AS 2003 4121
Zivilgesetzbuch
Zivilgesetzbuch
Änderung vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 678 Abs. 2 und 3
2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflan-
zen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.
3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer
die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienst- barkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.
Art. 745 Abs. 3
3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf
einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. Juni 2003 Nationalrat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann