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AS 2003 4055

Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege

Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege

vom 22. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 246 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), verordnet:

Art. 1 Verfahrenskosten

1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.

2 Die Gebühren sind für die Untersuchungshandlungen geschuldet, die vom Bundes-

anwalt, von der Bundeskriminalpolizei und vom eidgenössischen Untersuchungs- richter durchgeführt oder angeordnet worden sind.

3 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die

Kosten für die amtliche Verteidigung, die Untersuchungshaft, den Transport von Untersuchungsgefangenen, Reisen und Unterkunft, Gutachten, Rechtshilfe, Postsen- dungen, Fernmeldeverkehr, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen.

Art. 2 Aufstellung der Kosten

1 Die Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwalt und der eidgenössische Unter-

suchungsrichter erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten. 2 Die Bundeskriminalpolizei und der eidgenössische Untersuchungsrichter übergeben nach Abschluss der Ermittlungen bzw. der Voruntersuchung ihre Kostenaufstellun- gen dem Bundesanwalt. 3 Der Bundesanwalt fügt die Kostenaufstellungen der Anklageschrift bei, die er der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes zustellt, oder legt die Kostenaufstellungen zu den Akten der Strafsache, die er der kantonalen Strafverfolgungsbehörde überträgt. 4 In den Fällen nach Artikel 246bis Absätze 2 und 3 BStP entscheidet der Bundesan- walt über die Erhebung der Kosten.

Art. 3 Festlegung der Gebühren

1 Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde legt die Gebühr fest; sie

berücksichtigt dabei die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand.

SR 312.025 1 SR 312.0

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Kosten der Bundesstrafrechtspflege AS 2003

2 In Fällen, die besonders umfangreich oder auf Grund der tatsächlichen oder recht- lichen Gegebenheiten besonders schwierig sind, kann die Gebühr für jeden einzel- nen Beschuldigten bis zum Doppelten des vorgesehenen Höchstbetrages betragen.

Art. 4 Gebührenrahmen Es gelten folgende Gebührenrahmen: a. für die Nichtfolgegebung: 500 bis 2000 Franken; b. für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei: 500 bis 50 000 Franken; c. für die Voruntersuchung: 3000 bis 50 000 Franken; d. für die Anklageschrift und Anklagevertretung: 2000 bis 20 000 Franken; e. für die Ablehnung einer auf Artikel 105bis Absatz 1 BStP gestützten Beschwerde: 100 bis 1000 Franken.

Art. 5 Auslagen der Strafverfolgungsbehörden Die Auslagen der Strafverfolgungsbehörden werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.

Art. 6 Auslagen der anderen Verfahrensbeteiligten

1 Die Reisekosten werden wie folgt festgelegt:

a. Preis für eine Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zweite Klasse, hin und zurück; b. Kilometerentschädigung, berechnet gemäss Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel es nicht ermöglichen, den Ort einer Verfahrens- handlung mit vertretbarem Zeitaufwand zu erreichen und die Benutzung eines privaten Fahrzeuges notwendig ist; c. Preis für einen Flugschein in der Economy-Klasse, wenn die zurückzulegen- de Distanz die Benützung eines Flugzeuges nötig macht.

2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden Mahlzeiten nicht vergütet.

3 Kann ein Verfahrensbeteiligter am Tage einer Verfahrenshandlung nach deren

Durchführung nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm für die Über- nachtung mit Frühstück der entsprechende Preis eines Mittelklassehotels vergütet.

Art. 7 Entschädigung für Erwerbsausfall Die Erwerbsausfallentschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen wird pauschal zwischen 50 und 250 Franken pro Halbtag festgesetzt; in besonderen betragsmässig zu belegenden Fällen kann eine angemessene Entschädigung von mehr als 250 Franken pro Halbtag gewährt werden.

2 SR 172.220.111.31

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Art. 8 Fälligkeit Die Gebühren und die Auslagen werden fällig: a. am Tag des Empfangs des Entscheides; b. bei Anfechtung des Entscheides: mit Eintritt der Rechtskraft des Beschwer- deentscheides.

Art. 9 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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