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AS 2000 2719

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz; OG)

(Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates vom 4. September 1999 und des Nationalrates vom 8. September 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Oktober 1999 2, beschliesst:

I Das Bundesrechtspflegegesetz3 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung4, ... Art. 41 Direkte Prozesse 1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Strei- tigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton oder zwischen Kan- tonen unter sich.

2 5Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche

Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 20006

4 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633: Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 5 Die hier beschlossene Fassung ist gemäss Beschluss der Redaktionskommission der BVers (Art 33 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes) ersetzt worden durch die Fassung gemäss Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes im Rahmen des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000; AS 2000 2365. 6 SR 272; AS 2000 2355

1999-5125 2719

Bundesrechtspflegegesetz AS 2000

Art. 42 Aufgehoben

Art. 110 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Es kann von der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Artikel 103

Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellung- nahme verlangen.

Art. 117 Bst. a Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: a. die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

Art. 123 Abs. 1

1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf

Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.

II Änderung bisherigen Rechts

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587

Ingress gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung8, ...

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Re- kurskommission im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes9 und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 19 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Diese unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskom- mission nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und in letzter Instanz der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

7 SR 170.32 8 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 146 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 9 SR 172.021

Bundesrechtspflegegesetz AS 2000

2. Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 194710

Ingress gestützt auf die Artikel 106–114 der Bundesverfassung11, ...

Art. 1 Abs. 1

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als

einziger Instanz zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes12 angeführt sind.

Art. 31 Abs. 1 erster Satz

1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche gemäss Artikel 41 des Bun-

desrechtspflegegesetzes13. ...

3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 193414

Ingress gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 15, ...

Art. 270 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu: a. dem Angeklagten; Artikel 215 findet Anwendung; b. dem Ehegatten, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwä- gerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten; c. dem öffentlichen Ankläger des Kantons;

10 SR 273

11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1 und 188–191

(nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633: Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 12 SR 173.110 13 SR 173.110 14 SR 312.0 15 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bun- desbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633: Art. 123, 188 und 189) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Bundesrechtspflegegesetz AS 2000

d. dem Bundesanwalt, wenn:

1. er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beur-

teilung überwiesen hat,

2. er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat, oder

3. die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen

Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist; e. dem Opfer:

1. das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid

seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswir- ken kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199116), oder

2. soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Op-

ferhilfegesetz einräumt; f. dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht; g. dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat; h. den Personen, die durch eine Einziehung oder Urteilspublikation berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheids haben.

Art. 272 Abs. 1–3 und 5 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Artikel 273 vorgeschriebe- nen Weise einzureichen.

2 Aufgehoben

3 Stirbt der Angeklagte vor Ablauf dieser Frist, so wird sie von seinem Tode an be- rechnet.

5 Für den Bundesanwalt beginnt die Frist am Tage, an dem der angefochtene Ent-

scheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist.

Art. 274 1 Der Kassationshof stellt der Vorinstanz die Beschwerde zu und setzt ihr eine Frist zur Einreichung der Akten sowie allfälliger Gegenbemerkungen. 2 Entscheide, die der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen, sind den Parteien schrift- lich zu begründen.

16 SR 312.5

Bundesrechtspflegegesetz AS 2000

3 Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne

Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen seit der Eröffnung eine vollständige Ausfertigung verlangen.

Art. 278 Abs. 3

3 Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zu-

gesprochen werden. Obsiegt der öffentliche Ankläger des Kantons oder der Bun- desanwalt, so steht ihm keine Entschädigung zu. Die unterliegende Partei kann ver- pflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. Der öffentliche Anklä- ger des Kantons und der Bundesanwalt sind in keinem Fall zu Ersatz verpflichtet.

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195717

Ingress gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfas- ...

Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben

III Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

17 SR 742.101 18 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Bundesrechtspflegegesetz AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-

laufen.19

2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

19 BBl 2000 3542