen; b. der Eisenbahnunternehmungen, die nach Eisenbahngesetz vom 20. Dezember

1957 konzessioniert sind;

c. der Eisenbahnunternehmungen, die eine Eisenbahninfrastruktur aufgrund eines Staatsvertrages betreiben.

2 Der Netzzugang muss nicht gewährt werden auf:

a. reinen Zahnradbahnen; b. Standseilbahnen; c. auf Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit, insbesondere Spur- weite, eine Benützung durch andere Unternehmungen ausschliesst; d. Gleisen, die dem Verkehrsbereich einer Bahnunternehmung zuzurechnen sind.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Infrastrukturbetreiberin: eine Unternehmung nach Artikel 1 Absatz 1, welche den Netzzugang gewähren muss; b. Netzbenutzerin: eine Unternehmung, welche den Netzzugang beansprucht; c. Netzzugang: die Benützung der Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunter- nehmung (Art. 9 EBG); d. Trasse: der zur Verfügung stehende, örtlich und zeitlich definierte Fahrweg; e. Trassenpreis: das Entgelt für die Benützung der Infrastruktur.

SR 742.122 1 SR 742.101

1070 1998-0212

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2. Abschnitt:

Netzzugang für schweizerische und konzessionierte Unternehmungen

Art. 3 Netzzugangsbewilligung

1 Die Bewilligung zum Netzzugang wird vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt)

für höchstens zehn Jahre an Unternehmungen erteilt, die: a. ihren Sitz in der Schweiz haben und im schweizerischen Handelsregister ein- getragen sind; oder b. eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

1957 besitzen.

2 Die Bewilligung kann auf bestimmte Verkehrsarten oder auf Netzteile beschränkt

werden.

3 Die Bewilligung muss mindestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnah-

me beantragt werden.

Art. 4 Zuverlässigkeit

1 Die ersuchende Unternehmung hat mittels einer Beschreibung des Sicherheitsma-

nagement-Systems ihres Eisenbahnbereichs nachzuweisen, dass sie ständig einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten vermag (Art. 9 Abs. 2 Bst. a EBG).

2 Die ersuchende Unternehmung und ihre geschäftsführenden Personen dürfen in

den letzten zehn Jahren nicht verurteilt worden sein wegen: a. eines Verbrechens; oder b. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die für die Berufszweige geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbe- dingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten; oder c. schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestim- mungen im Eisenbahnverkehr oder gegen die Fahrdienstvorschriften.

3 Gegen die ersuchende Unternehmung oder ihre geschäftsführenden Personen dür-

fen keine offenen Verlustscheinforderungen bestehen.

Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit 1 Die ersuchende Unternehmung ist finanziell leistungsfähig (Art. 9 Abs. 2 Bst. d EBG), wenn das Verhältnis zwischen Eigenkapital (einschliesslich des risikotragen- den Fremdkapitals) und Fremdkapital, die offenen und stillen Reserven, die verfüg- baren flüssigen Mittel, die Schulden und die gesicherten Einnahmen erwarten las- sen, dass die Unternehmung den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann. Die erforderlichen Angaben richten sich nach An- hang 1. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, kann eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilt wer- den. 2 Übersteigen die finanziellen Verpflichtungen die flüssigen Mittel und Erlöse, wel- che im Inland verfügbar sind, so kann das Bundesamt eine Bankgarantie oder eine Bürgschaft eines solventen Schweizerischen Unternehmens verlangen.

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3 Die ersuchende Unternehmung muss dem Bundesamt nachweisen, dass sie gegen

die Folgen ihrer Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist, oder gleichwertige Sicherheiten vorweisen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d EBG). Der Versicherungsvertrag hat folgende Bestimmung zu enthal- ten: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatz- ansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das Bundesamt vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

Art. 6 Personal

1 Aus den Angaben der ersuchenden Unternehmung muss hervorgehen, dass die Be-

schäftigten die für einen sicheren Betrieb nötige Qualifikation insbesondere nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 (EBV) besitzen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b EBG).

2 Die ersuchende Unternehmung muss nachweisen, dass sie die arbeitsrechtlichen

Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 Bst. e EBG).

Art. 7 Fahrzeuge

1 Die ersuchende Unternehmung hat nachzuweisen, dass die Fahrzeuge den Anfor-

derungen eines sicheren Betriebs genügen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c EBG). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass: a. nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833, nach mindestens gleichwertigen ausländischen Bestim- mungen oder nach den Bestimmungen der UIC zugelassen sind und deren peri- odische Kontrolle sichergestellt ist; b. die Fahrzeugausrüstung mit der Ausrüstung der Strecken nach den Festlegun- gen des Bundesamtes übereinstimmt; c. die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin eingehalten werden.

2 Aus den Anschriften am Fahrzeug muss hervorgehen, in welchem Land die Zulas-

sung erfolgte und wann die letzte periodische Hauptkontrolle erfolgt ist.

Art. 8 Sicherheitsbescheinigung Die Einhaltung der Bestimmungen über das einzusetzende Personal und die Fahr- zeuge, bezogen auf die zu befahrenden Strecken, die Sicherstellung der vorgeschrie- benen Haftpflicht sowie die generelle Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der zu benutzenden Strecken (Art. 9 Abs. 2 Bst. f EBG) ist 30 Tage vor der Betriebsauf- nahme und danach zu Beginn eines jeden Fahrplanjahres dem Bundesamt mit den notwendigen Nachweisen nach Anhang 2 zu bestätigen. Das Bundesamt stellt nach

2 SR 742.141.1 3 SR 742.141.1

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erfolgter Prüfung eine Sicherheitsbescheinigung für die entsprechenden Strecken aus.

3. Abschnitt: Netzzugang für ausländische Unternehmungen

Art. 9

1 Der Netzzugang für ausländische Unternehmungen richtet sich nach dem jeweili-

gen zwischenstaatlichen Abkommen.

2 Auch wenn im zwischenstaatlichen Abkommen die gegenseitige Anerkennung von

Netzzugangsbewilligungen vorgesehen ist, benötigen die ausländischen Unterneh- mungen eine Schweizer Sicherheitsbescheinigung.

4. Abschnitt: Grundsätze des Netzzuganges

Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin 1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie: a. sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die glei- chen Regeln hält, die für Dritte gelten; b. Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt; c. keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben; d. die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Ver- ordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenhei- ten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse, Sicherheitsausrüstung (Art. 42 EBV) publiziert.

2 Das Bundesamt legt die Art und Weise der Publikationen fest.

3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die notwendigen Instruktionen zum Erwerb der

Streckenkundigkeit allen Triebfahrzeugführenden anbieten.

Art. 11 Antragsfrist für Trassen

1 Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren.

Das Bundesamt legt die Fristen für die Beantragung von Trassen und das Zutei- lungsverfahren zusammen mit jenen für das Fahrplanverfahren fest. 2 Wer ausserhalb der Fristen nach Absatz 1, aber wenigstens 60 Tage vor der ersten Fahrt, eine Trasse beantragt, erhält innert 30 Tagen die Mitteilung, ob die ge- wünschte Trasse frei ist.

3 Die letzte Frist, um eine Trasse zu beantragen, ist:

a. 17 Uhr am Tag vor der Durchführung einzelner, nicht regelmässiger Fahrten von Unternehmungen, welche auf einer Strecke innerhalb der gleichen Fahr- planperiode bereits andere Trassen gebucht haben; oder

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b. 30 Tage vor der ersten Fahrt in allen anderen Fällen. 4 Die Infrastrukturbetreiberin kann die letztmögliche Antragsfrist später ansetzen.

5 Bei der Trassenzuteilung müssen Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbeschei-

nigung nicht vorliegen.

Art. 12 Trassenzuteilung 1 Die Infrastrukturbetreiberin teilt die Trassen nach der Prioritätenordnung von Arti- kel 9a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 zu. Bei gleichrangigen An- trägen berücksichtigt sie den Antrag, welcher einen höheren Deckungsbeitrag ergibt.

2 Für den regelmässigen Personenverkehr und den vertakteten Güterverkehr können

Trassen für mehr als eine Fahrplanperiode und vor der ordentlichen Trassenzutei- lung zugesichert werden. Die Zusicherung ist nichtig, wenn sie zur Umgehung der Prioritätenordnung abgegeben wurde. 3 Wird eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zugeteilt, ist dies gegen- über der antragstellenden Unternehmung zu begründen. 4 Verzichtet die Antragstellerin aus Gründen, für welche die Infrastrukturbetreiberin nicht einzustehen hat, auf die Nutzung einer zugeteilten Trasse, wird sie schadener- satzpflichtig.

5 Das Bundesamt kann dem Güterverkehr auf Antrag der Infrastrukturbetreiberin

vollständig oder teilweise Vorrang im Sinne von Artikel 9a Absatz 3 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewähren, wenn er nur so auf der Schiene abgewickelt werden kann. Auf Strecken, auf denen pro Tag und Sparte mindestens 1000 Fahrgäste befördert werden, bleibt der Vorrang für je ein stündliches Zugspaar des Fern- und Regionalverkehrs bestehen. Beträgt die Zahl der Fahrgäste einer Sparte mehr als 4000, erstreckt sich der Vorrang auf zwei Zugspaare.

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gesamtverteidigungstransporte

(Art. 8a Transportgesetz vom 4. Okt. 19854).

Art. 13 Angaben über die Netzbenutzerin Die Namen und Adressen der Netzbenutzerinnen und die in den Dienstfahrplänen enthaltenen Angaben sind öffentlich.

Art. 14 Betriebsstörungen Die Infrastrukturbetreiberin hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber den Netzbenutzerinnen. Infrastrukturbetreiberin und Netzbenutzerinnen sind zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zur gegenseitigen Information und zu gegenseitigen Hilfeleistungen mit Personal und Material verpflichtet.

4 SR 742.40

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5. Abschnitt: Netzzugangsvereinbarung

Art. 15 Form und Inhalt

1 Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9b Abs. 2 EBG) ist zwischen Infrastrukturbe-

treiberin und Netzbenutzerin abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amts- sprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.

2 Sie enthält mindestens:

a. die Vertragsparteien; b. die Zulässigkeit des Beizugs von Subunternehmern oder Partnerunternehmun- gen und die in diesem Falle auszutauschenden Informationen; c. die Zulässigkeit des Weiterverkaufes von Trassen und die in diesem Falle aus- zutauschenden Informationen; d. die Vertragsdauer; e. die Definition der Trassen sowie deren Qualität; f. den Trassenpreis und die zu dessen Berechnung notwendigen Daten; g. die bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu leistenden Zahlungen; h. die Rücktrittsbedingungen für die Netzbenutzerin (Kündigungsklausel); i. die vom Personal anzuwendende(n) Amtssprache(n). 3 Besteht bereits eine Vereinbarung und soll ihre Gültigkeit um eine einzelne Trasse ausgedehnt werden, genügt für die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstaben e und f eine von der Infrastrukturbetreiberin aufgezeichnete elektronische Übermittlung durch die Netzbenutzerin.

Art. 16 Ergänzendes Recht Sieht die Vereinbarung nichts anderes vor, gelten folgende Bestimmungen: a. Die Vereinbarung geht ohne weiteres auf einen allfälligen Rechtsnachfolger über. b. Zeitliche und örtliche Abweichungen von der definierten Trasse sind nur im Falle höherer Gewalt zulässig.

Art. 17 Benützung der eigenen Infrastruktur Verkehrt eine Unternehmung auf ihrer eigenen Infrastruktur, so hat sie dem Bundes- amt im Voraus Angaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d–g zu ma- chen.

6. Abschnitt: Trassenpreise

Art. 18 Grundsatz

1 Der Trassenpreis nach Artikel 9b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957

setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und den Preisen für Zusatzleistungen.

2 Der Grundpreis setzt sich zusammen aus dem Mindestpreis und dem Deckungs-

beitrag.

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3 Der Trassenpreis für eine Strecke ist immer nach den gleichen Ansätzen diskrimi- nierungsfrei festzulegen.

4 Weitergehende Differenzierungen und Rabatte als die in den Artikeln 19, 20 und

22 festgelegten sind nicht zulässig. Vereinbarungen über Vereinfachungen bei der

Abrechnung sind zulässig; es muss aber jederzeit nachgewiesen werden können, dass dadurch Dritte nicht benachteiligt werden.

Art. 19 Mindestpreis Der Mindestpreis für alle Verkehrsarten entspricht den Normgrenzkosten. Diese werden vom Bundesamt aufgrund von Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen nach den folgenden Grundsätzen festgelegt: a. Energieverbrauch ab Fahrdraht nach Messung; ein Mindestpreis ist auch ther- mischen Triebfahrzeugen zu verrechnen; b. leistungsabhängiger Unterhalt; c. Personalanteile Fahrdienst pro Zugskilometer unter der Annahme moderner, automatisierter Sicherungsanlagen; d. zusätzliche Personal- und Unterhaltskosten von Knotenbahnhöfen, jedoch nur soweit ein Zug dort auf Verlangen der Netzbenutzerin anhält, beginnt oder en- det.

Art. 20 Deckungsbeitrag

1 Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Verkehr wird von der Infrastruk-

turbetreiberin für jede Strecke festgelegt. Mindestens einer der folgenden Faktoren ist massgebend für die Preisbildung: a. der Ausbaustandard der Strecke; b. die Umweltbelastung der Fahrzeuge (Lärm, Abgase, offene Toiletten usw.); c. die Trassenbelegung zu Spitzenzeiten und zu Randzeiten sowie die Regelmäs- sigkeit und Häufigkeit der Benutzung einer Strecke; d. das Preisgebot der Netzbenutzerin, wenn für Trassen eine grosse Nachfrage be- steht oder für eine bestimmte Trasse mehrere Anmeldungen vorliegen; e. die Bruttotonnenkilometer (Btkm) und die zulässige Höchstgeschwindigkeit; f. die Nettotonnenkilometer (Ntkm), jedoch unabhängig vom Transportgut, oder die Personenkilometer (Pkm); g. die Abweichung von der Normgeschwindigkeit und die Fahrcharakteristik; h. der Planungsaufwand, die Planungsqualität und die effektiv erreichte Qualität der Trasse; i. die besonderen Aufwendungen der Infrastrukturbetreiberin für einzelne Ver- kehre;. j. die Vorgaben des Bundes im Rahmen der Förderung des kombinierten Ver- kehrs.

2 Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzes-

sionsbehörde wie folgt festgelegt: a. für bestellte Verkehre jeweils 18 Monate vor Beginn des Fahrplanjahres nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen, Netzbenutzerinnen und Besteller;

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b. für die anderen Verkehre bei der Konzessionserteilung aufgrund des Gesuchs und des Antrages der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen; wird die Konzes- sion für mehr als fünf Jahre erteilt, ist eine periodische Überprüfung und Neu- festlegung des Deckungsbeitrages vorzusehen.

3 Die Deckungsbeiträge sind zu publizieren (Art. 10).

Art. 21 Im Grundpreis enthaltene Leistungen Im Grundpreis sind folgende Leistungen enthalten: a. Benutzung der Trasse in der festgelegten Qualität, einschliesslich der Fahr- dienstleitung; b. Bezug von Energie ab Fahrdraht; c. die sichere und zeitgerechte Betriebsabwicklung auf der Strecke, in den durch- fahrenen Bahnhöfen und in den Knoten, einschliesslich der für die Betriebsab- wicklung erforderlichen Telekommunikations- und Informatikleistungen; d. für Reisezüge das Zur-Verfügung-Stellen eines Gleises mit Perronkante in den Ausgangs-, Zwischen- und Endstationen im Rahmen der Anforderungen des Systemverkehrs und der Zugang der Reisenden zu den Publikumsanlagen die- ser Stationen; e. die Gleisbenützung durch den unveränderten Zug im Güterverkehr zwischen vereinbartem Ausgangs- und Endpunkt.

Art. 22 Zusatzleistungen 1 Von der Infrastrukturbetreiberin werden die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur angeboten werden können, diskrimi- nierungsfrei festgelegt und publiziert (Art. 10): a. Freihaltung von Trassen für fakultativ verkehrende Züge ; b. Gleisbelegung bei einer von der Netzbenutzerin verlangten, durch den System- verkehr nicht bedingten Wartezeit; c. Abstellen von Zugskompositionen; d. Rangierfahrstrassen; e. stationäre Versorgung von Reisezügen mit Wasser und Strom, Entsorgung von Abfällen, Fäkalien und Gebrauchtwasser; f. Benutzung von Verladegleis und Verladeanlagen ; g. Rangieren in Rangierbahnhöfen; h. Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten.

2 Die Preise nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f sind als Knappheitspreise in

Funktion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig zu bilden. Die übrigen Preise sind sinngemäss nach den Vorgaben der Artikel 19 und 20 festzulegen.

Art. 23 Serviceleistungen 1 Die Serviceleistungen können von der Netzbenutzerin zu frei aushandelbaren Prei- sen auch bei anderen Unternehmungen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang und umfassen insbesondere: a. Einsatz von Rangierlok und Rangierpersonal, aber nicht in Rangierbahnhöfen; b. Distributionsleistungen;

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c. Reisegepäck-handling; d. Störungsintervention bei nicht betriebsbehindernden Mängeln, Kleinunterhalt, Grossunterhalt, Reinigung der Fahrzeuge; e. Telekommunikations- und Informatikleistungen, die nicht den Zugslauf an sich betreffen.

7. Abschnitt: Überwachung des Netzzuganges

Art. 24 Kontrollrecht der Infrastrukturbetreiberin 1 Die Infrastrukturbetreiberin hat das Recht, Stichproben bezüglich der Einhaltung der Vorschriften durch die Netzbenutzerinnen zu machen. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.

2 Bei offensichtlicher Gefährdung von Passagieren, Dritten, Anlagen oder anderen

Zügen kann die Infrastrukturbetreiberin die Weiterfahrt eines Zuges verbieten. Sie informiert darüber unverzüglich das Bundesamt.

Art. 25 Schiedskommission

1 Organisation und Verfahren der Schiedskommission nach Artikel 40a des Eisen-

bahngesetzes richten sich nach der Verordnung vom 3. Februar 19935 über Organi- sation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen.

2 Die Mitglieder der Kommission brauchen nicht Schweizerische Staatsangehörige

zu sein.

3 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt zugeordnet.

4 Sie hat ihren Entscheid innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion zu

fällen und den Parteien zu eröffnen.

5 Hat die Kommission grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz6

berühren, so hört sie die Wettbewerbskommission an. Die Schiedskommission führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an.

Art. 26 Einsicht in die Vereinbarungen

1 Das Bundesamt und die Schiedskommission können bei der Infrastrukturbetreibe-

rin Einsicht in die Vereinbarungen verlangen. 2 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, insbesondere selbst eine Strecke be- fährt oder zu befahren plant, kann die Bekanntgabe der Trassenpreise verlangen. Ist ein Einsichtsrecht streitig, entscheidet die Schiedskommission.

5 SR 173.31 6 SR 251

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8. Abschnitt: Widerruf der Netzzugangsbewilligung

Art. 27

1 Das Bundesamt widerruft die Netzzugangsbewilligung, wenn die Bewilligungsin-

haberin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. 2 Erfüllt die Inhaberin einer ausländischen Bewilligung die Anforderungen der Arti- kel 4–8 nicht mehr, verbietet ihr das Bundesamt den Netzzugang. Das Bundesamt teilt dies der Stelle mit, welche die Bewilligung ausgestellt hat. 3 Der Widerruf einer ausländischen Bewilligung, die in der Schweiz anerkannt wird, gilt auch für die Schweiz.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19957 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen nach dem 6. und 7. Abschnitt des Gesetzes können

Transportunternehmungen erhalten, die: a. eine dem Gesetz unterstehende Eisenbahninfrastruktur oder eine andere, dem regelmässigen Personenverkehr dienende, Infrastruktur bauen und betreiben; b. Personen im Linienverkehr, unter Ausschluss der Sonderformen, oder mit lini- enverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Staatsvertrages befördern; c. Güter auf schweizerischen Eisenbahnstrecken, welche dem Gesetz unterstehen, oder mit Luftseilbahnen befördern.

2 Finanzhilfen nach dem 7. Abschnitt können auch an Unternehmungen ausgerichtet

werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätigkei- ten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c

1 Zum Regionalverkehr gehören:

b. der Wagenladungsverkehr, sofern der Binnen-, Quell- und Zielverkehr über- wiegt; c. die Infrastruktur, soweit sie nicht im Besitz der SBB ist und vorwiegend dem regionalen Personen- und Güterverkehr dient.

Art. 28 Infrastrukturbenützungsentgelt 1 Für Züge, die eine Strecke benützen, deren Infrastruktur nach dieser Verordnung abgeltungsberechtigt ist, sowie für Züge abgeltungsberechtigter Sparten, die eine Eisenbahnstrecke der SBB benützen, ist ein Infrastrukturbenützungsentgelt nach den

7 SR 742.101.1

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Bestimmungen der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19988 zu verrechnen. Dabei legt das Bundesamt den Deckungsbeitrag im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Stellen so fest, dass die vereinbarten finanziellen Aus- wirkungen eingehalten werden. 2 Für abgeltungsberechtigte Infrastrukturen anderer Verkehrsträger legt das Bundes- amt das Entgelt unter Berücksichtigung der Marktsituation fest, nachdem es die be- teiligten Transportunternehmungen und Kantone angehört hat.

2. Der Anhang 1 der Verordnung vom 3. Februar 19939 über Organisation und

Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen wird wie folgt geän- dert: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Einfügen Schiedskommission Eisenbahngesetz

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1 Für den aufgrund der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 199510 bestellten

Verkehr bleiben die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Trassenpreise und die Entschädigungen für die bisherigen Gemeinschaftsbahnhöfe und -strecken bis zum Fahrplanwechsel 1999 in Kraft. Die Frist nach Artikel 20 Absatz 1 Buch- stabe a gilt erstmals für das Fahrplanjahr 2001/2002. 2 Für Transportunternehmungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Fahr- zeuge auf fremden Strecken einsetzten, wird das Gesuch um Erteilung einer Netzzu- gangsbewilligung als Gesuch um Erneuerung dieser Bewilligung behandelt. Für notwendige Anpassungen, welche sich aus dem neuen Recht ergeben, gewährt das Bundesamt den Unternehmungen eine Frist von 6–24 Monaten. Während dieser Frist ist noch keine Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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8 SR 742.122; AS 1999 1070 9 SR 173.31 10 SR 742.101.1

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Anhang 1 (Art. 5)

Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit

1. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresab-

schlusses des Unternehmens oder für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vor- legen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Anga- ben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen: a. verfügbare Finanzmittel einschliesslich Bankguthaben sowie zugesagte Über- ziehungskredite und Darlehen; b. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände; c. Betriebskapital; d. einschlägige Kosten einschliesslich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Rollmaterial; e. Belastungen des Betriebsvermögens. 2. Der Antragsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn er- hebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.

3. Das Bundesamt kann insbesondere die Vorlage eines Prüfberichts und geeigneter

Unterlagen einer Bank, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Buchprüfers verlangen. Darin müssen Angaben zu den in Ziffer 1 genannten Punkten enthalten sein.

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Anhang 2 (Art. 8)

Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung

Für die fristgerechte Erteilung der Sicherheitsbescheinigung sind dem Gesuch fol- gende Unterlagen beizufügen: a. eine streckenbezogene und nach den Regeln der Qualitätssicherung ausgerich- tete Beschreibung des Sicherheitsmanagement-Systems; b. eine Risikoanalyse und die gestützt darauf angeordneten Sicherheitsmassnah- men; c. eine Liste des in sicherheitsrelevanten Funktionen eingesetzten Personals und dessen Ausbildung bzw. Qualifikation; d. eine Liste der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Zulassung, gegebenenfalls Typenzulassung; e. ein tabellarischer Vergleich der streckenbezogenen Fahrzeuganforderungen mit den tatsächlichen Fahrzeugeigenschaften gemäss Zulassung; f. ein Haftpflicht-Versicherungsnachweis oder ein Nachweis gleichwertiger Si- cherheiten; g. eine formelle Erklärung (Attest) der Netzbenutzerin, dass nach intern erfolgter Prüfung die Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf die zu benutzenden Strek- ken eingehalten werden.

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