AS 1999 17
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19921 über das Eidgenössische Starkstrom- inspektorat wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen,
den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 1500 Franken. Massgebende Bemessungs- grundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspek- torates.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10037
1 SR 734.24
1998-0162 17