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AS 2000 1795

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen

vom 19. März 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 19952, beschliesst:

Art. 1

1 Das am 2. Mai 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Be- reich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen3 wird ge- nehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 19. Dezember 1995 Ständerat, 19. März 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführer: Duvillard Der Sekretär: Lanz

1 Dieser Bestimmung entsprechen heute die Artikel 54, 58 und 101 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2 BBl 1995 IV 1057

3 SR 0.131.345.4

2000-0867 1795

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