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AS 2004 2411

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom 7. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken

1 Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rah-

men von Arbeitsverhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten.

2 Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken sind Krankenanstalten und Kliniken

der Kantone und der Gemeinden, die Bestandteil einer öffentlichen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit oder als öffent- lich-rechtliche Körperschaften organisiert sind.

3 Assistenzärztinnen

und Assistenzärzte sind Ärztinnen und Ärzte der Human-, Zahn- oder Tiermedizin, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren: a. zur Erlangung des ersten Facharzttitels; oder b. für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis.

Art. 7 Abs. 3

3 Die Artikel 4 und 4a bleiben vorbehalten.

Art. 12 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 86 Sachüberschrift Betrifft nur den italienischen Text.

1 SR 822.111

2004-0364 2411

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2004

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

7. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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