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AS 2001 1660

Abkommen zwischen der Schweiz und Kuwait über den regelmässigen Luftverkehr

Abkommen vom 24. Januar 1968 zwischen der Schweiz und Kuwait über den regelmässigen Luftverkehr Änderung des Abkommens1

Abgeschlossen durch Notenaustauch vom 4. März / 17. September 1997 In Kraft getreten am 17. September 1997

Übersetzung 2

Art. 4bis Sicherheit der Luftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und

Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Si- cherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, integrieren- den Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlun- gen, unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Über- einkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeu- gen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Si- cherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtli- cher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal sowie aller weiteren Über- einkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragspar- teien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit sol- cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den Sicherheitsbestimmungen der Zivilluftfahrt und soweit von ihnen angewandt, den empfohlenen Massnahmen, die von der Internationalen Zivilluft- fahrt-Organisation festgelegt wurden und als Anhänge zum Abkommen von Chi-

1 SR 0.748.127.194.76; AS 1970 1303 2 Übersetzung des englischen Originaltextes (französische Übersetzung RO 2001 1660). 3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31

1660 2001-0776

Luftverkehr. Abkommen mit Kuweit AS 2001

kago7 bezeichnet wurden. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeug- halter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ih- rem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. Die in diesem Absatz erwähnten Sicherheitsbestimmungen der Zivilluftfahrt beinhalten jede durch die betroffenen Vertragsparteien geltend ge- machte Abweichung.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnah-

men wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen, Fluggäste und ihr Handgepäck zu durchleuchten und zweckmässige Kontrollen von Besatzungs- mitgliedern, Fracht (einschliesslich von Handgepäck) und Bordvorräten vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung durchzuführen und diese Massnahmen erhöhter Bedrohung anzupassen. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihr bezeichnetes Unternehmen zur Einhaltung der in Ab- satz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert wird, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Ver- tragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Ge- fahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6. Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund, anzunehmen, dass die andere Ver-

tragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die erste Vertragspartei sofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Konsultationen bezwecken, Einvernehmen über die geeigneten Massnahmen zu erzielen, um die unmittelbaren Gründe der Besorgnis zu elimieren und um inner- halb der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation beschlossenen Sicher- heitsrichtlinien die notwendigen Massnahmen anzunehmen, um zweckmässige Si- cherheitsbedingungen herbeizuführen.

7. Jede Vertragspartei unternimmt Massnahmen, die sie als durchführbar erachtet,

um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, welches widerrechtlich in Besitz genom- men wurde oder Gegenstand anderer widerrechtlicher Handlungen ist und das in ih- rem Gebiet landete, am Boden festgehalten wird, bis sein Abflug auf Grund überge- ordneter Pflicht zum Schutz menschlichen Lebens erforderlich ist. Wenn immer durchführbar, sind solche Massnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Bespre- chungen zu treffen.

7 SR 0.748.0

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