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AS 2002 4212

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegen-

ständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.

2 Diese Verordnung gilt für:

a. die Hersteller gefährlicher Güter; b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter; c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben; d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.

Art. 2 Abgrenzung zur GGBV Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbil- dung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 20012.

Art. 3 Abkürzungen In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen ver- wendet: a. VRV für die Verordnung vom 13. November 19623 über die Strassenverkehrsregeln;

SR 741.621

4212 2002-2136

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 19794 c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19595; d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; e. ADR für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 19577 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.

Art. 4 Internationales Recht 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR8. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. 2 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt eine Liste der weiteren internatio- nalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.

Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen

1 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR9 und weitere Vorschriften, die nur für

nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.

2 Das Bundesamt kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen

Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.

Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestim- mung gewahrt bleibt.

Art. 7 Versand der Güter

1 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu

den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.

2 Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder

Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu

4 SR 741.21 5 SR 741.31 6 SR 741.41 7 SR 0.741.621 8 SR 0.741.621 9 SR 0.741.621

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Ver- packungen übernimmt. 3 Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefähr- licher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vor- schriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.

Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer

1 Die kantonalen Behörden organisieren in Zusammenarbeit mit den interessierten

Verbänden die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, sowie die entsprechenden Prüfungen.

2 Der Bund bildet seine Fahrzeugführer selber aus.

Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeu- gen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer 1 Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschrie- benen Dokumente zur Kenntnis nehmen.

2 Fahrzeugführern, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss alkoholischer

Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.

3 Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen

gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.

Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Rei- nigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.

Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks

1 Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.

2 Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten

dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unter- irdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschrif- ten über den Gewässerschutz zu beachten.

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3 Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.

Art. 13 Verkehrsbeschränkungen

1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert

werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 die- ser Verordnung enthalten.

2 Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19

Abs. 1 SSV10) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht, nur mit beschränkten Mengen oder nur mit kantonaler Bewilligung befahren werden. Die Liste dieser Güter und Strassenstrecken sowie die Mengenangaben sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten. Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt weitere Ausnahmen gestatten.

3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in

den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

Art. 14 Versicherung Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV11 vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.

Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Art. 16 Auskunftspflicht Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendi- gen Untersuchungen zu ermöglichen.

2. Abschnitt:

Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU

Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU 1 Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse schwere oder wiederholte Ver- stösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter fest, teilt sie dies mit:

10 SR 741.21 11 SR 741.31

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a. bei einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug oder einer hier domizilier- ten Unternehmung: der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundes- amt für Verkehr; b. bei einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder einer dort domizilierten Unternehmung: der zuständigen Behörde des Zulassungsstaa- tes.

2 Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mitgliedstaaten über schwere oder wie-

derholte Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizi- lierten Unternehmungen gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die in der Folge ergriffenen Massnahmen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.

3 Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet bei einer Kontrolle auf der

Strasse festgestellt wurde, dass mit einem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizilierten Unternehmung in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstossen wurde, können den Zulassungsstaat um sachdienliche Auskünfte und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen ersuchen. 4 Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde um die Bekanntgabe des Resultates ersuchen.

Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken

1 Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt spätestens sechs Monate nach

Ablauf jedes Kalenderjahres: a. soweit möglich den erfassten oder den geschätzten Umfang der Beförderun- gen gefährlicher Güter (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern); b. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen; c. die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge (unter Angabe, ob diese in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland immatrikuliert sind); d. die Anzahl und Art der festgestellten Verstösse; e. die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

2 Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt vorgeschriebenen Form.

3 Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die EU-Kommission weiter.

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3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert; b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedin- gungen durchgeführt wird; c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahr- zeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientie- ren.

Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die gefor- derten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist; b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.

Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer: a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüs- tung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ord- nungsgemäss geprüft sind; b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet; d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeu- gen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer: a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderli- che Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung; b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.

Art. 23 Behinderung der behördlichen Kontrolltätigkeit Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Vollzugsbehörde in ihrer Kontroll- tätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt.

Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 25 Vollzug

1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.

2 Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.

3 Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Ein-

richtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüf- stellen oder anerkannte Sachverständige zuständig: a. für periodische Prüfungen von Gefässen für Acetylen: der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) in Basel; b. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villigen- HSK; c. für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständi- ger. 4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befes- tigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das Bun- desamt weiter.

Art. 27 Durchführung der Kontrollen

1 Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragte kantonale Behörde

führt die Kontrollen nach Artikel 25 Absatz 2 stichprobenweise und innert angemes- sener Zeit anhand einer Prüfliste des Bundesamtes durch.

2 Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei

denen Verstösse gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt werden, ohne Sicherheitsrisiko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können. 3 Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugfüh- rerin eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbescheinigung abzu- geben.

4 Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Absendern, Beför-

derern und Empfängern Kontrollen durch.

5 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse

gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, muss der beabsichtigte Transport in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor das Fahrzeug die Unternehmung verlässt.

6 Anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der

Absender, Beförderer und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackun- gen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.

Art. 28 Anpassungen und Weisungen

1 Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geän- dert werden.

2 Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 17. April 198512 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 199613

Anhang 1 Ziff. 104 und 105 Fr.

104. Nichtmitführen

1. der SDR-Ausbildungsbescheinigung (Art. 21 Bst. c SDR14) 20

2. des SDR-Beförderungspapiers (Art. 21 Bst. c SDR) 140

3. der schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) bei SDR-Transporten

(Art. 21 Bst. c SDR) 140

105. Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Tafeln bei einem

Transport ohne gefährliche Güter (Art. 21 Bst. d SDR) 60

2. Verordnung vom 19. Juni 199515 über die technischen Anforderungen

an Strassenfahrzeuge Art. 1 Abs. 4

4 Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen

Anforderungen der Verordnung vom 29. November 200216 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erfüllen.

Art. 3 Abs. 3 Bst. r Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet: r. SDR für die Verordnung vom 29. November 200217 über die Beförde- rung gefährlicher Güter auf der Strasse;

12 AS 1985 620 1058, 1987 663, 1988 84 882, 1989 2482, 1990 69 1972, 1991 1469, 1992 55, 1993 45, 1994 3006, 1995 4425 4866, 1997 422, 1998 1796, 1999 751, 2002 419 1183 13 SR 741.031 14 SR 741.621; AS 2002 4212 15 SR 741.41 16 SR 741.621; AS 2002 4212 17 SR 741.621; AS 2002 4212

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

3. Verordnung vom 19. Juni 199518 über Gebühren des Bundesamtes

für Strassen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung Anhang 1 Ziff. 3

3 Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach der

Verordnung vom 29. November 200219 über die Beförde- Fr. rung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

3.1 Für Ausnahmen in besonderen Fällen (Art. 5 Abs. 2) 100

4. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195920

Art. 12 Abs. 1

1 Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen

gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 6 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für die- sen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.

5. Verordnung vom 19. Juni 199521 über die Typengenehmigung

von Strassenfahrzeugen Anhang 1, Ziffer 2.3, 7. Lemma Aufgehoben

6. Verordnung vom 15. Juni 200122 über Gefahrgutbeauftragte für

die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer Art. 3 Bst. b b. Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November 200223 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras- se und in der Verordnung vom 3. Dezember 199624 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.

18 SR 741.091 19 SR 741.621; AS 2002 4212 20 SR 741.31 21 SR 741.511 22 SR 741 622 23 SR 741.621; AS 2002 4212 24 SR 742.401.6

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

Art. 30 Übergangsbestimmung Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 1525 der Verord- nung vom 17. April 198526 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

25 AS 1994 3006 26 AS 1985 620

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

Anhänge 1–327

27 Der Text dieser Anhänge und ihrer Änderungen wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.