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AS 2003 3376

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)

vom 3. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 104a Absätze 6 und 7 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb des automatisierten Fahr-

zeug- und Fahrzeughalterregisters (MOFIS).

2 Das MOFIS erfasst alle in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gegen-

wärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge sowie die dazu gehörenden Daten über die Halter und Halterinnen, die Haftpflichtversicherung, die Verzollung und die Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19963 (AstG).

Art. 2 Verantwortliches Organ Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt das MOFIS in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 3 Inhalt des MOFIS

1 Im MOFIS werden folgende Daten erfasst:

a. Daten zur Hauptidentifikation des Halters oder der Halterin:

1. vom System zugeteilte Identifikationsnummer (PIN),

2. kantonale oder liechtensteinische Registeridentifikation;

b. Daten des Halters oder der Halterin:

1. Name/Firma,

2. Geburtsname/weiterer Name,

3. Vorname(n),

SR 741.56

MOFIS-Register-Verordnung AS 2003

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden

des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 entweder direkt im MOFIS oder in ihren eigenen Daten- systemen. Die in einem eigenen Datensystem bearbeiteten Daten sind an das MOFIS zu übermitteln.

2 Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit ver-

kehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane melden die Sperrung und Ent- sperrung von zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugen und Kontrollschildern über das automatisierte Fahndungssystem nach der RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 19957.

3 Die EZV trägt die für die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung

nach dem AstG8 erforderlichen Daten ein. Sie kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen.

4 Die zuständige Behörde im VBS trägt die für die Belegung und Einmietung der

Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten ein.

5 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden

des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tragen die Daten ein über: a. die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs; b. jeden Wechsel des Halters oder der Halterin; c. jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers oder des Kontrollschildes; d. jede Ausserverkehrsetzung und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs; e. jede technische Änderung des Fahrzeugs, die der Halter oder die Halterin der Behörde nach Artikel 34 Absatz 2 VTS9 melden muss; f. jede endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs.

6 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden

der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tragen die für die Erhebung der Ab- gabe nach dem SVAG10 erforderlichen Daten ein.

7 Das Bundesamt erfasst die Meldungen des Landratsamtes Singen betreffend Fahr-

zeuge des Zollanschlussgebietes D-Büsingen, die ihm von der EZV mittels Prü- fungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197611 (VZV) übermittelt werden.

7 SR 172.213.61 8 SR 641.51 9 SR 741.41 10 SR 641.81 11 SR 741.51

MOFIS-Register-Verordnung AS 2003

Art. 5 Datenübermittlung durch Fahrzeugimporteure und Fahrzeughersteller

1 Bei serienmässigem Import oder serienmässiger Herstellung in der Schweiz müs-

sen die Fahrzeugimporteure und Fahrzeughersteller die Fahrzeugdaten des Prü- fungsberichts nach Artikel 75 Absatz 1 VZV12 melden. Artikel 74 Absatz 1 Buch- stabe a VZV bleibt vorbehalten.

2 Das Bundesamt legt das Meldeverfahren fest.

Art. 6 Datenbearbeitung Die EZV kann neben den Behörden nach Artikel 104a Absatz 4 SVG die Daten be- arbeiten, die erforderlich sind für: a. die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem b. die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG14.

Art. 7 Übernahme von Daten aus MOFIS in andere automatisierte Register Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit ver- kehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem MOFIS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rap- porten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung ver- wenden.

Art. 8 Datenberichtigung 1 Stellt die zum Eintrag berechtigte Behörde fehlerhafte Eintragungen fest, berichtigt sie die entsprechenden Daten selbst. 2 Das Bundesamt kontrolliert die eingetragenen Daten und Mutationen auf Vollstän- digkeit und Plausibiliät.

3 Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen veranlasst das Bundesamt deren

Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Stelle, welche die Daten in das System eingetragen hat, oder es nimmt nach Rücksprache mit dieser Stelle die erfor- derlichen Anpassungen selbst vor. 4 Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen, welche die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG15 oder die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG16 betreffen, veranlasst die EZV die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Stelle, welche die Daten in das System eingetragen hat, oder sie

12 SR 741.51 13 SR 641.51 14 SR 641.81 15 SR 641.51 16 SR 641.81

MOFIS-Register-Verordnung AS 2003

nimmt nach Rücksprache mit dieser Stelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor.

Art. 9 Aufbewahrung der Daten Die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten müssen während sieben Jahren nach der Ausserverkehrsetzung des betroffenen Fahrzeugs on-line und danach off-line abruf- bar sein.

Art. 10 Auskunfts- und Berichtigungsrecht 1 Halter und Halterinnen können bei der Behörde, die für die Erteilung und den Ent- zug des Fahrzeugausweises am Standort des Fahrzeugs zuständig ist, Auskunft über Daten verlangen, die sie oder das Fahrzeug betreffen.

2 Ist eine Person urteilsunfähig, steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen

Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse dieser Person. Die Auskunft verlangende Person hat ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich entsprechend auszuweisen. 3 Die Behörde gibt die Daten so schnell als möglich, spätestens aber innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Auskunft vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt. 4 Halter und Halterinnen können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie oder das Fahrzeug betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem MOFIS entfernt werden. Sie müssen das Gesuch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.

5 Auskunfts- und Berichtigungsgesuche von Privatpersonen mit Wohnsitz im Aus-

land werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Muta- tion im MOFIS vorgenommen hat.

Art. 11 Standortänderung Nach der Verlegung des Fahrzeugs in einen anderen Kanton oder ins Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz nimmt der neue Standortkanton oder das Fürstentum Liechtenstein die Adressänderung im MOFIS vor. Diese Mutation wird dem bisherigen Standortkanton oder dem Fürstentum Liechtenstein gemeldet.

Art. 12 Datensicherheit und Protokollierung

1 Für die Gewährleistung und die Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten

Behörden die Verordnung vom 14. Juni 199317 zum DSG und das Kapitel über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200018 zu beachten.

2 Im Rahmen der Datenbearbeitung wird vom System selber protokolliert, welcher

Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.

17 SR 235.11 18 SR 172.010.58

MOFIS-Register-Verordnung AS 2003

Art. 13 Interne Datenschutzkontrolle Die zugriffsberechtigten Behörden treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbei- tung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

Art. 14 Verantwortung und Aufsicht 1 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der erfassten Daten liegt bei der Stelle, welche die Daten in das System eingibt.

2 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist für den technischen

Unterhalt und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Benutzer- verwaltung der Zugriffsberechtigung verantwortlich.

Art. 15 Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden An ausländische Behörden dürfen Daten bekannt gegeben werden, soweit ein Staatsvertrag dies vorsieht und der ausländische Staat Gegenrecht hält.

Art. 16 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken Die Bekanntgabe von im MOFIS erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungs- zwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der Verordnung vom 14. Juni 199319 zum DSG sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober

199220 und der Verordnung vom 30. Juni 199321 über die Durchführung von statis-

tischen Erhebungen des Bundes.

Art. 17 Bekanntgabe von Daten an Private Im MOFIS erfasste Daten dürfen vorbehältlich Artikel 126 Absätze 1 und 2 VZV22 anderen Personen als dem Halter oder der Halterin nur bekannt gegeben werden, wenn: a. ein zureichendes Interesse im Hinblick auf ein Verfahren geltend gemacht wird; und b. die Daten für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

Art. 18 Weisungen Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Verordnung.

19 SR 235.11 20 SR 431.01 21 SR 431.012.1 22 SR 741.51

MOFIS-Register-Verordnung AS 2003

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Zulassungsbehörde

des Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein und den zur Ausstellung eidgenös- sischer Fahrzeugausweise zuständigen Bundesstellen, zu welchem Zeitpunkt ihre Systeme on-line an das MOFIS angeschlossen werden.

2 Die Behörden nach Absatz 1, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS an-

geschlossen sind, übernehmen bis zum Anschluss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten dem vom Halter oder von der Halterin vorgelegten Prüfungsbe- richt. Sie melden dem Bundesamt mindestens wöchentlich: a. die erstmaligen Zulassungen mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz

1 VZV23 und einer Kopie des Versicherungsnachweises;

b. jeden Wechsel des Halters oder der Halterin mittels einer Kopie des erlo- schenen und des neuen Versicherungsnachweises; c. jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers (mit Code) oder des Kontroll- schildes mit Angabe des Datums (gültig bis Ausserverkehrsetzung [AV] – gültig ab Inverkehrsetzung [IV]) mittels einer Kopie des Versicherungs- nachweises; d. jede vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des alten und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des neuen Versicherungsnachweises; e. jede technische Änderung des Fahrzeuges, die der Halter oder die Halterin der Behörde nach Artikel 34 Absatz 2 VTS24 zu melden hat, mittels Prü- fungsbericht nach Artikel 75 Absatz 3 VZV.

3 Bei Anhängern sind den Behörden nach Absatz 1, deren Systeme noch nicht

on-line an das MOFIS angeschlossen sind, die erstmaligen Zulassungen zum Ver- kehr und die technischen Änderungen bis zum Anschluss mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 oder 3 VZV, die Mutationen oder Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Fahrzeugausweises mitzuteilen.

4 Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch mittels eines vom Bun-

desamt festgelegten elektronischen Meldeverfahrens erfolgen.

5 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden

der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, melden der EZV bis zum Anschluss täglich die Daten, die für die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG25 und die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG26 erforderlich sind.

6 Die Direktion für Informatik des VBS ist bis am 31. Dezember 2004 für den

Betrieb der bisherigen MOFIS-Datenbank zuständig.

23 SR 741.51 24 SR 741.41 25 SR 641.51 26 SR 641.81

MOFIS-Register-Verordnung AS 2003

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

3. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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