AS 2002 2122
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Änderung vom 20. Juni 2002
Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11, 22, 25, 33, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Verordnung vom 6. Oktober 19972 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV),
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. e und f, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3
1 Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a FKV sind Frequenznut-
zungen mit: e. Funkanlagen eines drahtlosen lokalen Netzes nach der unten stehenden Tabelle:
Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert)
2400 – 2483.5 MHz 100 mW EIRP
5150 – 5250 MHz 200 mW EIRP
17.1 – 17.3 GHz 100 mW EIRP
f. Funkanlagen mit DECT (Digital European Cordless Telecommunication)- Technologie im 1.88–1.9 GHz-Frequenzbereich.
2 Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d FKV sind Frequenznut-
zungen mit: …
3 Notfrequenzen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e FKV sind:
a. 121.5 + 243 MHz; b. 161.300 MHz;
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Frequenzmanagement und Funkkonzessionen. V des BAKOM AS 2002
c. 406.0 – 406.1 MHz; d. 1645.5 – 1646.5 MHz.
Art. 4 Abs. 1–3 und 5
1 Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, welches den Bestimmun-
gen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 19743 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement vom 21. Dezember
19594 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
a. Funkelektronikzeugnis 1. Klasse; b. Funkelektronikzeugnis 2. Klasse; c. Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Opera- tors Certficate); d. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).
2 Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Internatio- nalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1; b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certifi- cate); c. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).
3 Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen
will, welche nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgerüstet ist, muss einen der fol- genden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1 oder 2; b. Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes; c. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdien- stes; d. Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten).
5 Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fähigkeitsausweise nach Absatz 2 Buch-
staben b und c, Absatz 3 Buchstabe d sowie Absatz 4 Buchstabe b richten sich nach dem 3. Kapitel.
3 SR 0.747.363.33 4 SR 0.784.403
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Art. 12 Abs. 1 Bst. b
1 Das Bundesamt führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:
b. des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);
Gliederungstitel vor Art. 22
3. Abschnitt:
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)
Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4
1 Die Prüfung dauert 30 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen
gründliche Kenntnisse nachweisen im Bedienen: c. der folgenden GMDSS-Teilsysteme:
4. Satelliten-Funkanlagen.
2bis Inhaberinnen und Inhaber des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) haben lediglich eine Zusatzprüfung nach Absatz 2 und eine Prüfung nach Artikel 26 Buchstabe b abzulegen.
Art. 29 Prüfung
1 Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und dauert 50 Minuten.
2 Prüfungsstoff ist das von der Donaukommission und der Zentralkommission für
die Rheinschifffahrt gemeinsam herausgegebene Handbuch Binnenschiffahrt (ein- schliesslich Anhänge)5; er umfasst im Wesentlichen folgende Gebiete: a. Grundkenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks; b. praktische Kenntnisse im Bedienen einer Schiffsfunkstelle; c. Abwicklung von Funkgesprächen, einschliesslich in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
Art. 30 Aufgehoben
5 Bei der Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg
(Ruhrort) erhältlich.
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II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
20. Juni 2002 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer