AS 2000 2974
Verordnung über Jugend + Sport
Verordnung über Jugend + Sport (J + SV)
Änderung vom 14. Dezember 2000
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19801 über Jugend + Sport wird wie folgt geändert:
Art. 43 Aufgehoben
Art. 44 Material
1 Das Leihmaterial besteht aus Sportmaterial des BASPO und aus Armeematerial,
das vom Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE) zur Verfügung gestellt wird.
2 Das Sportmaterial wird vom BASPO alleine, das Armeematerial wird vom BASPO
in Zusammenarbeit mit dem BABHE verwaltet.
3 Das BASPO hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem BABHE für die Lage-
rung, den Unterhalt und den Ersatz des Leihmaterials zu sorgen.
4 Die Kosten für Lagerung und Arbeiten in Zeughäusern und für den Transport von
der Lieferstelle zum Kursort werden vom Bund getragen. Kosten für den Rücktrans- port gehen zu Lasten des Leistungsbezügers.
5 Das Bundesamt für Landestopographie (L+T) gibt topographische Karten leihwei-
se ab.
6 Die Materialverluste und die Kosten für fahrlässig beschädigtes und ungenügend
gereinigtes Material sowie für besondere Umtriebe werden dem Leistungsbezüger in Rechnung gestellt.
Art. 46 Aufgehoben
1 SR 415.31
2974 2000-1677
Jugend+Sport. V AS 2000
Art. 48 Unterkunft Für J + S-Anlässe können eidgenössische Lager und Gebäude der Armee zur Verfü- gung gestellt werden. Die Gebühren werden nach den Bestimmungen der Verord- nung des VBS vom 9. Dezember 19982 über die Gebühren für Dienstleistungen er- hoben.
Art. 49 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
14. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
11238 Adolf Ogi
2 SR 510.461
2975