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AS 2002 1103

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Ruggell/Nofels

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Ruggell/Nofels

Abgeschlossen in Wien am 24. Mai 2000 In Kraft getreten am 1. Juli 2000

Gestützt auf das Protokoll vom 2. September 19631 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich be- treffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Für- stentum Liechtenstein wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

1 Am Grenzübergang Ruggell/Nofels werden auf liechtensteinischem Gebiet neben-

einander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 19632 ist die

österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

Art. 2

1 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a. die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar – einen Abschnitt der Noflerstrasse von 115 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Hasabach in Richtung Ruggell; – je einen 2 Meter breiten, die beiden Zollgebäude umgebenden Grund- stücksstreifen; – die im Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze; b. das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene südöstlich der Noflerstrasse gelegene Zollgebäude.

SR 0.631.252.916.320.4

2000-1942 1103

Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigunsstellen. AS 2002 Vereinbarung mit Österreich und Liechtenstein

2 Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertrags- staaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Ge- bäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 3

1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaat-

lichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung

kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündi- gung bei den anderen Vertragsparteien ausser Kraft.

Geschehen in Wien, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.

Für den Für die Regierung des Für die Österreichische Schweizerischen Bundesrat: Fürstentums Liechtenstein: Bundesregierung: Claudio Caratsch Maria Pia Kothbauer Christian Prosl

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