AS 2003 299
Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (VUFB)
vom 18. Dezember 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes und Artikel 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, verordnet:
1. Abschnitt: Rechtsform und Zweck
Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (FHG)3.
Art. 2 Zweck Der Unterstützungsfonds unterstützt subsidiär Personen nach Artikel 3 in Notlagen mit finanziellen Leistungen.
2. Abschnitt: Leistungsempfänger und Leistungen
Art. 3 Leistungsempfänger Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgen- den Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen): a. Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsverordnung vom 25. November 19984; b. Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19625;
SR 172.222.023
2002-2326 299
Unterstützungsfonds für das Bundespersonal AS 2003
c. eidgenössische Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a– 71c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsver- fahren; d. Bundesgericht nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19437; e. dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eige- ner Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleichwertige eigene Lösung treffen.
Art. 4 Leistungsvoraussetzungen und Leistungen
1 Der Unterstützungsfonds kann den Destinatären und Destinatärinnen subsidiär
finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen.
2 Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperations-
bereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung ausgerichtet.
3 Die Leistungen bestehen aus:
a. zweckgebundenen Darlehen sowie Beiträgen, wenn der Destinatär oder die Destinatärin oder ihre Angehörigen verunfallen oder erkranken und ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zuzumuten ist oder sie aus andern Grün- den in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind bzw. zu geraten drohen; b. zweckgebundenen Darlehen an den Destinatär oder die Destinatärin, um eine voraussichtliche Verschuldung zu verhindern oder eine Entschuldung durchzuführen; c. zweckgebundenen Darlehen und Beiträgen an Hilfswerke des Bundesperso- nals, ausgenommen Hypothekardarlehen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Unterstützungsfonds.
Art. 5 Grundsätze
1 Der Unterstützungsfonds:
a. achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz; b. arbeitet partnerschaftlich mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen; c. gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur; d. evaluiert regelmässig die eigene Tätigkeit.
2 Erhalten Hilfswerke des Bundespersonals finanzielle Mittel nach Artikel 4
Absatz 3 Buchstabe c, so sind sie verpflichtet, die Grundsätze nach Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 sinngemäss einzuhalten.
6 SR 172.021 7 SR 173.110
Unterstützungsfonds für das Bundespersonal AS 2003
3. Abschnitt: Finanzielle Mittel und Verwaltung
Art. 6 Finanzierung
1 Der Unterstützungsfonds wird finanziert durch:
a. Mittel und Erträge von weiteren Spezialfonds, Kassen und Stiftungen, sofern deren Zweckbestimmungen dies zulassen; b. direkte Zuwendungen Dritter; c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, welche auf Grund der Auf- lagen dem Vermögen des Unterstützungsfonds zugewiesen werden können; d. Zinserträge und Kapitalgewinne aus der Anlage seines Vermögens; e. Bussen nach Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe b der Bundespersonalverord- nung vom 3. Juli 20018; f. Erlöse aus dem Verkauf von Fundgegenständen. 2 Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von unverzichtbaren Leistun- gen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b nicht ausreichen, stellt das EPA in seinem Voranschlag auf Antrag des Fondsrates (Art. 10 ff.) jährlich einen Kredit ein, welcher dem Unterstützungsfonds zur Verfügung gestellt wird.
Art. 7 Vermögensverwaltung
1 Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird von der Eidgenössi-
schen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 FHG)9.
2 Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Arti-
kel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199010.
3 Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstüt-
zungsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.
Art. 8 Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.
4. Abschnitt: Organe des Unterstützungsfonds
Art. 9 Organe Die Organe des Unterstützungsfonds sind: a. der Fondsrat; b. die Geschäftsstelle.
8 SR 172.220.111.3 9 SR 611.0 10 SR 611.01
Unterstützungsfonds für das Bundespersonal AS 2003
Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats Der Fondsrat: a. legt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung und zum Entscheid von Leistungsgesuchen in einem Reglement fest (Leistungsreglement) und unter- breitet es dem EPA zur Genehmigung; b. legt die Leitlinien der Tätigkeit des Unterstützungsfonds fest; c. kann Ausschüsse einsetzen und Sachverständige beiziehen; d. erlässt eine Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse; e. entscheidet endgültig über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag überschreiten, sowie über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c; f. beaufsichtigt die Tätigkeit der Ausschüsse; g. erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnung und unterbreitet sie dem EPA zur Genehmigung; h. erstellt den Jahresbericht; i. sorgt für die Information der Destinatäre und der Destinatärinnen über die Dienstleistungen des Unterstützungsfonds; j. urteilt endgültig über Entscheide der Geschäftsstelle, die an ihn weitergezo- gen werden; k. erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen; l. beantragt dem EPA den Kredit nach Artikel 6 Absatz 2.
Art. 11 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats 1 Der Fondsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wobei je vier Personen die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten. Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle gehört dem Fondsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an. 2 Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeit- nehmerschaft bestehen. Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.
Art. 12 Wahlen
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wählt die Arbeitgebervertreter des Fonds-
rates.
2 Die Verbände des Bundespersonals bestimmen die Vertretung der Arbeitnehmer-
schaft.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
Unterstützungsfonds für das Bundespersonal AS 2003
Art. 13 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit
1 Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen.
2 Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Vertreterinnen oder Ver- treter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustan-
de, wenn drei Viertel der Mitglieder einem Antrag zustimmen. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
Art. 14 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle:
a. entscheidet über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag nicht überschreiten; b. bereitet die Geschäfte des Fondsrates vor; c. führt das Sekretariat des Fondsrates. 2 Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die Personal- und Sozial- beratung für die Bundesverwaltung (PSB) im EPA geführt.
Art. 15 Beschwerdeverfahren
1 Entscheide der Geschäftsstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a können an
den Fondsrat weitergezogen werden.
2 Das Leistungsreglement regelt das Beschwerdeverfahren.
5. Abschnitt: Revisionsstelle des Unterstützungsfonds
Art. 16 Revisionsstelle Als Revisionsstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.
Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten Die Revisionsstelle: a. prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Leitlinien des Unterstützungsfonds und dem Leistungsreglement ent- sprechen; b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Orga- nen des Unterstützungsfonds mündliche und schriftliche Auskünfte einho- len; c. berichtet dem Fondsrat und der Aufsichtsbehörde jährlich über die Ergebnis- se der Überprüfung nach Buchstabe a.
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6. Abschnitt: Aufsichtsbehörde des Unterstützungsfonds
Art. 18 Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departemen- tes des Innern.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Unterstützungskasse
der Eidgenössischen Versicherungskasse auf den Unterstützungsfonds über.
2 Hypothekardarlehen, welche die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bun-
des an Hilfswerke des Bundespersonal gewährt hat, werden vom Unterstützungs- fonds übernommen. Bestehende Hypothekardarlehen können nicht erhöht werden.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
18. Dezember 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz