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AS 2002 1633

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 22. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d–f

2 Versicherungspflichtig sind zudem:

d. Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes2 genannten Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; e. Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Arti- kel 95a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni

20014 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anla- ge 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; f. Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist.

Art. 2 Abs. 1 Bst. c bis f, 2, 3 und 7

1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:

c. Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind;

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d. Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeits- losenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem An- hang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind; e. Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben; f. Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversi- chert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.

2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die

nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Ein- bezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versi- cherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zustän- digen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

3 Aufgehoben

7 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die

über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schrift- liche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen An- gaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

Art. 3 Abs. 1 1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e unter- stellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine kran- kenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

Art. 7 Abs. 1 und 8

1 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer

Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buch- staben a und f sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.

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8 Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e sind verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versiche- rung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Bei- tritts. Die Versicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsab- kommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K nicht mehr erfüllen.

Art. 9 Abs. 5 5 Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsver- zuges hinzuweisen. Danach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer den zuständi- gen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten sowie die gemeinsame Ein- richtung nach Artikel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub. Sind die ausste- henden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der Versiche- rer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.

Art. 10 Abs. 1bis 1bis Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niederge- lassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.

Art. 15a Abs. 1

1 Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird

nur der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: a. weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch in Island und Norwegen Leistungen anbieten will; b. Leistungen nur in einem, mehreren oder allen unter Buchstabe a erwähnten Staaten anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.

Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c

2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Er-

füllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen. Nament- lich erfüllt sie folgende Aufgaben: a. sie ermittelt aufgrund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft (Verwaltungskommission für die

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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) die Ansätze je Person, die die Versicherer der Prämienberechnung für die in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft oder in Island oder Norwegen wohnhaften Versi- cherten im Sinne der Artikel 94 und 95 der in Artikel 95a des Gesetzes genannten Verordnung (EWG) Nr. 574/725 in ihrer angepassten Fassung6 (Verordnung EWG 574/72) zu Grunde zu legen haben; b. sie ermittelt zu Handen des BSV aufgrund der Kostenstatistiken der schwei- zerischen Krankenversicherung die jeweiligen Jahresdurchschnittskosten für Krankenpflegeleistungen, die den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Trägern in Island und Norwegen für deren in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Sinne der Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72 in Rechnung zu stellen sind; c. sie erstellt bis zum 30. April einen Bericht zu Handen des BSV über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen. Die Daten sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Nor- wegen und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.

Art. 36 Abs. 4 dritter Satz

4 ... Sofern die Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d

und e nicht nach den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versi- cherer seinen Sitz hat.

Art. 37 Abs. 2 Bst. a

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte, die:

a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechten- stein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz auf- grund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungs- aushilfe haben;

5 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999). 6 SR 0.831.106.11; AS ...

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Gliederungstitel vor Art. 92a 1a. Abschnitt: Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen

Art. 92b Abs. 1 und 2

1 Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je Staat.

2 Innerhalb eines der in Absatz 1 genannten Staaten kann er die Prämien nach den

ausgewiesenen Kostenunterschieden regional abstufen; es können höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden. Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes ist anwendbar.

Art. 92c Rechnungsführung Die Versicherer führen für Versicherte nach Artikel 92b Absatz 3 Buchstaben a und b nach Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen getrennt Rechnung.

Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen

1 Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 stehen nicht offen

für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen. 2 Die Versicherer können die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungs- erbringer nach den Artikeln 99–101 anbieten für Versicherte, die in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind sowie für ihre versicherten Familienangehörigen. Bei der Festlegung von Prämienermässigungen im Sinne von Artikel 101 Absätze 2 und 3 ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich diese Versicherten auch im Wohn- land behandeln lassen können.

Art. 103 Abs. 6 und 7

6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in

Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leis- tungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben. Diese Pauschale beträgt für Erwachsene 70 Franken und für Kinder 25 Franken in- nerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.

7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in

Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind und für Versi- cherte, die in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und

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sich aufgrund von Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können, gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 106 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f, soweit sie die Anspruchsvoraussetzun- gen des Kantons erfüllen.

Art. 106a Sachüberschrift und Abs. 2 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen

2 Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhält-

nisse der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derje- nigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unter- stellt sind, nicht berücksichtigen.

II Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Juli 2001 Aufgehoben

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2002 1 Die Versicherer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkom- mens und des EFTA-Abkommens bereits über eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes verfügen, haben die soziale Krankenversicherung den versicherungspflich- tigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft, in Island oder Norwegen wohnen.

2 Die Versicherer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsab-

kommens und des EFTA-Abkommens eine Befreiung nach Artikel 15a Absatz 1 erhalten möchten, haben das Befreiungsgesuch bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTA- Abkommens beim BSV einzureichen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Abkommen.

3 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BSV, den

rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft woh- nen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom- mens über die Versicherungspflicht. Bis spätestens drei Monate nach dem Inkraft- treten des EFTA-Abkommens informiert sie in gleicher Weise die Rentner und Rentnerinnen, die in Island oder Norwegen wohnen. Mit diesen Informationen gel-

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ten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden durch den Bund übernommen.

4 Die Kantone informieren in Zusammenarbeit mit dem BSV und den zuständigen

Arbeitgebern die Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert. 5 Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung und der freiwilligen Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen gel- ten, dem BSV zur Genehmigung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens bezie- hungsweise des EFTA-Abkommens anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht. Das BSV informiert die Versicherer über die Einzel- heiten.

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

22. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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