AS 2002 3343
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des
massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindest- betrag von 824 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und
ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 824 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
weniger als 1 500 000 824 – 1 500 000 882 98 1 750 000 3332 147
4 000 000 und mehr 9800 –
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 831.111
2002-1715 3343