AS 2001 242
Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien
Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.
Art. 4 Abs. 2
2 Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.
Art. 5 Abs. 5 5 Der Aussenklimabereich eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut wer- den, wenn: a. der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und b. anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben
II Anhang 1, Ziffer 1.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. Anhang 3, Ziffern 2 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 910.132.5
242 2000-2615
Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 2001
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
11288 Pascal Couchepin
Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 2001
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2 und 4) Mindestvorschriften für den Auslauf und Erleichterungen bei der Journalführung
1. Tiere der Rindergattung
Tierkategorien Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals
1.2 Rinder, Stiere und Ochsen, – Auslauf wie 1.1a und 1.1b; – Wie 1.1; – Wie 1.1. über vier Monate alt, zur Gross- oder – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber viehmast, sowie Zuchtstiere, ist der Auslauf über vier Monate alt, und alle fakultativ Kälber-Kategorien
– während des ganzen Jahres – Für bis zu zwei Wochen alte Kälber ist – Es muss kein Auslaufjournal geführt dauernd Zugang zu einem Lauf- der Auslauf fakultativ. werden. hof.
Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 2001
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich
1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion)
1.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof (zu einem Laufstall)
Tiere Gesamtfläche (siehe Anmerkung) Davon müssen Von der ungedeckten Fläche dürfen mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen 2
Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,5 1,8 Tiere, über 400 kg 6,5 1,8 1,3 Tiere, 300 bis 400 kg 5,5 1,5 1,1 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,5 1,3 0,9 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1 0,7
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
2 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
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1.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 8,4 5,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg 5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 3
1.3 Laufhof zu einem Anbindestall
Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
Kühe / Zuchtstiere, über 500 kg 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5 Kälber, unter vier Monate alt 4 4
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 3
3 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 2001
2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und Kaninchen
Mindestens 50 Prozent der Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 4
3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung
Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Nicht säugende Zuchtsauen 1,3 Zuchteber 4 Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. 4
4 Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.
Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 2001
4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide
Alle Kategorien ohne – Mindestens 30 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere; Mastpoulets und nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom Truten 27. Mai 1981 5 ergibt. – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. Mastpoulets und – Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter pro 100 m2 der Bodenfläche, Truten nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 27. Mai 1981 ergibt. 1981 ergibt; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
5 SR 455.1
Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien. V des EVD AS 2001
Anhang 3 (Art. 6 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse
2. Für Tiere der Rinder- und der Pferdegattung, für Schafe und für Ziegen
muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Erhöhte Liegenischen (ohne Perforierung) für Ziegen müssen nicht eingestreut werden.
4. Nicht säugende Zuchtsauen sind frei in Gruppen zu halten. Ausnahme:
Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenstände, welche die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen, dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit verwendet werden.