AS 2001 452
Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung)
Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse, frischem Obst und von frischen Schnittblumen (VEAGOG-Freigabeverordnung)
Änderung vom 22. Januar 2001
Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:
I Die VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2 Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 12 Absatz 3 und der
Verteilschlüssel nach Artikel 14 Absatz 4 der VEAGOG sind in Anhang 3 festge- legt.
II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
22. Januar 2001 Bundesamt für Landwirtschaft:
11332 Manfred Bötsch
1 SR 916.121.100
452 2001-0107
VEAGOG-Freigabeverordnung AS 2001
Anhang 3 2 (Art. 3 Abs. 2)
2 Nach Artikel 19 VEAGOG werden die Änderungen dieses Anhangs in der AS nicht
veröffentlicht. Der vollständige Text der Änderungen kann beim BLW, Sektion Ein- und Ausfuhr, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.