AS 2000 2685
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Änderung vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...
Art. 66 Abs. 1
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwen-
dung die Vorschriften des AHVG4 über das Bearbeiten von Personendaten, die Ak- teneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskos- ten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versicherten- nummer.
Art. 66a Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an: a. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
3 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111-113 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (AS 1999 2556). 4 SR 831.10
1999-5674 2685
Invalidenversicherung. BG AS 2000
b. die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19595 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Geset- zes.
2 Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG6 sinngemäss anwendbar.
Art. 66b Abrufverfahren 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG7) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen be- treffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten. 2 Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zu- gänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG über- tragenen Aufgaben erforderlich sind.
3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammen- arbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
13. Oktober 2000 Bundeskanzlei
5 SR 661 6 SR 831.10 7 SR 831.10
8 BBl 2000 3567
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