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AS 2003 4121

Zivilgesetzbuch

Zivilgesetzbuch

Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 678 Abs. 2 und 3

2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflan-

zen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.

3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer

die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienst- barkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.

Art. 745 Abs. 3

3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf

einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003 Nationalrat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann