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AS 2001 452

Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung)

Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und von frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung)

Änderung vom 22. Januar 2001

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 12 Absatz 3 und der

Verteilschlüssel nach Artikel 14 Absatz 4 der VEAGOG sind in Anhang 3 festge- legt.

II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

22. Januar 2001 Bundesamt für Landwirtschaft:

11332 Manfred Bötsch

1 SR 916.121.100

452 2001-0107

VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2001

Anhang 3 2 (Art. 3 Abs. 2)

2 Nach Artikel 19 VEAGOG werden die Änderungen dieses Anhangs in der AS nicht

veröffentlicht. Der vollständige Text der Änderungen kann beim BLW, Sektion Ein- und Ausfuhr, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.

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