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AS 1999 399

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschaftsge- setzes2, auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die techni- schen Handelshemmnisse,

Art. 1 Abs. 1

1 Lebensmittel, deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Wesentlichen

pflanzliche Erzeugnisse enthalten sowie nicht verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.

Art. 5 Biobetriebe

1 Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach

Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

2 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Be-

griffsverordnung gilt ein Biobetrieb als selbstständig, wenn er über einen unabhän- gigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.

1998-0197 399

Bio-Verordnung AS 1999

Art. 7 Abs. 1

1 Für den Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes, wel-

che nicht biologisch bewirtschaftet werden, muss in jedem Fall der ökologische Lei- stungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19986 (DZV) erbracht werden.

1bis Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.

Art. 9 Abs. 2 und 3 Bst. e

2 Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.

3 Voraussetzung dazu ist insbesondere:

e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;

Art. 12 Abs. 3 und 5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Abs. 2 und 3

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung

vom 7. Dezember 19987 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden.

2. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 18 Kennzeichnung in der Sachbezeichnung

1 Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur

dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a. mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bio- logisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend; b. höchstens 5 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht biologisch produziert wurden. Diese Zutaten werden vom Departement festge- legt; c. nur vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugelassene Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden;

6 SR 910.13; AS 1999 229 7 SR 916.151; AS 1999420

Bio-Verordnung AS 1999

d. das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit den vom Departement im Einvernehmen mit dem EDI zugelassenen Verarbeitungs- hilfsstoffen behandelt wurde; e. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde; f. das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet oder eingeführt wurde, das einem Kontrollverfahren nach dem 5. Kapitel unterliegt; g. der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle aufgeführt wird, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war; h. dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft ein Hinweis auf die betreffen- den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wird, sofern diese Anga- ben nicht bereits aus dem Verzeichnis der Zusammensetzung hervorgehen.

2 Vom Departement werden im Einvernehmen mit dem EDI:

a. nur Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen, ohne die die be- treffenden Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt oder haltbar gemacht wer- den können; b. nur Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die bei der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt werden können.

3 Das Departement legt die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest, die als

biologisch produzierte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind.

4 Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zuge-

lassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig befristet bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsi- tuation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen.

Art. 19 Übrige Kennzeichnung In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Ar- tikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Ab- satzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis ge- kennzeichnet werden, wenn: a. mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenan- teil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend; b. der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft bei den betreffenden Zutaten erscheint; er muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufwei- sen wie die anderen Angaben des Verzeichnisses; c. im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung ein Hinweis mit folgender Form aufgeführt wird: «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden» oder «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden»; der Hinweis muss die-

Bio-Verordnung AS 1999

selbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die Angaben im Verzeichnis der Zusammensetzung und darf nicht auffallender sein als die Sachbezeichnung; d. die Anforderungen nach Artikel 18 Buchstaben b–g erfüllt sind.

Art. 20 Abs. 6 6 In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur er- folgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen Ur- sprungs enthält.

Art. 30 Abs. 6

6 Sie melden Verstösse, welche Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des

Landwirtschaftsgesetzes zur Folge haben könnten, den zuständigen kantonalen Be- hörden und dem Bundesamt.

6. Kapitel (Art. 31)

Aufgehoben

7. Kapitel (Art. 32)

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1 Bst. d

1 Das Bundesamt:

d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes.

Art. 36a Fütterung

1 Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den

Geltungsbereich dieser Verordnung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2000, darf der Fremdfutteranteil, der nicht aus biologischem Landbau stammt, die Grenzen nach Artikel 16 Absatz 3 übersteigen. 2 Die Zertifizierungsstellen legen im Rahmen des Kontrollverfahrens gemeinsam mit der Produzentin oder dem Produzenten die konkreten und zeitlich terminierten Massnahmen fest, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verord- nung raschmöglichst, spätestens aber ab dem in Absatz 1 genannten Datum zu ge- währleisten.

3 Sie melden dem Bundesamt im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 30 Ab-

satz 5 jährlich jene Betriebe, welche von dieser Übergangsregelung Gebrauch ma- chen, sowie einen Überblick über die getroffenen Massnahmen.

Bio-Verordnung AS 1999

Art. 38 Abs. 1 und 4

1 Bis zum 31. Dezember 2006 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig

vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV erbracht wird. 4 Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Auf- nahme des Kontrollverfahrens dem Bundesamt.

II Anhang 2 Aufgehoben

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Artikel 36a tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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