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AS 2003 2133

Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht

Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG)

vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation

1. Abschnitt: Stellung

Art. 1 Grundsatz

1 Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

2 Esentscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Be-

schwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3 Es umfasst 15–35 Richterstellen.

4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

5 ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesver-

sammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

Art. 2 Unabhängigkeit Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3 Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.

2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung

und des Geschäftsberichts des Bundesstrafgerichts.

SR 173.71

2001-0205 2133

Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 4 Sitz

1 Der Sitz des Bundesstrafgerichts bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom

21. Juni 20023 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsge- richts.

2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhand-

lungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5 Wahl

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6 Unvereinbarkeit

1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundes-

rat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufs- mässig Dritte vor Gericht vertreten. 3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und kei- ne Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons

bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mit- glied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisions- stelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7 Andere Beschäftigungen Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner4 dürfen nicht gleichzeitig als Richter beziehungsweise Richterin dem Bundesstrafgericht angehören.

3 SR 173.72; AS 2003 2163 4 Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 9 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem

sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhält- nis des Bundespersonals erreichen.

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10 Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 11 Amtseid

1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte

Pflichterfüllung vereidigt.

2 Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 12 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung

1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgra-

des während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insge- samt nicht verändert wird.

3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der

Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13 Grundsatz Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 14 Präsidium

1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vize-

präsidenten des Gerichts auf zwei Jahre. 2 Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichts- leitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

3 Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach älte- sten Richter vertreten.

Art. 15 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für:

a. Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem an- dern Organ des Gerichts zugewiesen werden; b. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Ge- richts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädi- gungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen; c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts. e. die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungs- richterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amts- sprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausser- ordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen. 2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkula- tionsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. 3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

Art. 16 Gerichtsleitung

1 Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2 Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Art. 17 Kammern 1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2 Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet. Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.

Art. 18 Kammervorsitz

1 Das Gesamtgericht wählt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Kammern.

2 Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter

gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 19 Abstimmung

1 Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Kammern treffen die Entscheide,

Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absolu- ten Mehrheit der Stimmen. 2 Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

Art. 20 Geschäftsverteilung Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 21 Präjudiz und Praxisänderung

1 Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren

Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.

2 Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft,

so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der

Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Par- teiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 22 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Das Bundesstrafgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 3 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Refe- rate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

4 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 23 Verwaltung

1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 24 Generalsekretariat 1 Das Bundesstrafgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung ein- schliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Ge- samtgerichts und der Verwaltungsorgane.

Art. 25 Information Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Je- de Kammer bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren

1. Abschnitt: Strafkammer

Art. 26 Zuständigkeit Die Strafkammer beurteilt: a. Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches5 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Unter- suchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat; b. Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat; c. Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bun- des betreffen.

Art. 27 Besetzung

1 Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt:

a. durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt; b. in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln 43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches7 in Betracht kommt; c. in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

5 SR 311.0 6 SR 313.0 7 SR 311.0

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

2 Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.

3 Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift

verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.

4 Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit

drei Richtern.

2. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 28 Zuständigkeit

1 Die Beschwerdekammer entscheidet über:

a. Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art.

26 Bst. a);

b. Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, so- weit das Bundesgesetz vom 15. Juni 19348 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht; c. streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidge- nössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber; d. Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Ver- waltungsstrafrecht zuweist; e. Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach Artikel 47 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198110; f. Beschwerden gegen Überstellungshaftbefehle und Entscheide der Zentral- stelle über Haftentlassungsgesuche nach den Artikeln 19 und 20 des Bun- desgesetzes vom 22. Juni 200111 über die Zusammenarbeit mit dem Interna- tionalen Strafgerichtshof; g. Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht; h. Beschwerden gegen Verfügungen über das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts. 2 Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Vor- untersuchung in Bundesstrafsachen.

8 SR 312.0 9 SR 313.0 10 SR 351.1 11 SR 351.6

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 29 Besetzung Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richte- rinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 30 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193412 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.

Art. 31 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer

1 Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerde-

kammer gelten die Artikel 136–145 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. De- zember 194314 sinngemäss.

2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision

nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekam- mer hätte geltend machen können.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht

geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 33 Übergangsbestimmungen

1 Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen

Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.

2 Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

12 SR 312.0 13 SR 313.0 14 SR 173.110

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

3 Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16. Dezember 194315 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt ange- fochten werden: a. Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinn- gemäss nach den Artikeln 214–216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193416 über die Bundesstrafrechtspflege. b. Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesge- richts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268–278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz 2 findet jedoch keine An- wendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.

Art. 34 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 4. Oktober 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Januar 2003 unbenützt abge-

laufen.17

2 Die Artikel 1–14, 15 Absatz 1 Buchstaben a–d und Absätze 2 und 3, 16–20,

22–24, 32 und 34 sowie die Ziffern 2–6 des Anhangs treten am 1. August 2003 in Kraft.18

3 Die übrigen Bestimmungen treten am 1. April 2004 in Kraft.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

15 SR 173.110 16 SR 312.0

17 BBl 2002 6493

18 AS 2003 2131

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Anhang (Art. 32 Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199719 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Art. 13 Abs. 4

4 Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement

oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199820

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:

d. des Bundesstrafgerichts sowie der eidgenössischen Rekurs- und Schieds- kommissionen;

Art. 4 Abs. 4

4 Das Bundesstrafgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissio-

nen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.

3. Garantiegesetz vom 26. März 193421

Art. 4 Abs. 2

2 Die entsprechende Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundesgerichts oder

des Bundesstrafgerichts ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit derje- nigen des Gesamtgerichts zulässig.

19 SR 120 20 SR 152.1 21 SR 170.21

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 5 Bei Verweigerung der Zustimmung zur Strafverfolgung durch den Bundesrat, das Bundesgericht oder das Bundesstrafgericht kann die Strafverfolgungsbehörde bin- nen zehn Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Vereinigten Bun- desversammlung Beschwerde führen.

Art. 6 Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 8

1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

3 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Bezug auf

Verbrechen und Vergehen gegen den Bund und die Bundesgewalt bleiben vorbehalten.

4. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195822

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Aus-

übung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts sowie die Mitglieder des Bundesstrafgerichts;

Art. 14 Abs. 5 und 6 5 Wo es nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint, kann der Beschul- digte auch dann dem Bundesstrafgericht überwiesen werden, wenn die strafbare Handlung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht. 6 Wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und der Fall dem Bundesstraf- gericht überwiesen, so hat die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentli- chen Bundesanwalt zu bezeichnen.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz und 5bis 1 ... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwal- tungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Verwaltungskommission des jewei- ligen Gerichts und für das Personal des Bundesstrafgerichts die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts. 5bis Aufgehoben

22 SR 170.32

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200023

Art. 2 Abs. 1 Bst. f

1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:

f. des Bundesstrafgerichts, soweit das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober

200224 nichts anderes vorsieht, und der eidgenössischen Schieds- und Re-

kurskommissionen nach den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren;

Art. 3 Abs. 3 3 Das Bundesstrafgericht gilt als Arbeitgeber, soweit ihm das Gesetz oder der Bun- desrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

6. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200026

Art. 1 Abs. 1 Bst. e

1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen

von Alter, Invalidität und Tod für das Personal: e. des Bundesstrafgerichts sowie der eidgenössischen Schieds- und Rekurs- kommissionen nach den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 196827 über das Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Richte- rinnen und Richter;

7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194328

Art. 12 Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2 1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen: d. Aufgehoben f. Aufgehoben g. den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwer- den gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

2 Aufgehoben

23 SR 172.220.1 24 SR 173.71; AS 2003 2133 25 SR 172.021 26 SR 172.222.0 27 SR 172.021 28 SR 173.110

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 13 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht ausüben: ...

Art. 23 Einleitungssatz Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: ...

Art. 26 Abs. 1 1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Ge- richtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter.

Art. 27 Aufgehoben

8. Strafgesetzbuch29

Art. 340 Ziff. 3

3. Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über

die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 351 Streitiger Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, Gerichtsstand so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

Art. 357 Anstände Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwi- zwischen Kantonen schen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Ent- scheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuer- halten.

Art. 372 Ziff. 1 3. Lemma Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet das Bundesstrafgericht.

29 SR 311.0

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 381 Abs. 2

2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten

Fällen verfügt darüber der Bund.

Art. 394 Bst. a Das Recht auf Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund die- ses oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafge- richts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

9. Bundesgesetz vom 15. Juni 193430 über die Bundesstrafrechtspflege

Ersatz von Ausdrücken

1 Der Begriff «Anklagekammer» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerde-

kammer» ersetzt: Art. 27 Abs. 5, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2, 69 Abs. 3, 73 Abs. 2, 102ter, 105bis Abs. 2, 109, 110 Abs. 1, 111, 112, 119 Abs. 3, 124, 218,

241 Abs. 2.

2 Der Begriff «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln

durch «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 4, 100 Abs. 5, 252 Abs. 3, 254 Abs. 2, 260, 262 Abs. 3, 263 Abs. 3. 3 Der Begriff «Bundesstrafgericht» wird in folgenden Artikeln durch «Strafkammer» ersetzt: Art. 140 Abs. 1, 141, 148 Abs. 3, 331 Abs. 2.

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3–6

1 Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafge-

richtsbehörden ausgeübt:

1. das Bundesstrafgericht, bestehend aus Strafkammern und Beschwerdekam-

mern, deren Zuständigkeiten im Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200231 geregelt sind;

3. Aufgehoben

4. Aufgehoben

5. den Kassationshof des Bundesgerichts zur Beurteilung von Nichtigkeitsbe-

schwerden.

6. Aufgehoben

30 SR 312.0 31 SR 173.71; AS 2003 2133

2146

Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 2 Aufgehoben

Art. 7–11 Aufgehoben

Art. 12 Der Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von fünf Richtern über Nichtig- keitsbeschwerden gegen in Bundesstrafsachen erlassene Urteile kantonaler Strafge- richte, Straferkenntnisse kantonaler Verwaltungsbehörden, Einstellungsbeschlüsse kantonaler Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundes- strafgerichts. Vorbehalten bleibt Artikel 275bis.

Ziff. III (Art. 13) Aufgehoben

Art. 18 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 18bis

1 In einfachen Fällen kann der Bundesanwalt den kantonalen Behörden auch eine

Bundesstrafsache nach den Artikeln 340 Ziffer 2 oder 340bis des Strafgesetzbuches32 zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2 Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 27 Abs. 6 6 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352–358 des Strafgesetzbuches33 anwendbar.

Art. 38 Abs. 1 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106, 121), festgesetzt.

Gliederungstitel vor Art. 99 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

32 SR 311.0 33 SR 311.0

2147

Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 99 1 Für die Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Be- stimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194334.

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3 Für die Ausschliessung und Ablehnung des Bundesanwalts sowie der eidgenössi-

schen Untersuchungsrichter und ihrer Gerichtsschreiber gelten die Artikel 22 Ab- satz 1, 23–25 und 26 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943 sinngemäss. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Beschwerde-

kammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 102 Abs. 2 2 Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18bis Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 106 Abs. 1bis 1bis Ebenso benachrichtigt er den Geschädigten und das Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199135. Diese können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.

Gliederungstitel vor Art. 120

III. Einstellung und Anklageerhebung

Art. 120

1 Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Ein-

stellung des Verfahrens verfügen.

2 Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

3 Sie ist mitzuteilen:

1. dem Beschuldigten;

2. dem Geschädigten;

3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199136;

4. dem Untersuchungsrichter;

5. der Beschwerdekammer.

34 SR 173.110 35 SR 312.5 36 SR 312.5

2148

Strafgerichtsgesetz AS 2003

4 Der Geschädigte und das Opfer, unabhängig davon, ob es Zivilansprüche geltend

macht, können gegen die Einstellung des Verfahrens innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer Beschwerde führen.

Art. 120bis

1 Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt zur Einziehung von

Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit ei- ner kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

2 Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerde-

kammer Beschwerde erhoben werden.

Art. 121 zweiter Satz ... Der Bundesanwalt kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verur- sacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

Art. 122 Abs. 3

3 Der Bundesanwalt legt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur

Entscheidung vor. Die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlas- sung.

Gliederungstitel vor Art. 125 Aufgehoben

Art. 126

1 Die Anklageschrift bezeichnet:

1. den Angeklagten;

2. das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächli-

chen und gesetzlichen Merkmalen;

3. die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind;

4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung;

5. die Besetzung der Strafkammer (Art. 27 des Strafgerichtsgesetzes vom

4. Oktober 200237).

2 Sie enthält keine weitere Begründung.

37 SR 173.71; AS 2003 2133

2149

Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 127

1 Der Bundesanwalt stellt die Anklageschrift zu:

1. jedem Angeklagten und Verteidiger;

2. dem Geschädigten;

3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober

199138;

4. der Strafkammer zusammen mit den Akten;

5. dem Untersuchungsrichter;

2 Gegen die Anklageerhebung besteht kein Rechtsmittel.

Art. 128–134 Aufgehoben

Art. 135 Aufgehoben

Art. 136 1 Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident der Strafkam- mer ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen.

2 Macht der Angeklagte von diesem Recht innert der angesetzten Frist keinen Ge-

brauch, so ernennt der Präsident der Strafkammer einen amtlichen Verteidiger.

Art. 162 Aufgehoben

Art. 169 Abs. 2

2 Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung

gemachten Feststellungen.

Art. 181

1 Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt an:

1. Ort und Zeit der Verhandlung;

2. die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichts-

schreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters sowie das in der Anklage bezeich- nete Vergehen;

38 SR 312.5

2150

Strafgerichtsgesetz AS 2003

3. eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Personen und der we-

sentlichen Fragen des Präsidenten, den Gang der Verhandlung und die Be- obachtung der Formen, die Anträge der Parteien, die darüber gefällten Ent- scheide und den Urteilsspruch.

2 Der Präsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass

eine Erklärung vollständig protokolliert wird, wenn ihrem Wortlaut eine besondere Bedeutung zukommt.

Art. 212 Abs. 1 1 Wird das Strafurteil infolge Revision oder Beschwerde an das Bundesgericht auf- gehoben, so fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.

Art. 213 Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschä- digten unter den Voraussetzungen von Artikel 152 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194339 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Art. 216 Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bun- desstrafgericht zukommen zu lassen.

Art. 219 Abs. 1 und 2 1 Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichnete Richter sie dem Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der Frist fällt die Beschwerdekammer den Entscheid. 2 Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer die erfor- derlichen Anordnungen.

Ziff. II (Art. 220–228) Aufgehoben

Art. 229 Einleitungssatz und Ziff. 4 Um Revision eines rechtskräftigen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden:

4. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen

Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 195040 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu

39 SR 173.110 40 SR 0.101

2151

Strafgerichtsgesetz AS 2003

verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Fol- gen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert

90 Tagen, seit das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel

44 der Konvention endgültig ist, eingereicht werden.

Art. 232 Abs. 1 und 3

1 Das Revisionsgesuch ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen.

3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn die Strafkammer es verfügt.

Art. 233 Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts es den anderen Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.

Art. 234 Die Strafkammer ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Sie kann ein Mitglied der Kammer damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen. Die Strafkammer gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

Art. 236 Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt die Strafkammer das frühere Urteil auf und entscheidet neu.

Art. 239 Abs. 1

1 Ein Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist vollstreckbar, wenn:

1. die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht unbenützt

verstrichen ist;

2. der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen oder auf Anord-

nung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt;

3. das Bundesgericht eine gegen den Entscheid eingereichte Beschwerde ab-

gewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist.

Art. 244 Aufgehoben

Art. 264 Aufgehoben

Ziff. IIIbis (Art. 265bis–265quinquies) Aufgehoben

2152

Strafgerichtsgesetz AS 2003

Gliederungstitel vor Art. 279 Vierter Teil: Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe

Art. 279

1 Im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen

betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts.

2 Gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder des Bun-

desanwalts über die Gerichtsbarkeit des Bundes oder des betreffenden Kantons so- wie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids kann bei der Beschwerde- kammer Beschwerde geführt werden. Die Artikel 214–219 sind sinngemäss an- wendbar. 3 Bei Anständen über die innerstaatliche Rechtshilfe sind die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone berechtigt, die Beschwerdekammer anzurufen.

10. Bundesgesetz vom 22. März 197441 über das Verwaltungsstrafrecht

Ersatz von Ausdrücken

1 Der Begriff «Bundesgericht» wird in Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch den Begriff

«Bundesstrafgericht».

2 Der Begriff «Anklagekammer» bzw. «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in

folgenden Artikeln durch den Begriff «Beschwerdekammer» bzw. «Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 25 Randtitel und Abs. 1–4, 26 Abs. 1–3, 27 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3, 50 Abs. 3, 51 Abs. 6, 88 Abs. 4, 96 Abs. 1, 98 Abs. 2, 100 Abs. 4 und 102 Abs. 3.

3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 41 Abs. 2

2 Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die

Artikel 74–85 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193442 über die Bun- desstrafrechtspflege und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 194743 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches44 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.

41 SR 313.0 42 SR 312.0 43 SR 273 44 SR 311.0

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

Art. 43 Abs. 2

2 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu

den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im Übrigen gelten für die Er- nennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 92–96 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193445 über die Bun- desstrafrechtspflege und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 194746 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

Art. 83 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 93 Abs. 2

2 Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 59 Ziffer 1 Ab-

satz 2 des Strafgesetzbuches47 beanspruchten Anteil am Verwertungs- erlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

196848 über das Verwaltungsverfahren.

11. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192749

Art. 223 Abs. 1 und 2

1 Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen

Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschie- den.

2 Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen

Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der mi- litärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.

Art. 232b Bst. b Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadi- gung ausgeübt: b. wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesver- sammlung;

45 SR 312.0 46 SR 273 47 SR 311.0 48 SR 172.021 49 SR 321.0

2154

Strafgerichtsgesetz AS 2003

12. Militärstrafprozess vom 23. März 197950

Art. 21 Streitigkeiten Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafge- richt.

Art. 136 Abs. 2

2 Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall

nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des Militärstrafge- setzes vom 13. Juni 192751 vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.

13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198152

Art. 48 Abs. 2

2 Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung

des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts geführt werden. Die Artikel 214–219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni

193453 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

14. Bundesgesetz vom 22. Juni 200154 über die Zusammenarbeit

mit dem internationalen Strafgerichtshof

Art. 19 Abs. 4 erster Satz

4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen

Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...

Art. 20 Abs. 2 vierter Satz 2 ... Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schriftli- chen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...

50 SR 322.1 51 SR 321.0 52 SR 351.1 53 SR 312.0 54 SR 351.6

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

15. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199555 über die

Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts

Art. 12 Abs. 2

2 Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftli-

chen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214–219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193456 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

16. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199457 über kriminalpolizeiliche

Zentralstellen des Bundes

Art. 4 Abs. 2

2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete

Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

17. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195358

Art. 15 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

18. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200059 betreffend die Überwachung

des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Die Überwachung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet wer-

den: a. von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

55 SR 351.20 56 SR 312.0 57 SR 360 58 SR 747.30 59 SR 780.1

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Strafgerichtsgesetz AS 2003

19. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199160

Art. 46 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

20. Bundesgesetz vom 8. Juni 192361 betreffend die Lotterien und die

gewerbsmässigen Wetten

Art. 51 V. Streitiger Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, Gerichtsstand so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts so- wohl über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfol- gung.

21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191962

Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

60 SR 814.50 61 SR 935.51 62 SR 961.02

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