AS 2003 3393
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des ersten Studienjahres an den veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des ersten Studienjahres an den veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich
vom 3. September 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, nach welchem Modell Ausbildung und Prüfungen des ersten Studienjahres an den veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Bern und Zürich (Fakultäten) durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Veterinärmedizin für das
erste Studienjahr.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der
AMV.
2. Abschnitt: Studieninhalte, Prüfungs- und Promotionsordnung
Art. 3 Studieninhalte Das erste Studienjahr ist modular aufgebaut und vermittelt naturwissenschaftliche und veterinärmedizinische Grundlagen. Zudem stellt es einen ersten Bezug zu Aspekten des Tierschutzes und zur wissenschaftlich fundierten Beurteilung von Fragen der Haltung und Nutzung von Tieren sowie zum tierärztlichen Handeln her.
Art. 4 Überprüfung der Leistung der Studierenden
1 Die Leistung der Studierenden wird während und/oder am Ende des Studienjahres
mit insgesamt fünf Einzelprüfungen überprüft.
2 Jede Einzelprüfung kann mehrere Teilprüfungen umfassen.
SR 811.112.43 1 SR 811.112.1
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Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2003
Art. 5 Kreditpunktesystem 1 Wer eine Einzelprüfung erfolgreich absolviert hat, erhält die Gesamtzahl der dafür vorgesehenen Kreditpunkte. 2 Das erste Studienjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 60 Kreditpunkte erreicht worden sind.
Art. 6 Prüfungssessionen
1 Die Fakultäten bieten den Studierenden jährlich zu deren freien Wahl zwei Prü-
fungssessionen an.
2 Die Prüfungssessionen finden wie folgt statt:
a. die erste Session während und/oder am Ende des Studienjahres; b. die zweite Session nach Bekanntgabe der Resultate der ersten Session, jedoch vor Beginn des nächsten Studienjahres.
3 Die Studierenden müssen sämtliche Einzelprüfungen innerhalb derselben Session
absolvieren.
Art. 7 Wiederholungen
1 Die Prüfung des ersten Studienjahres kann einmal wiederholt werden.
2 Wer 45 Kreditpunkte erreicht hat, muss lediglich die nichtbestandenen Einzelprü- fungen wiederholen. Wer weniger als 45 Kreditpunkte erreicht hat, muss alle Ein- zelprüfungen wiederholen.
Art. 8 Promotion Voraussetzung für den Übertritt in das zweite Studienjahr ist der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienjahres.
3. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren
Art. 9 Information der Studierenden Die Fakultäten geben den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. die für die einzelnen Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests; c. die Voraussetzungen für die Erteilung von Studientestaten; d. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; e. den Zeitpunkt der einzelnen Teilprüfungen;
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f. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Einzelprüfungen; g. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen.
Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
1 Wer die Prüfungen ablegen will, muss sich nach dem von der AMV festgelegten
Verfahren zu den Prüfungen anmelden.
2 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die von den Fakultäten für obligatorisch
erklärten Ausbildungsveranstaltungen und die ausbildungsbegleitenden Tests absol- viert hat.
3 Die Fakultäten melden dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizi-
nalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügen.
4 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug
einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
2 Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein
Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein
Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Die prakti- schen Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.
Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
1 Die Fakultäten teilen den Ortspräsidentinnen oder den Ortspräsidenten die Prü-
fungsresultate mit. 2 Die Ortspräsidentinnen oder die Ortspräsidenten teilen das Ergebnis der Prüfung den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 13 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
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Art. 14 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und den Artikeln 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren.
4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 15 Gebühren Die Prüfungsgebühr beträgt 400 Franken.
Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte erhalten auf die Entschädigungsan- sätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
5. Abschnitt: Auswertung und Änderung des Modells
Art. 17 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2003/2004.
2 Studierende, die die erste Vorprüfung nach bisherigem Recht nicht bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, müssen die Prüfungen nach neuem Recht absolvieren. Dabei stehen ihnen zwei Prüfungsversuche offen.
2 SR 811.11 3 SR 172.021 4 SR 811.112.11
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3 Über die Anrechnung von Prüfungen nach bisherigem Recht und von Prüfungen
und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Beurteilungen nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin