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AS 2002 3927

Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Materialien über Tag

Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Materialien über Tag

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Mai 19521 über die Verhütung von Unfällen bei der Gewin- nung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnli- chen Materialien über Tag wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 1 Abs. 1

1 DieseVerordnung findet Anwendung auf alle Arbeiten, welche

durch Betriebe nach Artikel 81 UVG ausgeführt werden und die Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Materialien über Tag zum Gegenstand haben.

Art. 24 Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmungen Fällen und für bestehende Anlagen Abweichungen von den Vor- schriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.

Art. 25 Straf- und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangs- massnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.

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