AS 1999 2495
Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen
Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU)
Änderung vom 18. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2
1 Die Verordnung gilt für die Untersuchung aller Flugunfälle, die sich in der
Schweiz ereignen und deren Untersuchung weder dem Eintragungs- noch dem Her- stellerstaat übertragen wird. Von der Untersuchung sind ausgenommen: b. Unfälle von Ultraleicht-Flugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen, Fesselballonen;
2 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2
2 Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über die beteiligten Personen und Luft-
fahrzeuge, die Ergebnisse besonderer Untersuchungshandlungen und Gutachten, den Flugverlauf, die Auswertung des Unfallhergangs sowie die Unfallursache; er enthält, wenn notwendig, Sicherheitsempfehlungen, die direkt aus dem Unfall abzuleiten sind.
Art. 21 Summarische Untersuchung und summarischer Bericht
1 Flugunfälle und schwere Vorfälle von Flugzeugen und Helikoptern unter 5700 kg
werden nur summarisch untersucht, ausgenommen wenn: a. jemand erheblich verletzt oder getötet worden ist; b. anzunehmen ist, dass mangelnde Lufttüchtigkeit, soweit sie sich nicht aus- schliesslich auf das Fahrwerk bezieht, zum Unfall geführt hat; c. es sich um gewerbsmässige Flüge oder Schulungsflüge handelt, und das Flugzeug oder der Helikopter erheblich beschädigt worden ist;
1 SR 748.126.3
1999-4922 2495
Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 1999
d. die vollständige Untersuchung des Unfalles oder Vorfalles nach Auffassung des Büros für die Unfallverhütung besonders nützlich ist; e. bei Unfällen ausländischer Luftfahrzeuge die ausländische Flugunfallunter- suchungsbehörde eine vollständige Untersuchung verlangt.
2 Unfälle von Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftfahrzeugen der
Sonderkategorie Eigenbau werden nur summarisch untersucht, ausser wenn Perso- nen tödlich oder erheblich verletzt worden sind. Das Büro kann die vollständige Untersuchung anordnen, wenn sie nach seiner Auffassung für die Unfallverhütung besonders nützlich ist. 3 Das Büro erstellt lediglich einen summarischen Bericht, der Auskunft gibt über das beteiligte Luftfahrtpersonal, die beteiligten Luftfahrzeuge und den Hergang. Der Be- richt kann sich auf die Angaben der Beteiligten oder der Flugplatzleitung stützen. Er wird dem Bundesamt, dem Polizeikommando des zuständigen Kantons, dem betei- ligten Luftfahrtpersonal, dem Halter, Eigentümer und Betreiber des Luftfahrzeuges und den zuständigen ausländischen Flugunfalluntersuchungs-behörden zugestellt. Der summarische Bericht kann nicht zur Prüfung weitergezogen werden.
Art. 22 Abs. 2 und 3
2 Der Antrag auf Prüfung ist bei der Kommission einzureichen und muss begründet
sein. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss aufzeigen, wo der Untersu- chungsbericht wesentliche Tatsachen falsch wiedergibt oder unzutreffende Schluss- folgerungen zieht. Gegen Sicherheitsempfehlungen ist kein Antrag auf Überprüfung möglich.
3 Offensichtliche Versehen und nebensächliche Punkte kann die Präsidentin oder
der Präsident der Kommission ohne formelles Verfahren berichtigen.
Art. 24 Prüfung
1 An der Sitzung überprüft die Kommission den Antrag auf Überprüfung und die
Stellungnahmen zu diesem Antrag, den Untersuchungsbericht und die Untersu- chungsakten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die im Antrag angefochtenen und die mit diesen in direktem Zusammenhang stehenden Punkte. Die Kommission hört die Untersuchungsleiterin oder den Untersuchungsleiter sowie das Büro und das Bundesamt an. Im Weiteren kann sie die von der Untersuchung direkt Betroffenen sowie Zeugen anhören. Sie kann anordnen, dass das Büro ergänzende Untersuchun- gen vornimmt.
2 Die Kommission erklärt den Untersuchungsbericht zum Schlussbericht oder er-
stellt einen eigenen Schlussbericht. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Art. 32 Sicherheitsempfehlungen Das Bundesamt unterrichtet das Büro innerhalb von sechs Monaten nach der Ver- öffentlichung des Schlussberichtes über die Massnahmen, die gestützt auf die Si-
Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 1999
cherheitsempfehlungen des Schlussberichts getroffen werden, oder über die Gründe, weshalb auf Massnahmen verzichtet wird.
Art. 34 Grundsatz
1 Das Büro veröffentlicht die Schlussberichte.
2 Die summarischen Berichte nach Artikel 21 werden halbjährlich in einer Zusam-
menfassung veröffentlicht. Diese muss Angaben über das beteiligte Luftfahrtperso- nal, die beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang enthalten. 3 Das Büro veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung der in den Schlussberich- ten enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und die Stellungnahmen des Bundesamtes.
4 Das Büro kann die Vorberichte, die summarischen Berichte und die Schlussbe-
richte nach ihrem Erscheinen über elektronische Datenträger veröffentlichen.
5 Flugbetriebsunternehmen, Flugschulen, Unterhaltsbetriebe, Fluglehrerinnen und
Fluglehrer, die Organe der Flugsicherung, die Flugplatzleitungen, weitere Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flugsicherheit befassen sowie die zu- ständigen Behörden des Bundes und der Kantone erhalten die Publikationen des Bü- ros von Amtes wegen.
6 Im Übrigen werden die Publikationen einzeln oder im Abonnement gegen Entgelt
abgegeben.
II Diese Änderung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin