AS 2002 2629
Bundesbeschluss über das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten
Bundesbeschluss über das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten
vom 21. September 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 19972, beschliesst:
Art. 1
1 Das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten
vom 1. Februar 1995 wird unter Abgabe folgender Erklärungen genehmigt: a. Als nationale Minderheiten im Sinne des vorliegenden Rahmenüberein- kommens gelten in der Schweiz diejenigen Gruppen von Personen, die zah- lenmässig kleiner als der Rest der Bevölkerung des Landes oder eines Kan- tons sind, deren Angehörige die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, alte, solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten und vom Willen getragen werden, gemeinsam zu bewahren, was ihre Identität aus- macht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache. b. Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über den Gebrauch der Sprachen im Verkehr zwischen Privatpersonen und Verwaltungsbehörden sind anwendbar, ohne die Grundsätze, welche die Eidgenossenschaft und die Kantone für die Festlegung der Amtssprachen befolgen, zu beeinträchtigen.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Rahmenübereinkommen unter Abgabe der
erwähnten Erklärungen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 16. Juni 1998 Nationalrat, 21. September 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1998 1293
2002-1281 2629