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AS 2002 1649

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (mit Anhängen und Schlussakte)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse

Abgeschlossen am 21. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, nachstehend «Vertragsparteien» genannt – in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien ein gegenseitiges Interesse daran haben, die Zusammenarbeit und den Handel zu fördern, insbesondere durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu ihren Verkehrsmärkten gemäss Artikel 13 des Abkommens vom 2. Mai 19922 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, nachstehend «Abkommen von 1992» genannt; in dem Wunsch, eine abgestimmte Verkehrspolitik zu entwickeln, die den Anliegen von Umweltschutz und Effizienz der Verkehrssysteme insbesondere im Alpenraum Rechnung trägt und die Nutzung umweltfreundlicherer Güter- und Personenver- kehrsmittel fördert; in dem Wunsch, einen gesunden Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern zu gewährleisten, wobei berücksichtigt werden muss, dass die unterschiedlichen Ver- kehrsträger die von ihnen verursachten Kosten decken müssen; in dem Bewusstsein, dass es notwendig ist, insbesondere bei der Verwirklichung eines koordinierten rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens eine Kohärenz zwischen der Verkehrspolitik der Schweiz und den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten – sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.740.72 1 AS 2002 1527 2 SR 0.740.71

1999-4647 1649

Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Abkommen mit der EG AS 2002

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele (1) Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ist es, einerseits den Zugang der Vertragsparteien zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Ver- kehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist. Andererseits soll es die Bedingungen für eine abgestimmte Ver- kehrspolitik festlegen. (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der freien Wahl des Verkehrsträgers. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

Art. 2 Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Vertragsparteien, für den Transit durch das Gebiet der Ver- tragsparteien unbeschadet des Abkommens von 1992 und vorbehaltlich des Arti- kels 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr und die grosse Kabotage für die Schweiz. (2) Dieses Abkommen gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und -personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist. (3) Dieses Abkommen gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einer Vertragspartei nieder- gelassen sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen (1) Strassenverkehr Im Sinne dieses Abkommens gilt als: – Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unterneh- mens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraft- fahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt; – Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unter- nehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personen- beförderung mit Kraftomnibussen ausführt; – Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes

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staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechts- persönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; – Fahrzeug ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahr- zeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern; – grenzüberschreitender Verkehr Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet einer Vertragspartei und der Bestimmungsort im Gebiet der anderen Vertragspartei oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Dritt- land, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet der Vertragspartei zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet; – Transit die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entla- dung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet einer Vertragspartei; – grosse Kabotage für die Schweiz Beförderungen von Gütern im gewerbli- chen Verkehr von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet der Schweiz fährt oder nicht; – Dreiländerverkehr mit Drittländern Beförderungen von Gütern oder Perso- nen von einem Ausgangsort im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlands und umgekehrt mit einem im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaats fährt oder nicht; – Genehmigung eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei erforderlich ist. (2) Eisenbahnverkehr Im Sinne dieses Abkommens gilt als: – Eisenbahnunternehmen jedes private oder öffentlich-rechtliche Unterneh- men, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen

zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unterneh- men auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss; für die Traktion kann Material verwendet werden, das nicht das Eigentum des betroffenen Eisen- bahnunternehmens ist; ferner kann anderes Personal als das Personal des betroffenen Eisenbahnunternehmens eingesetzt werden; – internationale Gruppierung jede Verbindung von mindestens zwei Eisen- bahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemein- schaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzüber-

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schreitender Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz seinen Sitz in der Schweiz hat; – Betreiber des Fahrwegs jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unterneh- men, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind; – Genehmigung eine Genehmigung, die die zuständige Behörde einer Ver- tragspartei einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnun- ternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden; – Genehmigungsbehörde die Stelle, die von jeder Vertragspartei mit der Er- teilung von Genehmigungen beauftragt ist; – Zugtrasse die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann; – Zuweisung die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsstel- le; – Zuweisungsstelle die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Vergabe von Fahrwegkapazität beauftragt ist; – Stadt- und Vorortverkehr Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwi- schen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken; – Regionalverkehr Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken; – kombinierter Verkehr die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen; – wettbewerbsfähige Preise der Eisenbahn die Preise der Eisenbahn, wenn die mittleren Preise auf der Schiene in der Schweiz nicht höher sind als die Kos- ten auf der Strasse für eine ähnliche Strecke gemäss Anhang 9.

Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992 Vorbehaltlich der in diesem Abkommen enthaltenen Ausnahmen bleiben die im Abkommen von 1992 festgelegten Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt.

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Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Zugang zum Beruf (1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen: a) Zuverlässigkeit, b) angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit, c) fachliche Eignung. (2) Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 des Anhangs 1 aufgeführt.

Art. 6 Sozialvorschriften Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 des Anhangs 1 aufgeführt.

Art. 7 Technische Normen (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nimmt die Schweiz spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Regelungen über die technischen Bedingungen für den Strassenverkehr an, die den in Abschnitt 3 des Anhangs 1 auf- geführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gleichwertig sind. (2) Die Schweiz verfügt über eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens, um ihre Rechtsvorschriften über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen dem gemeinschaftlichen Recht anzupassen. (3) Ab dem 1. Januar 2001 beträgt das in der Schweiz höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht in beladenem Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge

34 Tonnen für alle Verkehrsarten.

Ab dem 1. Januar 2005 passt die Schweiz ihre Rechtsvorschriften über die höchst- zulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr für diese Fahrzeuge an die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in der Gemeinschaft gelten- den Rechtsvorschriften an. (4) Die Einführung der Strassenbenutzungsgebühren gemäss Artikel 40 erfolgt par- allel zur schrittweisen Anhebung der gemäss Absatz 3 vorgesehenen höchstzulässi- gen Gewichte. (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eige- nen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.

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Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht (1) Im Hinblick auf die stufenweise Einführung der in Artikel 7 Absatz 3 Unterab- satz 2 vorgesehenen endgültigen Regelung wird der Güterverkehr, der aus der Gemeinschaft zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Anhang 6 definiert ist, (und umgekehrt) oder im Transit durch die Schweiz erfolgt, mit Fahrzeugen, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand 28 t (vor dem 31. Dez. 2000) oder 34 t (zwischen dem 1. Jan. 2001 und dem 31. Dez. 2004) überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, gemäss den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Be- nutzung der Infrastruktur unterworfen. Bei in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen kann dieses Kontingent auch für Beförderungen innerhalb des schweizerischen Ge- biets genutzt werden. (2) Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von 250 000 Genehmigungen für das Jahr 2000. Die Schweiz erhält ein Kontingent von 250 000 Genehmigungen für das Jahr 2000. Sollte dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2000 in Kraft treten, wird die Zahl der für das Jahr 2000 vorgesehenen Genehmigungen zeitanteilig verringert. (3) Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von je 300 000 Genehmigungen für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002. Die Schweiz erhält ein Kontingent von je 300 000 Genehmigungen für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002. (4) Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von je 400 000 Genehmigungen für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004. Die Schweiz erhält ein Kontingent von je 400 000 Genehmigungen für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004. (5) Jeder Betreiber aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz muss für die Ver- wendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Anhang 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird. (6) Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, gemäss Artikel 32 von jeglicher Kon- tingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr

Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien (1) Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Gemeinschaftslizenz für die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, deren Muster sich in Anhang 3 befindet, und einer ähnlichen schweize- rischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer. (2) Die so ausgestellten Lizenzen ersetzen für die Beförderungen, die unter dieses Abkommen fallen, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten die- ses Abkommens erforderlich waren.

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(3) Die in Anhang 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit. (4) Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Lizenzen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verord- nung (EWG) Nr. 881/92 für die Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien (1) Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leer- fahrten im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Lizenzen gemäss Artikel 9 abgedeckt. (2) Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4.

Art. 11 Transit durch Österreich Ein Ökopunktesystem, das dem in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, findet im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr. 9 Anwendung auf den Transit der schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Öster- reichs. Das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Ver- tragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die mutatis mut- andis den Bestimmungen des Protokolls Nr. 9 entspricht.

Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz (1) Ab dem Jahr 2001 wird die grosse Kabotage für die Schweiz unter den nachste- henden Bedingungen zugelassen: – Der Kabotageverkehr unterliegt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten schwei- zerischen Lizenz; – er beschränkt sich auf eine Beförderung auf der Rückfahrt im Anschluss an eine Güterbeförderung zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft. (2) Bis zu diesem Datum können die im Rahmen der geltenden bilateralen Abkom- men bestehenden Rechte weiterhin wahrgenommen werden. Anhang 5 dieses Ab- kommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte. (3) Ab dem Jahr 2005 ist die grosse Kabotage für die Schweiz vollständig liberali- siert. Der Kabotageverkehr unterliegt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten schweize- rischen Lizenz.

Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern (1) Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwi-

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schen einerseits der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland sowie anderer- seits der Schweiz und dem betreffenden Drittland festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Gemeinschaft und der Schweiz zu gewährleisten. (2) Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Abkommen unberührt. An- hang 5 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte. (3) Nachdem die in Absatz 1 erwähnten Regelungen festgelegt worden sind, schliesst die Schweiz mit diesen Drittländern bilaterale Abkommen ab oder passt die bestehenden Abkommen soweit erforderlich an.

Art. 14 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder zwei Orten in der Schweiz Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Ge- meinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sowie die Beförderun- gen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Abkommen nicht zuläs- sig.

Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung (1) Das Nachtfahrverbot im Gebiet der Schweiz gilt nur von 22.00 Uhr abends bis

05.00 Uhr morgens.

(2) Anhang 6 enthält Angaben zu den Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot. (3) Ausnahmen vom Nachtfahrverbot werden in nichtdiskriminierender Weise gewährt und können bei einer Zentralstelle beantragt werden. Sie werden gegen Be- zahlung einer Gebühr gewährt, die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist.

Art. 16 Aufhebung bestimmter Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung Die Bestimmungen des Anhangs 6 Ziffer II Nummern 3 und 4 des Abkommens von

1992 werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen (1) Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Ver-

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kehrsdiensten gemäss Anhang 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er – in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem er niedergelassen ist, oder in der Schweiz eine Lizenz für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt. (2) Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Anhang 7 Artikel 1 Nummer 3 unter der Vorausset- zung zugelassen, dass er – in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem er niedergelassen ist, oder in der Schweiz gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festge- legten Bedingungen für den Marktzugang eine Lizenz für die Personenbe- förderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt. (3) Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomni- bussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, eine Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine ähn- liche schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Lizenzen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geän- dert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, für die Verkehrsunternehmer der Ge- meinschaft sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 18 Zugang zum Markt (1) Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1 Nummer 2.1 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig. (2) Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1 Nummer 1.2 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet der Gemeinschaft zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind. (3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig. (4) Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. des Anhangs 7 genehmigungspflich- tig: (5) Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet der Ge- meinschaft gemäss Artikel 2 ff. des Anhangs 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.

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(6) Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Nummer 3 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen jedoch im Gebiet der Ge- meinschaft einer Bescheinigungsregelung.

Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern (1) Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwi- schen einerseits der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland sowie anderer- seits zwischen der Schweiz und dem betreffenden Drittland festgelegt. Diese Rege- lung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beru- hende Behandlung zwischen den Betreibern der Gemeinschaft und der Schweiz zu gewährleisten. (2) Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz enthaltenen Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Beförderungen von die- sem Abkommen unberührt. Anhang 8 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte. (3) Nachdem die in Absatz 1 erwähnten Regelungen festgelegt worden sind, schliesst die Schweiz mit diesen Drittländern bilaterale Abkommen ab oder passt die bestehenden Abkommen soweit erforderlich an.

Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten (1) Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der ande- ren Vertragspartei niedergelassen ist, sind nach diesem Abkommen nicht zulässig. (2) Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die gemeinschaftlichen Ver- kehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Anhang 8 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 21 Verfahren Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen des Anhangs 7 dieses Abkommens.

Art. 22 Übergangsbestimmung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Genehmigun- gen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungs- pflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

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Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr

Art. 23 Unabhängigkeit der Geschäftsführung Die Vertragsparteien verpflichten sich, – die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupas- sen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen; – den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleis- tungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rech- nungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätig- keitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.

Art. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte (1) Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Anhang 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvor- schriften der Gemeinschaft festgelegt sind. (2) Die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom- binierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Vertragspar- tei. (3) Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahn- fahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinba- rungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenz- überschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.

Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen (1) Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Ver- kehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg. (2) Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in der Schweiz oder in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Ver- tragsparteien dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die An- forderungen dieses Abkommens nicht erfüllt werden.

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(3) Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Vertragsparteien von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt. (4) Die Genehmigungen werden in der Gemeinschaft und in der Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt. (5) Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Vertrags- parteien festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leis- tungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 des Anhangs 1 aufgeführt. (6) Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Ver- pflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbe- hörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben. (7) Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den obenerwähnten Rechtsvorschriften.

Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung (1) Die Vertragsparteien schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind. (2) Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde. (3) Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften für den in der Schweiz benutzten Fahrweg und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den im Gebiet der Gemeinschaft benutzten Fahrweg einhalten.

Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse (1) Jede Vertragspartei benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrweg- betreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zug- trassen hat, stellt insbesondere sicher, dass – die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nichtdiskriminierender Weise zugewiesen wird; – das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt. (2) Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuwei- sungsstelle(n) der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der Anfangspunkt des betref- fenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuwei-

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sungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Er- halt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 des Anhangs 1 enthaltenen Bestimmungen. (3) Die Gemeinschaft und die Schweiz können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgen- den Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird: a) gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten, b) Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Ver- kehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z.B. besondere Hochge- schwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden. (4) Die Gemeinschaft und die Schweiz können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapa- zität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind. (5) Die Vertragsparteien können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist. (6) Die Gemeinschaft und die Schweiz erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Arti- kel 51 eingesetzten Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt (1) Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegaus- gaben andererseits ausgewiesen werden. (2) Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierun- gen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist. (3) Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt. (4) Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen. (5) Jede Vertragspartei setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.

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(6) Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 24 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffen- den Fahrwegs mit.

Art. 29 Beschwerderecht (1) Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapa- zität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben. (2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustel- len, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 und nach Artikel 25 Absatz 3 der rich- terlichen Überprüfung unterliegen.

Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 30 Ziele (1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, soweit erforderlich eine abge- stimmte Politik auf dem Gebiet des Güter- und Personenverkehrs zu entwickeln. Diese Politik zielt darauf ab, ein effizientes Verkehrssystem mit den Anforderungen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen und so eine auf Dauer tragbare Mobili- tät zu gewährleisten. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich darum, eine weitgehende Vergleichbarkeit der Bedingungen im Verkehrsbereich, einschliesslich betreffend die Steuervor- schriften, in ihrem jeweiligen Gebiet zu schaffen, insbesondere um Umwegverkehre im Alpenraum zu vermeiden oder dort eine bessere Verkehrsverteilung zu erzielen.

Art. 31 Massnahmen (1) Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, die darauf abzielen, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und innerhalb der Verkehrsträger zu gewährleisten und den Einsatz umweltverträgliche- rer Verkehrsmittel im Güter- und Personenverkehr zu erleichtern. (2) Ergänzend zu den Bestimmungen der Titel II und III umfassen die Massnah- men: – die Entwicklung der alpenquerenden Eisenbahninfrastruktur und die Bereit- stellung preis- und qualitätsmässig wettbewerbsfähiger Verkehrsdienste im Eisenbahnverkehr und im kombinierten Verkehr; – die Einführung angemessener Gebührenregelungen für den Strassenverkehr;

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– Begleitmassnahmen. (3) Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens ergriffenen Mass- nahmen werden schrittweise und, sofern möglich, in abgestimmter Weise umgesetzt.

Art. 32 Grundsätze Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 47 stehen die Massnahmen des Arti- kels 31 in Einklang mit: – dem Grundsatz einer weder direkten noch indirekten Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Zulassungs- ortes des Fahrzeugs oder des Herkunfts- bzw. Bestimmungsortes der Beför- derung; – dem Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsträgers; – dem Grundsatz der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschrän- kungen; – dem Territorialitätsprinzip; – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der dem Verkehr angelasteten Kos- ten, wobei auch Kriterien des Fahrzeugtyps zu berücksichtigen sind; – dem Grundsatz der Transparenz; – dem Grundsatz der Vergleichbarkeit der Benutzungsbedingungen zwischen alpenquerenden Strecken; – dem Grundsatz der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum; – dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr

Art. 33 Ziele (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein von der Kapazität her ausreichendes und hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Dienstequalität gegenüber dem Stras- senverkehr wettbewerbsfähiges Angebot für den Eisenbahnverkehr und den kombi- nierten Verkehr im Alpenraum bereitzustellen, das den Grundsätzen des Artikels 32 entspricht und das freie Spiel der Marktkräfte, insbesondere im Rahmen der Öffnung des Zugangs zum Eisenbahnfahrweg gemäss Titel III, sowie die Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen gewährleistet. (2) Zu diesem Zweck – ergreifen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowohl in der Schweiz als auch im Gebiet der Gemeinschaft Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und des Betriebs, die die langfristige Rentabilität, die Ko- härenz und die Integration des schweizerischen Angebots in ein Eisenbahn- fernverkehrssystem gewährleisten;

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– verpflichten sich die Vertragsparteien, den Verbund und die Interoperabilität ihrer Eisenbahnnetze und des kombinierten Verkehrs zu entwickeln. Sie stellen die erforderliche Zusammenarbeit mit den internationalen Organisa- tionen und den betroffenen Stellen sicher und beauftragen den Gemischten Ausschuss, diese Aspekte zu verfolgen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um – parallel zu einer schrittweisen Einführung der Erhebung von Abgaben auf den Strassenverkehr gemäss Artikel 40 – die Bereitstellung eines Angebots im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr zu fördern, das auf Grund der Kapazität, des Preises und der Qualität in der Lage ist, eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs auf die verschiedenen alpenquerenden Strecken zu gewährleisten.

Art. 34 Angebot an Fahrwegkapazität (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens von 1992 eingegangenen Verpflichtungen, denen zufolge die Schweiz den Bau der NEAT und die Gemeinschaft die Erhöhung der Kapazitäten für die Nord- und Südzulaufstrecke zur NEAT übernehmen. Sie kommen überein, dass die neuen Fahrwege mit dem Lichtraumprofil C der U.I.C. gebaut werden. (2) Für die Gemeinschaft sind die in Absatz 1 genannten Infrastrukturmassnahmen Bestandteil der Massnahmen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und unter den darin vorgesehenen Bedingungen ergriffen werden. Hierzu gehören auch die alpenquerenden Achsen für den Schienen- und den kombinierten Verkehr und insbesondere die Zulaufstrecken zur schweizerischen Eisenbahninfrastruktur und die Einrichtungen des kombinierten Verkehrs. (3) Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit ihre zuständigen Behör- den in koordinierter Weise die Massnahmen für die Eisenbahninfrastruktur und den kombinierten Verkehr, die zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind, planen und ergreifen können und den Zeitplan der Arbeiten entsprechend den verlangten Kapazitäten anpassen können. Sie verfolgen dabei das Ziel, die Rentabilität der Investitionen zu sichern. Zu diesem Zweck beschliessen sie im Gemischten Ausschuss alle geeigneten Massnahmen. (4) Der Gemischte Ausschuss kann einen Unterausschuss einsetzen, der damit beauftragt wird, die Koordinierung der Infrastrukturprojekte in der Alpenregion zu überwachen. Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Schweiz, der Gemein- schaft und der in der Alpenregion gelegenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen.

Art. 35 Wirtschaftliche Parameter (1) Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Erreichung des in Artikel 33 festgelegten Ziels erforderlichen Massnahmen. Sie sorgen dafür, dass der Eisenbahngüterverkehr und der kombinierte Verkehr, einschliesslich des begleiteten kombinierten Verkehrs, durch die Schweiz wettbewerbsfähig bleiben und das Preis- und Qualitätsniveau der

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Dienste mit dem Strassengüterverkehr auf der gleichen Strecke vergleichbar ist, wobei sie die den Eisenbahnunternehmen gewährleistete Unabhängigkeit wahren. (2) Die Vertragsparteien können zur Schaffung eines angepassten Angebots im Schienen- und kombinierten Verkehr die Investitionen in die Eisenbahninfrastruk- tur, die festen und beweglichen Umschlageinrichtungen zwischen Landverkehrsträ- gern, das im kombinierten Verkehr eingesetzte Material, welches speziell für den kombinierten Verkehr konzipiert ist, und innerhalb des gemäss ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zulässigen Rahmens die Betriebskosten der kombinierten Ver- kehrsdienste im Transit durch die Schweiz finanziell unterstützen, sofern diese Massnahmen die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des Preisangebots im Schienen- und kombinierten Verkehr verbessern und keine unverhältnismässigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern verursachen. Die Festsetzung der Preise für die Beförderung mit der Eisenbahn bleibt den zuständigen Behörden oder Unternehmen überlassen. (3) Um ausreichende Eisenbahnverkehrsdienste zu gewährleisten, können die Ver- tragsparteien insbesondere unter Berücksichtigung sozialer und umweltspezifischer Faktoren mit den Eisenbahnunternehmen Verträge über die Erbringung gemeinwirt- schaftlicher Dienste abschliessen. (4) Die Vertragsparteien achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dar- auf, dass die marktwirtschaftlichen Auswirkungen etwaiger staatlicher Beihilfen einer Vertragspartei nicht durch das Verhalten der anderen Vertragspartei oder eines Organs beeinträchtigt werden, das in ihrem eigenen Gebiet oder im Gebiet der ande- ren Vertragspartei seinen Sitz hat. (5) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels durch die Vertragsparteien.

Art. 36 Qualitätsparameter (1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Erreichung des in Artikel 33 festgelegten Ziels erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck ver- pflichten sie sich, den kombinierten Verkehr zu fördern. (2) Während der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit verpflichtet sich die Schweiz gemäss Titel II des Abkommens von 1992 ferner, ein Angebot für den begleiteten kombinierten Verkehr («Rollende Landstrasse») bereitzustellen, das gegenüber dem Strassenverkehr von der Qualität und vom Preis her wettbewerbsfä- hig ist. (3) Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlichen Massnahmen. Sie achten insbesondere darauf, dass die nachstehenden Vorschriften erfüllt werden: – Einhaltung der technischen Normen und Sozialvorschriften für den Stras- senverkehr, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeitsbe- schränkungen, Gewichte und Höchstabmessungen; – Verringerung der Grenzkontrollen im Eisenbahnverkehr und Verlagerung dieser Kontrollen auf die Verlade- und Entladestellen gemäss dem Überein-

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kommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie den EFTA- Staaten über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 19873; – Erleichterung der Organisation der kombinierten Transportkette durch Ver- einfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei; – Anreize für die Betreiber des kombinierten Verkehrs und die Eisenbahnun- ternehmen zur Verbesserung ihrer Dienstequalität. Anhang 9 enthält eine Aufstellung der Qualitätsparameter für die Eisenbahn. Diese Parameter werden bei der Anwendung des Artikels 46 berücksichtigt. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeig- nete Massnahmen zu ergreifen, um eine schnelle Einrichtung von Schienengüterver- kehrskorridoren zu ermöglichen. Sie unterrichten einander regelmässig über alle geplanten Massnahmen im Zusammenhang mit diesen Schienengüterverkehrskorri- doren. (5) Der Gemischte Ausschuss erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durch- führung der in diesem Artikel enthaltenen Massnahmen.

C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr

Art. 37 Ziele Gemäss den Zielen des Titels III des Abkommens von 1992 streben die Vertrags- parteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Gebührenregelungen an, die darauf abzielen, den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten.

Art. 38 Grundsätze (1) Die Gebührenregelungen beruhen auf den in Artikel 32 festgelegten Grundsät- zen, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässig- keit und der Transparenz. (2) Die Abgaben setzen sich aus der Kraftfahrzeugsteuer, der Mineralölsteuer und den Strassenbenutzungsgebühren zusammen. (3) Zur Verwirklichung der in Artikel 37 aufgeführten Ziele werden Massnahmen bevorzugt, die eine Umleitung des Verkehrs von der technisch, wirtschaftlich und geographisch optimalen Strecke zwischen dem Ausgangspunkt und dem Bestim- mungsort der Beförderung vermeiden. (4) Die Massnahmen werden so angewandt, dass sie den freien Güter- und Dienst- leistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht behindern. Dies gilt insbeson- dere für die Verwaltung und die Erhebung von Maut- oder Benutzungsgebühren, die Abschaffung von Kontrollen oder systematischen Überprüfungen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien und den Verzicht auf übertriebene Formalitäten. Um

3 SR 0.631.242.04

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diesbezügliche Schwierigkeiten zu vermeiden, bemüht sich die Schweiz, die in die- sem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzuwenden. (5) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge mit einem höchstzuläs- sigen Gesamtgewicht laut Zulassungsschein von 12 Tonnen oder mehr. Ungeachtet dieses Abkommens kann jede Vertragspartei für ihr Gebiet Massnahmen für Fahr- zeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ergreifen. (6) Die Vertragsparteien gewähren Unternehmen, insbesondere Verkehrsunterneh- men, keine direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen mit dem Ziel, die Auswir- kungen zu mildern, die sich für die Unternehmen dadurch ergeben, dass die Kosten, welche die in diesem Abkommen vorgesehenen Gebühren verursachen, der Beförde- rung angelastet werden.

Art. 39 Interoperabilität der Systeme Die Vertragsparteien führen im Gemischten Ausschuss Konsultationen mit dem Ziel durch, einen angemessenen Grad an Interoperabilität der elektronischen Systeme für die Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren zu erreichen.

Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz (1) Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele und im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Anhebungen der Gewichtsbegrenzung führt die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw. 1. Januar 2005 eine nichtdis- kriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Diese Gebührenregelung beruht insbesondere auf den Grundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 sowie den in An- hang 10 festgelegten Anwendungsmodalitäten. (2) Die Gebühren sind in drei Kategorien von Emissionsnormen (EURO) abgestuft. In der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührenregelung muss der Gebührenunter- schied von einer Kategorie zur anderen so gross wie möglich sein, darf jedoch 15 % des in Absatz 4 genannten gewichteten Durchschnitts der Gebühren nicht überstei- gen. (3) a) In der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Gebührenregelung beträgt der Höchstsatz für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in belade- nem Zustand nicht über 34 Tonnen liegt und das eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegt, 205 SFR, wenn das Fahrzeug den EURO-Normen nicht entspricht, 172 SFR, wenn das Fahrzeug der EURO-Norm I entspricht, und 145 SFR, wenn das Fahrzeug der EURO-Norm II entspricht. b) Abweichend von Buchstabe a erhält die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von

220 000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von

leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht über- schreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruk- tur in Höhe von 50 SFR im Jahr 2001, 60 SFR im Jahr 2002, 70 SFR im Jahr 2003 und 80 SFR im Jahr 2004. Die Schweiz erhält ebenfalls ein Kon-

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tingent zu denselben Bedingungen. Diese Fahrten unterliegen den üblichen Kontrollverfahren. (4) In der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührenregelung beträgt der gewich- tete Durchschnitt der Gebühren höchstens 325 SFR für ein Fahrzeug, dessen tat- sächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegt. Die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad beträgt nicht mehr als 380 SFR. (5) Ein Teil der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Gebühren kann aus Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen bestehen. Dieser Teil darf nicht mehr als 15 % der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Gebühren betragen. (6) Die in Absatz 4 erwähnten Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der Schweiz je EURO-Norm-Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Die Zahl der Fahrzeuge je Kategorie wird anhand von Zählungen ermittelt, die vom Ge- mischten Ausschuss geprüft werden. Der Ausschuss legt den gewichteten Durch- schnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der EURO-Norm-Kategorien Rechnung zu tragen; die erste Unter- suchung findet vor dem 1. Juli 2004 statt.

Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft Die Gemeinschaft entwickelt weiterhin Gebührenregelungen, die für ihr Gebiet gel- ten und die im Zusammenhang mit den durch die Benutzung der Infrastruktur ent- standenen Kosten stehen. Diese Regelungen stützen sich auf das Verursacherprin- zip.

Art. 42 Überprüfung der Gebühren (1) Ab dem 1. Januar 2007 und danach alle zwei Jahre werden die in Artikel 40 Ab- satz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst. Zum Zwecke dieser Anpassung teilt die Schweiz dem Gemischten Ausschuss spätestens am 30. Sep- tember des der Anpassung vorausgehenden Jahres die zur Begründung der beab- sichtigten Anpassung erforderlichen statistischen Angaben mit. Der Gemischte Aus- schuss tritt auf Antrag der Gemeinschaft binnen 30 Tagen nach dieser Mitteilung zusammen, um Konsultationen zu der beabsichtigten Anpassung durchzuführen. Sollte die mittlere Inflationsrate in der Schweiz zwischen dem Datum der Unter- zeichnung dieses Abkommens und dem 31. Dezember 2004 den Satz von 2 % pro Jahr übersteigen, werden die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchst- sätze angepasst, um ausschliesslich die Inflation zu berücksichtigen, die den mittle- ren Satz von 2 % pro Jahr übersteigt. Das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. (2) Ab dem 1. Januar 2007 kann der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze im Hinblick auf einen in gegenseitigem Einvernehmen zu fassenden Beschluss über die

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Anpassung der Gebühren überprüfen. Bei dieser Überprüfung werden die nachste- henden Kriterien zu Grunde gelegt: – Höhe und Struktur der Abgaben in den beiden Vertragsparteien, insbesonde- re auf vergleichbaren alpenquerenden Strecken; – Verkehrsaufteilung zwischen vergleichbaren alpenquerenden Strecken; – Entwicklung des Modal Split in der Alpenregion; – Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Alpenraum.

D. Begleitmassnahmen

Art. 43 Erleichterung der Grenzkontrollen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formali- täten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen. (2) Das Abkommen vom 21. November 19904 zwischen der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichte- rung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 sowie für den Eisenbahnver- kehr die Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmen über die technische Untersuchung der Güterwagen beim Übergang an den Grenzen bilden die Grundlage für die von den Vertragsparteien gemäss Absatz 1 ergriffenen Massnahmen.

Art. 44 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge (1) Zum besseren Schutz der Umwelt und unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 7 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltnormen auf hohem Schutzniveau an, um die Abgas-, Partikel- sowie Lärmemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern. (2) Während der Vorbereitung dieser Normen konsultieren sich die Vertragspartei- en regelmässig. (3) Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzu- lassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulas- sungsstaats zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.

Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle (1) Zur Erfassung des Strassen-, Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs in der Alpenregion wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine ständige Beobach- tungsstelle eingerichtet. Sie legt dem mit Artikel 51 eingesetzten Gemischten Aus- schuss jährlich einen Bericht über die Verkehrsentwicklung vor. Insbesondere im

4 SR 0.631.242.05

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Falle einer Anwendung der Bestimmungen der Artikel 46 und 47 kann der Ge- mischte Ausschuss von der Beobachtungsstelle einen Sonderbericht verlangen. (2) Die Finanzierung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle wird von den Vertrags- parteien gewährleistet. Der Verteilungsschlüssel für die Finanzierung wird vom Ge- mischten Ausschuss festgelegt. (3) Die Vertragsparteien legen die verwaltungstechnischen Modalitäten für den Betrieb der Beobachtungsstelle in einem bei der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassenden Beschluss fest.

E. Korrektivmassnahmen

Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen (1) Sollte es nach dem 1. Januar 2005 trotz wettbewerbsfähiger Preise im Eisen- bahnverkehr und ordnungsgemässer Anwendung der Massnahmen des Artikels 36 über die Qualitätsparameter zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des alpenque- renden Strassenverkehrs in der Schweiz kommen und sollte der mittlere Ausla- stungsgrad der in der Schweiz angebotenen Eisenbahnkapazität (begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr) während eines Zeitraums von 10 Wochen unter

66 % liegen, kann die Schweiz – abweichend von den Bestimmungen des Arti-

kels 40 Absätze 4 und 5 – die in Artikel 40 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren um maximal 12,5 % erhöhen. Die Einnahmen aus dieser Gebührenerhöhung kommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem kombinierten Verkehr mit dem Ziel zu Gute, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Strassenverkehr zu stei- gern. (2) Sollten die gleichen Umstände wie in Absatz 1 in ihrem Gebiet eintreten, kann die Gemeinschaft unter vergleichbaren Bedingungen analoge Massnahmen zur Be- hebung der Schwierigkeiten ergreifen. (3) a) Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dau- er auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Ihre Dauer darf höchstens sechs Monate betragen. Eine einmalige Verlängerung um sechs Monate ist jedoch zulässig. Weitere Verlängerungen können vom Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Ein- vernehmen beschlossen werden. b) Hat eine der Vertragsparteien die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Mass- nahmen bereits angewendet, unterliegt eine erneute Anwendung den nach- stehend aufgeführten Bedingungen: – Sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal nicht länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst zwölf Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt; – sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal länger als sechs Mo- nate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst 18 Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;

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– in keinem Fall können die Schutzmassnahmen öfter als zweimal wäh- rend eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der ersten Anwendung der Schutzmassnahmen, in Anspruch genommen werden. Der Gemischte Ausschuss kann in gegenseitigem Einvernehmen beschlie- ssen, in besonderen Fällen Ausnahmen von den vorstehend genannten Ein- schränkungen zuzulassen. (4) Bevor sie auf die in den vorstehenden Absätzen genannten Massnahmen zurückgreift, setzt die betroffene Vertragspartei den Gemischten Ausschuss hiervon in Kenntnis. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einer Prüfung der Frage zusammen. Sofern der Gemischte Ausschuss nicht anders beschliesst, kann die betroffene Ver- tragspartei die betreffende Massnahme nach einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Massnahme an den Gemischten Ausschuss ergreifen.

Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen (1) Im Falle schwerer Störungen des alpenquerenden Verkehrsflusses, die die Ver- wirklichung der Ziele des Artikels 30 beeinträchtigen, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen, um geeignete Massnahmen zur Behebung der Situation festzulegen. Die den Antrag stellende Vertragspartei setzt die Verkehrsbeobachtungsstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis, die innerhalb von 14 Tagen einen Bericht über diese Situation und die gegebenenfalls zu treffen- den Massnahmen erstellt. (2) Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zusammen. Er prüft die Situation unter gebührender Berücksichtigung des Berichts der Verkehrsbeobachtungsstelle. Der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tage seines ersten Zusammentre- tens in dieser Frage, über die Massnahmen, die gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden. (3) Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

Art. 48 Massnahmen im Falle einer Krise Im Falle einer durch höhere Gewalt verursachten schweren Störung des alpenque- renden Verkehrs, wie einer Naturkatastrophe, treffen die Vertragsparteien in abge- stimmter Weise für ihr jeweiliges Gebiet alle Vorkehrungen, die für die Umleitung dieses Verkehrs geeignet sind. Hierbei ist bestimmten empfindlichen Beförderungs- arten, wie der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, Vorrang zu geben.

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Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 49 Durchführung dieses Abkommens (1) Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die für die Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erfor- derlich sind. (2) Sie enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der in diesem Ab- kommen enthaltenen Ziele gefährden könnten. (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichts für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge und die Erhebung von Ge- bühren im Verkehr werden in zwei Stufen, d.h. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 und ab dem 1. Januar 2005, durchgeführt.

Art. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts Stellt eine Vertragspartei fest, dass die andere Vertragspartei die in diesem Abkom- men enthaltenen Verpflichtungen nicht einhält oder einen Beschluss des Gemischten Ausschusses nicht ausführt, kann die geschädigte Vertragspartei nach Beratung im Gemischten Ausschuss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um das Gleichge- wicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien liefern dem Ge- mischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben, die für eine ausführliche Prü- fung des Sachverhalts notwendig sind.

Art. 51 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landver- kehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» eingesetzt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und ord- nungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig. Der Ausschuss spricht Empfehlungen aus. Er trifft Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse gemäss ihren eigenen Regeln aus. Der Gemischte Ausschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen. (2) Der Gemischte Ausschuss gewährleistet die Durchführung und Anwendung die- ses Abkommens, insbesondere des Artikels 27 Absatz 6 und der Artikel 33, 34, 35, 36, 39, 40, 42, 45, 46, 47 und 54. Er sorgt für die Durchführung der in den Arti- keln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen. (3) Zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmässig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemischten Ausschuss durch. Sie unterrichten einander über die Daten, die den Behörden vorliegen, die mit der Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Erteilung von Genehmigungen und der Durch- führung von Kontrollen beauftragt sind. Diese Behörden tauschen ihre Informatio- nen unmittelbar untereinander aus.

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(4) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter ande- rem die Einberufung der Ausschusssitzungen, die Wahl des Vorsitzes und die Fest- legung von dessen Mandat näher regelt. (5) Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. (6) Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Sachverständige bestellen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (7) Der Ausschuss übernimmt auch die Aufgaben, die zuvor von dem mit Artikel 18 des Abkommens von 1992 eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemisch- ter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» wahrgenommen wurden.

Art. 52 Entwicklung des Rechts (1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, ihre inter- nen Rechtsvorschriften auf den in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden Gebieten unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Be- stimmungen dieses Abkommens einseitig zu ändern. (2) Sobald eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften in einem Bereich ausgear- beitet hat, für den dieses Abkommen gilt, holt sie auf informellem Weg die Stel- lungnahme von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. Während des Zeit- raums, der der formellen Verabschiedung dieser neuer Rechtsvorschriften voraus- geht, halten sich die Vertragsparteien auf dem Laufenden und nehmen, falls nötig, Beratungen auf. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Gedan- kenaustausch im Gemischten Ausschuss, insbesondere über die Auswirkungen, die eine solche Änderung auf das Funktionieren dieses Abkommens hat, stattfinden. (3) Sobald eine Vertragspartei eine Änderung der Rechtsvorschriften verabschiedet hat, spätestens jedoch acht Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Eu- ropäischen Gemeinschaften bzw. in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, teilt sie der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Rechtsvorschriften mit. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien erfolgt spätestens zwei Monate danach im Gemischten Ausschuss ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderungen auf das Funktionieren dieses Abkommens. (4) Der Gemischte Ausschuss – fasst entweder einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 oder schlägt, falls erforderlich, die Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegensei- tigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder – fasst einen Beschluss, demzufolge die Änderungen der betreffenden Rechts- vorschriften als vereinbar mit diesem Abkommen anzusehen sind, oder – beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten. (5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst die Einzelheiten der Anpassung dieses Abkommens an die einschlägigen Bestimmungen künftiger Abkommen zwischen

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der Gemeinschaft oder der Schweiz einerseits und den in den Artikeln 13 und 19 genannten Drittländern andererseits. (6) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Zeitplan alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten gelten wie diejenigen, die in den in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind.

Art. 53 Vertraulichkeit Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragspartei- en sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsge- heimnis fallen, nicht preiszugeben.

Art. 54 Streitbeilegung Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit der Regelung einer Strei- tigkeit befassen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Dem Gemischten Ausschuss müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilt werden, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmba- re Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens auf- rechtzuerhalten.

Art. 55 Revision (1) Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkom- mens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich der nach- stehenden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft. (2) Die Anhänge 1, 3, 4, und 7 können durch Beschluss des Gemischten Ausschus- ses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden, um die Entwicklung der einschlä- gigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen. (3) Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschus- ses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden.

Art. 56 Anhänge Die Anhänge 1–10 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massnahme jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

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Art. 58 Abschlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse – Abkommen über die Freizügigkeit5 – Abkommen über den Luftverkehr6 – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen7 – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens9 – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenar- (2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlos- sen. Es verlängert sich für unbegrenzte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. (3) Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunund- neunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französi- scher, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek

5 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529 6 SR 0.748.127.192.68; AS 2002 1705 7 SR 0.916.026.81; AS 2002 ... 8 SR 0.946.526.81; AS 2002 ... 9 SR 0.172.052.68; AS 2002 ... 10 SR 0.420.513.1; AS 2002 ...

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Liste der Anhänge

Anhang 1 Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2: Anwendbare Bestimmungen Anhang 2 Artikel 8 Absatz 5: Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8 Anhang 3 Artikel 9 Absatz 1: Muster einer Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr Anhang 4 Artikel 9 Absatz 3: Liste der von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreiten Beförderungen Anhang 5 Artikel 12 und 13: Liste der im Rahmen der geltenden bilateralen Abkommen bestehenden Rechte Anhang 6 Artikel 15 Absatz 2: Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 7 Artikel 17, 18 und 21: Grenzüberschreitende Personenbeförderung und Genehmigungs- verfahren Anhang 8 Artikel 19 und 20: Liste der im Rahmen der geltenden bilateralen Abkommen bestehenden Rechte Anhang 9 Artikel 36: Qualitätsparameter für den Eisenbahn- und den kombinierten Verkehr Anhang 10 Artikel 40 Absatz 1: Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40

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Anhang 1

Anwendbare Bestimmungen Gemäss Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind: Einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Abschnitt 1 – Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatli- chen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Aner- kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach- weise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsun- ternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17). Abschnitt 2 – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998 S. 1). – Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) oder gleichwertige Vorschriften gemäss AETR-Übereinkommen und seiner Änderungen. – Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 325 vom 29.11.1988, S. 55), zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. Nr. L 274 vom 9.10.1998 S. 1). – Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Min- destniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassen- verkehr (ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 36). Abschnitt 3 – Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst- zulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatli- chen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur

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Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Ver- kehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). – Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1). – Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). – Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug- klassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 23.2.1992, S. 27). – Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindig- keitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegren- zungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). – Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S. 1). – Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. Nr. L 319 vom 14.12.95, S. 7). – Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Ver- fahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35). – Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährli- cher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996, S. 10) – Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpas- sung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 43). Abschnitt 4 – Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von

Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

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– Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75) – Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). Abschnitt 5 – Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 19). – Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 25) – Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpas- sung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 45)

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Anhang 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8

1. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsäch-

lichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von über 28 t, die über eine Genehmi- gung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen, beträgt: – 180 SFR für eine Fahrt im Transit durch die Schweiz; – 70 SFR für eine Hin- und Rückfahrt im bilateralen Verkehr von oder nach schweizerischem Hoheitsgebiet.

2. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsäch-

lichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als

40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine

alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahr- zeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge mindestens der EURO-Norm II entsprechen. Die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren sind in Artikel 40 festgelegt.

3. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsäch-

lichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als

40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 4 verfügen und eine

alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahr- zeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge mindestens der EURO-Norm II entsprechen. Die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren sind in Artikel 40 festgelegt.

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Anhang 3

Europäische Gemeinschaft (a) (blaues Kraftpapier im Format DIN A 4) (Erste Seite der Lizenz) (Wortlaut in der (den) oder einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Staat, der die Lizenz erteilt Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle Nationalitätszeichen11

Lizenz Nr. ........ für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr Diese Lizenz berechtigt12 und ..................................................................................... ..................................................................................................................................... ..................................................................................................................................... ..................................................................................................................................... auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken in der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der allgemeinen Bestimmun- gen dieser Lizenz. Besondere Bemerkungen: ........................................................................................... ..................................................................................................................................... .....................................................................................................................................

Diese Lizenz gilt vom ................................... bis zum ............................................. Erteilt in ....................................................... , am .....................................................

..........................................................

11 Nationalitätszeichen: (A) Österreich (ab dem 1. Januar 1997), (B) Belgien, (DK) Däne- mark, (D) Deutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (FIN) Finnland, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, (NL) Niederlande, (P) Portugal, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

12 Name oder Firma und vollständige Anschrift des Transportunternehmers

13 Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.

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(Zweite Seite der Lizenz) (Wortlaut in der (den) oder einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Allgemeine Bestimmungen Diese Lizenz wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten14 erteilt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken in der Gemein- schaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, – zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitglied- staaten, sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen. Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und um- gekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwi- schen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 geschlossen worden ist. Diese Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbe- sondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer: – es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu erfüllen, – zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. Das Original der Lizenz ist vom Transportunternehmen aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen15. Bei Fahrzeug- kombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahr- zeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den

14 Siehe ABlEG. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.

15 Unter Fahrzeug ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

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Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist. Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats insbesonde- re dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Beförde- rungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.

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Anhang 4

Liste der Beförderungen, die von allen die Lizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.

2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-

wicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht über- steigt.

4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzun-

gen erfüllt sind: a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein; b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – ausserhalb des Unternehmens dienen; c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahr- zeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfris- tigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs; e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätig- keit des Unternehmens darstellen.

5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen

sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturka- tastrophen) bestimmten Gütern.

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Anhang 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr

Land Abkommen unter- In Kraft seit Bedingungen zeichnet am

Deutschland 17.12.195316 1.2.1954 Art. 7 Nach nationalem Recht: echter Drei- länderverkehr zugelassen, unechter Drei- länderverkehr untersagt. Österreich 22.10.195817 4.4.1959 Art. 8 Zur Güterbeförderung berechtigte Unter- nehmer dürfen mit Fahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind, a. Güter mit Bestimmungsort oder Ausgangsort in einem der Staaten befördern. Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. Belgien 25.2.197518 24.7.1975 Art. 4 Ziff. 1 Bst. b Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. Dänemark 27.8.198119 25.3.1982 Art. 4 Ziff. 2 Fahrten mit Ausgangsort in einem Dritt- land und Bestimmungsort im Land der anderen Vertragspartei oder mit Aus- gangsort im Land der anderen Vertrags- partei und Bestimmungsort in einem Drittland bedürfen von Fall zu Fall der Genehmigung durch die andere Vertrags- partei. Spanien 23.1.196320 21.8.1963 Protokoll vom 29. Oktober 1971 Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt. Finnland 16.1.198021 28.5.1981 Art. 6 Ziff. 2 und Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Finnland- Schweiz vom 23. und 24 Mai 1989 zu Punkt 2.2: echter und unechter Drei- länderverkehr sind mit Genehmigung zulässig.

16 SR 0.471.619.136; AS 1954 434 17 SR 0.741.619.163; AS 1959 315 18 SR 0.741.619.172; AS 1975 1443 19 SR 0.741.619.314; AS 1982 921 20 SR 0.741.619.332; AS 1963 763 21 SR 0.741.619.345; AS 1981 518

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Land Abkommen unter- In Kraft seit Bedingungen zeichnet am

Frankreich 20.11.195122 1.4.1952 Nach nationalem Recht. Schweizerische Verkehrsunternehmen: echter und unechter Dreiländerverkehr in Frankreich untersagt. Französische Verkehrsunternehmen: echter und unechter Dreiländerverkehr in der Schweiz zulässig. Griechenland 8.8.197023 6.9.1971 Art. 3 und Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz- Griechenland vom 11. bis 13. Dezember 1972: echter und unechter Dreiländer- verkehr zugelassen (Kontingentierte Sondergenehmigungen) Italien – – Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-Italien vom 14. Juni 1993 Schweizerische Verkehrsunternehmen: Kontingentierte Genehmigungen für den echten Dreiländerverkehr. Der unechte Dreiländerverkehr ist untersagt. Italienische Verkehrsunternehmen: Echter Dreiländerverkehr ohne Genehmi- gung zulässig. Kontingentierte Genehmi- gungen für den unechten Dreiländer- verkehr. Irland – – Nach nationalem Recht. Schweizerische Verkehrsunternehmen: Echter und unechter Dreiländerverkehr nur mit Genehmigung der irischen Behörden zulässig. Irische Verkehrsunternehmen: Echter und unechter Dreiländerverkehr mit der Schweiz zulässig. Luxemburg 17.5.197224 1.6.1972 Das Abkommen gilt nur für die Perso- nenbeförderung. Für die Güterbeförde- rung wurde keine Regelung getroffen. Der Dreiländerverkehr ist nach dem nationalen Recht zulässig (Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit). Echter und unechter Dreiländerverkehr zulässig.

22 SR 0.741.619.349.1; AS 1952 607 23 SR 0.741.619.372; AS 1971 1628 24 SR 0.741.619.518; AS 1972 2369

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Land Abkommen unter- In Kraft seit Bedingungen zeichnet am

Niederlande 20.5.195225 15.6.1952 Das Abkommen gilt nur für die Perso- nenbeförderung. Für die Güterbeförde- rung wurde keine Regelung getroffen. Der Dreiländerverkehr ist nach dem nationalen Recht zulässig (Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit). Echter und unechter Dreiländerverkehr zulässig. Portugal 28.6.197326 1.1.1974 Echter und unechter Dreiländerverkehr liberalisiert auf Beschluss der Sitzung des Gemischten Ausschusses Portugal- Schweiz vom 6. Juni 1996. Vereinigtes 20.12.197427 21.11.1975 Art. 3 Bst. b Königreich Echter Dreiländerverkehr zulässig. Unechter Dreiländerverkehr unzulässig. Schweden 12.12.197328 22.4.1974 Art. 4 Ziff. 1 und 2 Dreiländerverkehr zulässig über kontingentierte Sondergenehmigung Echter Dreiländerverkehr: Das Fahrzeug durchfährt auf der gewöhnlichen Route den Zulas- sungsstaat. Beispiel: Schweizerisches Fahrzeug führt einen Transport von Deutschland nach Italien im Transit durch die Schweiz durch. Unechter Dreiländerverkehr: Das Fahrzeug durchfährt den Zulassungsstaat nicht. Beispiel: Schweizerisches Fahrzeug führt einen Transport von Deutschland nach Italien im Transit durch Österreich durch.

25 SR 0.741.619.636; AS 1952 583 26 SR 0.741.619.654; AS 1974 238 27 SR 0.741.619.367; AS 1975 2477 28 SR 0.741.619.714; AS 1974 1014

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Anhang 6

Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot I. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet29 (und umgekehrt) werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.

II. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenz- gebiets30 (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in belade- nem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchst- gewicht liegt: a) für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Ver- wendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können; b) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, nament- lich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichts- vorschriften nicht entsprechen können; c) in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürfti- ger Fahrzeuge; d) für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering); e) für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von 30 km eines Terminals.

29 Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April

1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im

Umkreis von 10 km einer Zollstelle. 30 Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April

1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im

Umkreis von 10 km einer Zollstelle.

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III. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein: a) ohne besondere Genehmigung: – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen, – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr; b) mit besonderer Genehmigung: die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nacht- fahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: – verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen (einschliesslich Schnittblumen) und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs, – Schlachtschweine und Geflügel, – frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse, – Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenaus- stattungen für Theater usw., – Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden. Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.

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Anhang 7

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1. Linienverkehr

1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf

einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher fest- gelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Ver- kehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten

ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahr- gästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrs- dienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrs- dienste werden im folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt; c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrs-

diensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausge- richtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2. Gelegenheitsverkehr

2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbe-

stimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrs- diensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf

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deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmi- gung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.

2.2 Die in dieser Nummer 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft

des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.

2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunter-

nehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussver- bindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz nach Verfahren übermittelt, die vom Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

3. Werkverkehr

Werkverkehr ist der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: – Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Neben- tätigkeit der natürlichen oder juristischen Person, – die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristi- schen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsge- schäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

Abschnitt I Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Art. 2 Art der Genehmigung (1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieses An- hangs genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unter- auftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 17 des Abkommens genügen. Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereini- gungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unter- nehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben. (2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

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(3) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen: a) die Art des Verkehrsdienstes; b) die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort; c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; d) die Haltestellen und die Fahrpläne. (4) Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/9831 enthaltenen Muster entsprechen. (5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförde- rungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. (6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einset- zen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Doku- mente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: – eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr, – eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument, – eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer oder einer entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, die für den Betrieb des Linien- dienstes erteilt wurde.

Art. 3 Genehmigungsanträge (1) Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch gemeinschaftliche Verkehrs- unternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verordnung vom 25. November 199832 über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in der Schweiz genehmigungsfrei, in der Gemeinschaft jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die schweizerischen Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen schweizerischen Behörden, wenn sich der Ausgangspunkt dieser Ver- kehrsdienste in der Schweiz befindet. (2) Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen.

31 Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchfüh-

rungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABlEG. L 268 vom 3.10.1998, S. 10). 32 SR 744.11

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(3) Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätz- lichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmi- gungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wenn es sich um einen gemein- schaftlichen Verkehrsunternehmer handelt, oder eine Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz, wenn es sich um einen schweizerischen Verkehrsunter- nehmer handelt, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

Art. 4 Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abge- setzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen. (2) Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Gemein- schaft, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde bin- nen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeit- punkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestäti- gung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung. (3) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde bin- nen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. (4) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn: a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen; b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesonde- re die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmi- gungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen; c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Be- dingungen für die Genehmigung nicht erfüllt; d) es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzi- gen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunter- nehmen erbracht werden;

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e) es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt; f) die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet auf Grund einer eingehenden Analyse, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähig- keit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede auf Grund dieser Be- stimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unter- richtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls der grenzüberschreitende Verkehrsdienst mit Kraftom- nibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahn- dienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrs- unternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags. (5) Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit die- sem Abkommen vereinbar sind. (6) Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zustande, so kann der Ge- mischte Ausschuss befasst werden. (7) Der Gemischte Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die Schweiz und die beteiligten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Kraft tritt. (8) Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Ge- nehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung (1) Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab. (2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewähr- leisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen. (3) Artikel 4 dieses Anhangs gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungs- pflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durch die Genehmigungsbehörde.

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Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und des Artikels 44 der VPK.

Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens (1) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Ge- walt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicher- stellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen ent- spricht. (2) Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen. (3) Die Schweiz und die betreffenden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Ge- nehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste

Art. 8 Kontrollpapier (1) Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen. (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen. (3) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Schweiz und des Mitgliedstaats der Gemeinschaft, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben. (4) Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.

Art. 9 Bescheinigung Die in Artikel 18 Absatz 6 des Abkommens vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde der Schweiz oder des Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.

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Abschnitt III Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen

Art. 10 Fahrausweise (1) Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst – mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs – benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: – den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, – die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises, – den Beförderungspreis. (2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen (1) Im gewerblichen Verkehr sind von den gemeinschaftlichen Verkehrsunterneh- mern die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz bzw. von den schweizerischen Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz sowie von beiden je nach Art des Dienstes die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. In den Fällen der Verkehrsdienste nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers. (2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personen- verkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.

Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander auf Ersu- chen über: – Verstösse gegen dieses Abkommen und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land einer anderen Vertragspartei begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse, – die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei begangen haben.

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(2) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunter- nehmer ansässig ist, widerrufen die Gemeinschaftslizenz oder die entsprechende Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, wenn der Lizenzinhaber: – die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nicht mehr erfüllt, – zu Tatsachen, die für die Erteilung der gemeinschaftlichen Lizenz oder der entsprechenden Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. (3) Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. (4) Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstös- sen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Nummer 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zustän- digen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz verfügen. Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemein- schaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz begangenen Verstos- ses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

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Anhang 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr

Land Abkommen unter- In Kraft seit Bedingungen zeichnet am

Deutschland 17.12.1953 1.2.1954 Art. 4 und 5 – nach nationalem Recht – Wahrung der Gegenseitigkeit Österreich 22.10.1958 4.4.1959 Art. 6 – nach nationalem Recht – Wahrung der Gegenseitigkeit Belgien 25.2.1975 24.7.1975 Art. 3 – nach nationalem Recht Dänemark 27.8.1981 25.3.1982 Art. 3 und 5 – nach nationalem Recht Spanien 23.1.1963 21.8.1963 Art. 2 und 3 – ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei – gemeinsames Einvernehmen (Gegenseitigkeit) Finnland 16.1.1980 28.5.1981 Art. 3 – nach nationalem Recht Frankreich 20.11.1951 1.4.1952 Kap. II – gemeinsames Einvernehmen – Wahrung der Gegenseitigkeit Griechenland 08.08.1970 6.9.1971 Art. 2 – gemeinsames Einvernehmen (Gegenseitigkeit) Italien – – Nach nationalem Recht (kein bilaterales Abkommen) Irland – – Nach nationalem Recht (kein bilaterales Abkommen) Luxemburg 17.5.1972 1.6.1972 Art. 3 – nach nationalem Recht Niederlande 20.5.1952 15.6.1952 Abs. 2 Ziff. 2 – nach nationalem Recht Portugal 28.6.1973 1.1.1974 Protokoll zum Abkommen, Ziff. 5 und 6 – gegenseitiges Einverständnis – Gegenseitigkeit Vereinigtes Kö- 20.12.1974 21.11.1975 Nach nationalem Recht (Abkommen nigreich betrifft nur den Güterverkehr) Schweden 12.12.1973 22.4.1974 Art. 3 – nach nationalem Recht

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Anhang 9

Anhang zur Qualität der Dienste im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr Damit die Schweiz von den in Artikel 46 des Abkommens genannten Schutzmass- nahmen Gebrauch machen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der mittlere Preis im Eisenbahn- oder kombinierten Verkehr durch die Schweiz

liegt nicht über den Kosten eines Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamtge- wicht von 40 t bei einer alpenquerenden Strecke von 300 km. Insbesondere liegt der mittlere Preis für den begleiteten kombinierten Verkehr («Rollende Landstrasse») nicht über den Kosten der Strasse (Strassenbenutzungsgebühren und variable Kos- ten).

2. Die Schweiz hat Massnahmen ergriffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des kombi-

nierten und des Eisenbahngüterverkehrs durch die Schweiz zu verbessern.

3. Die Parameter zur Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten und des

Eisenbahngüterverkehrs umfassen mindestens: – Abstimmung der Fahrpläne und Geschwindigkeiten auf die Bedürfnisse der Benutzer – Umfang der Verantwortung und der Haftung für die Dienste – Erfüllung der Qualitätsziele und Ausgleich für die Benutzer bei Nichtein- haltung dieser Ziele durch die schweizerischen Betreiber – Buchungsbedingungen.

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Anhang 10

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3b und 5 des Artikels 40 werden die in Artikel 40 vorgesehenen Gebühren wie folgt erhoben: (a) Bei Beförderungen, die auf einer Strecke von unter oder über 300 km durch die Schweiz verlaufen, werden die Gebühren im Verhältnis zu der tatsäch- lich in der Schweiz zurückgelegten Wegstrecke berechnet. (b) Die Gebühren werden entsprechend der Gewichtsklasse des Fahrzeugs berechnet.

Originaltext

Schlussakte des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schluss- akte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 6 Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen. Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Erklärung der Schweiz über die Verwendung der Kontingente (40 t) Erklärung der EG über die Verwendung der Kontingente (40 t) Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4 Erklärung der Schweiz über die Erleichterung der Zollabfertigung (Artikel 43 Ab- satz 1).

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunund- neunzig.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek

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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 6 Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 6 die Anwendung des in der Schweiz geltenden Bundesfinanzausgleichssystems unberührt lassen.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 233 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fra- gen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigen- gruppen teilnehmen: – Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) – Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome – Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbe- werbsregeln im Luftverkehr. Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusam- men. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Ab- kommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand über- nommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommis- sion die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen34 konsultieren.

33 SR 0.632.401.2

34 BBl 1992 IV 668

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Erklärung der Schweiz über die Verwendung der Kontingente (40 t) Die Schweiz erklärt, dass höchstens 50 % der in Artikel 8 des Abkommens vorgese- henen Kontingente für schweizerische Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtge- wicht nicht mehr als 40 t beträgt, für Beförderungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr verwendet werden.

Erklärung der EG über die Verwendung der Kontingente (40 t) Die Gemeinschaft erklärt, dass sie nach derzeitigen Schätzungen davon ausgeht, dass ungefähr 50 % ihrer Kontingente gemäss Artikel 8 für bilaterale Beförderungen verwendet werden.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4 Die Schweiz erklärt, dass sie die tatsächlich anwendbaren Sätze für die in Artikel 40 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Gebühren bis zur Eröffnung des ersten Basis- tunnels oder bis zum 1. Januar 2008, auf jeden Fall bis zum früheren dieser beiden Zeitpunkte, unterhalb des gemäss dieser Bestimmung zulässigen Höchstbetrags festlegen wird. Die Schweiz beabsichtigt, auf der Grundlage der derzeitigen Planun- gen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 den Satz auf im Durchschnitt 292.50 Sfr., höchstens jedoch 350 Sfr. festzulegen.

Erklärung der Schweiz über die Erleichterung der Zollabfertigung (Art. 43 Abs. 1) Um die Zollabfertigung an den Strassengrenzübergangsstellen zwischen der Euro- päischen Union und der Schweiz zu erleichtern, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Massnahmen anzunehmen, die im Laufe des Jahres 1999 von dem im Rahmen des Abkommens von 1992 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss als Prio- rität verabschiedet werden: In Zusammenarbeit mit den Zollämtern ihrer Nachbarländer sorgt die Schweiz dafür, dass die Geschäftszeiten der Zollämter an den wichtigsten Grenzübergangsstellen lang genug sind, um zu gewährleisten, dass die Lastkraftwagen ihre Fahrt durch die Schweiz unmittelbar nach Ablauf des Nachtfahrverbots aufnehmen oder bis zum Beginn des Verbots fortsetzen können. Falls erforderlich, kann zu diesem Zweck eine Sondergebühr zur Deckung der zusätzlichen Kosten erhoben werden. Diese Gebühr sollte allerdings nicht mehr als 8 Sfr. betragen. In Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ihrer Nachbarländer wird die Schweiz für den Grenzübertritt zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bis zum 1. Januar 2000 eine Zollabfertigungsdauer für Lastkraftwagen (vom Betreten des ersten bis zum Verlassen des zweiten Zollamts) von 30 Minuten einführen und danach aufrechterhalten.

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