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Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal

Reglement des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)

Änderung vom 18. April 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Das Reglement vom 25. März 19751 über die Ausweise für Flugpersonal wird wie folgt geändert:

Art. 57a 6. Beschränkter Für den Erwerb des beschränkten Privatpilotenausweises muss der Privatpiloten- Bewerber: ausweis a. Voraus- a. die Vorausetzungen nach Artikel 5 erfüllen; setzungen für die Erteilung b. den Alterserfordernissen sowie den medizinischen und geisti- gen Anforderungen für die Erteilung eines Privatpilotenaus- weises gemäss den Vorschriften von JAR-FCL 12 und JAR- FCL 33 genügen; und c. die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Fähigkeits- prüfung bestanden haben.

Art. 57b b. Ausbildungs- 1 Der Bewerber muss vor der Ausstellung eines beschränkten Privat- nachweis pilotenausweises eine praktische Ausbildung von 30 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, wovon mindestens 6 Stunden Alleinflug un- ter Aufsicht eines Motorfluglehrers; von dieser Mindestzahl müssen mindenstens 3 Stunden Überlandflug einschliesslich eines Fluges von wenigstens 150 km mit einer vollständigen Zwischenlandung (full- stop landing) auf einem auswärtigen Flugplatz durchgeführt werden.

2 Inhaber eines Ausweises für Hubschrauberpiloten oder Segelflieger

können an die erforderlichen Flugstunden bis zu 10 Prozent der ge- samten Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf solchen Luftfahr- zeugen, höchstens jedoch 10 Stunden anrechnen. In jedem Fall sind

1 SR 748.222.1

2 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: aeroplane)

3 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (3: medical)

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jedoch 20 Flugstunden auf Flugzeugen nachzuweisen, wovon minde- stens 3 Stunden Alleinflug.

3 Der Bewerber muss zudem am Doppelsteuer eines Flugzeuges die

vorgeschriebene praktische Ausbildung durch einen hiezu berechtigten Motorfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Bewerber über die als Privatpilot mit beschränkten Rechten not- wendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt: a. Flugvorbereitung, insbesondere Beladungs- und Schwerpunkt- berechnung, Kontrolle und Vorbereitung des Flugze uges; b. Bodenmanöver und Platzrunden, Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen; c. Führen des Flugzeuges nach Sichtflugreferenzen; d. Fliegen mit kritischer geringer Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Strömungs-abrisses (überzogene Fluglage) und des Abkippens; Abkippen und Wiederherstellen der Normal- fluglage; e. Fliegen mit kritischer hoher Geschwindigkeit; Erkennen der Anzeichen des Spiralsturzes und Wiederherstellen der Nor- malfluglage; f. normale Starte und Landungen und solche mit Seitenwind; g. Starte mit maximalen Leistungen (Kurzfeld und Hindernisfrei- heit); Kurzfeldlandungen; h. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach Sichtrefe- renzen und der Koppelnavigation; i. Notverfahren, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme; j. An- und Abflüge auf und von unkontrollierten Flugplätzen; k. Einweisungsflüge in die alpinen Verhältnisse.

Art. 57c c. Fähigkeits- 1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Fächer mit einem der Tä- prüfung tigkeit eines Privatpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad: aa. Theoretische Prüfung a. Luftrecht; b. allgemeine Luftfahrzeugkenntnis; c. Flugleistungen und Flugplanung; d. menschliches Leistungsvermögen; e. Meteorologie; f. Navigation;

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g. Betriebsverfahren; h. Grundlagen des Fluges.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3 bis.

Art. 57d bb. Flugprüfung Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Privatpiloten mit be- schränkten Rechten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Be- werber muss an Bord eines Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist: a. die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten; b. alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen; c. sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegeri- schen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship); d. seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden; e. jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.

Art. 57e d. Rechte des Der Träger eines beschränkten Privatpilotenausweises ist, sofern er die Trägers Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt, auf schweizerisch immatrikulierten einmotorigen Flugzeugen mit Kol- benmotor, welche für den Betrieb mit einer Einmannbesatzung zuge- lassen sind: a. nichtgewerbsmässige Flüge innerhalb der Schweiz in den Luft- räumen E, F und G auszuführen sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen des Luft- raumes D durchzuführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt; b. höchstens 3 Passagiere mitzuführen, es sei denn, er könne 100 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 50 Flugstunden als ver- antwortlicher Pilot nachweisen; daran können bis zu 50 Hub- schrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden; c. Ausbildungsflüge zum Erwerb einer Erweiterung, einer Be- rechtigung oder des Privatpilotenausweises auszuführen; d. nichtgewerbsmässige Schleppflüge und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern entsprechend den Artikeln 55 und 56 auszuführen.

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Art. 57f e. Gültigkeit und Die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung des beschränkten Privatpi- Erneuerung lotenausweises richtet sich nach den Bestimmungen von JAR-FCL 14 über die Privatpilotenlizenz.

Art. 57g f. Erwerb eines 1 Der Inhaber eines beschränkten Privatpilotenausweises, der einen Privatpiloten- ausweises durch Privatpilotenausweis erwerben will, muss folgende Voraussetzungen Inhaber eines erfüllen: beschränkten Privatpiloten- a. Er muss wenigstens eine Flugerfahrung von 45 Flugstunden ausweises auf Flugzeugen nachweisen, wovon mindestens 10 Flugstun- den allein an Bord unter Aufsicht eines Fluglehrers; von dieser Mindestzahl müssen mindenstens 5 Stunden Überlandflug ein- schliesslich eines Fluges von mindestens 270 km (150 NM) mit je einer vollständigen Zwischenlandung (full-stop landing) auf zwei verschiedenen Flugplätzen durchgeführt werden; b. Er muss die zusätzliche Ausbildung gemäss Absatz 2 hienach absolvieren; c. Er muss die Prüfung für den Erwerb der Berechtigung „Radiotelefonie“ und die praktische Flugprüfung für den Er- werb eines Privatpilotenausweises bestehen.

2 Die zusätzliche Ausbildung beinhaltet:

a. eine Ausbildung im Theoriefach Radiotelefonie international (UIT) in englischer Sprache oder in einer Amtssprache; b. eine praktische Flugausbildung am Doppelsteuer, welche durch einen dazu berechtigten Fluglehrer durchgeführt wird und während welcher der Bewerber nachweisen muss, dass er über die für einen Privatpiloten notwendige operationelle Er- fahrung in den nachfolgenden Bereichen verfügt:

1. Fliegen ausschliesslich nach Instrumenten, mit Durchfüh-

rung einer horizontalen 180°-Umkehrkurve,

2. Überlandflug unter Anwendung der Navigation nach

Sichtflugreferenzen, der Koppelnavigation und der Radi- onavigationshilfen,

3. An- und Abflüge, sowie Überflüge bei kontrollierten

Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der Flugsicherungs- dienste sowie der Radiotelefonieverfahren unter Ein- schluss der entsprechenden Redewendungen.

4 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: aeroplane)

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Art. 57h g. Beschränkter Die Artikel 57a - 57g gelten sinngemäss für den Erwerb und die Er- Privatpiloten- ausweis für neuerung eines beschränkten Privatpilotenausweises für selbststarten- selbststartende de Motorsegler (TMG). Motorsegler

Art. 144 Abs. 3 3 Ein Bewerber für einen Segelflugausweis kann auf das Ablegen des Theoriefaches „ Radiotelefonie “ verzichten. Diesfalls sind seine Rechte als Pilot nach Artikel 146 Absatz 2 beschränkt.

Art. 146 Abs. 2 und 3

2 Der Inhaber eines Segelflugausweises, der in Anwendung von Arti-

kel 144 Absatz 3 auf das Ablegen des Theoriefaches „Radiotelefonie“ verzichtet hat, darf seine Rechte in der Schweiz nur in den Lufträumen der Klasse E, F und G ausüben sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen, welche in Kontrollzonen der Luftraumklasse D liegen, durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugver- kehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt. Im Ausland gelten die jeweiligen nationalen Regelungen. 3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt fest, welche selbststartenden oder nichtselbststartenden Motorseglermuster im Sinne des vorliegen- den Reglementes als Segelflugzeuge gelten.

Art. 229 Abs. 3 und 3 bis 3 Nach dem 30. Juni 1999 erhält der Inhaber eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises einen beschränkten Privat- pilotenausweis, sofern er im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachwei- sen kann, dass er: a. einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln

169 - 173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den

Artikeln 174 - 176b bestanden hat; und b. eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neu- en Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche Ausbildung durchlaufen hat. 3bis Nach dem 30. Juni 1999 darf der Inhaber eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises (Hubschrauber), welcher im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er: a. einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln

169 - 173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den

Artikeln 174 - 176b bestanden hat; und

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b. eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neu- en Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche Ausbildung durchlaufen hat, nur noch nichtgewerbsmässige Flüge innerhalb der Schweiz in den Lufträumen E, F und G sowie An- und Abflüge auf und von Flugplät- zen innerhalb von Kontrollzonen der Luftraumklasse D durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

18. April 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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