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AS 2004 3035

Lebensmittelverordnung

Lebensmittelverordnung (LMV)

Änderung vom 7. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 9

1 Als Lebensmittel dürfen verwendet werden:

b. Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Buchstabe a.

9 Ein nach Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel darf als Zutat in einem zusammenge-

setzten Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden. Die Bewilli- gungsauflagen gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.

Art. 29 Abs. 3

3 Wird ein nach Artikel 3 Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel als Zutat in einem

zusammengesetzten Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt, so ist in der Liste der Zutaten die Bewilligungsnummer nach Artikel 3 Absatz 5 unmit- telbar nach der Zutat in Klammer anzugeben.

Art. 51 Abs. 1 Bst. a

1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:

a. der Fettgehalt als Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»);

Art. 56 Abs. 4 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.

Art. 69 Abs. 4

4 Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3)

sinngemäss.

1 SR 817.02

2004-0509 3035

Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 71 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten

bestimmt sind, ist an Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben: b. der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»), ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezu- ckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver. 3 Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzu- geben (z. B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil»).

Art. 130 Abs. 3 3 Bouillon (klare Suppe) darf pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduk- tes nicht weniger als 50 mg Gesamtstickstoff und nicht mehr als 12,5 g Speisesalz enthalten.

Art. 137a Maltodextrin Maltodextrin ist ein wasserlösliches Kohlenhydrat, das durch teilweisen Abbau von Stärke gewonnen wird und ein Dextrose-Äquivalent von 3–20 Massenprozent auf- weist.

Art. 153 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 154 Abs. 3, 3bis und 3ter

3 Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung ange-

geben werden. Ausgenommen sind die Zutaten nach Artikel 153 Absatz 5 sowie Eier und Milch. 3bis In der Sachbezeichnung darf auf Eier hingewiesen werden («Eierteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei auf 1 kg Müllereiprodukte enthält. Bei Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen. 3ter In der Sachbezeichnung darf auf Milch hingewiesen werden («Milchteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müller- eiprodukte enthält.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 209 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 1bis, 2 und 3 Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, Fructose-Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter Fructose-Glucosesirup 1 Glucosesirup ist die gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernäh- rung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnen Sacchariden. Er muss folgende Anforderungen erfüllen: d. Fructosegehalt: höchstens 5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse. 1bis Wird Glucosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeich- nung «Stärkesirup» verwendet werden.

2 Getrockneter Glucosesirup ist Glucosesirup mit einer Trockenmasse von mindes-

tens 93 Massenprozent. Im Übrigen gelten die Anforderungen von Absatz 1 Buch- staben b, c und d. Wurde er ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.

3 Enthalten die Lebensmittel nach Absatz 1 oder 2 mehr als 5 Massenprozent Fruc-

tose, bezogen auf die Trockenmasse, so sind sie als Glucose-Fructosesirup oder als Fructose-Glucosesirup beziehungsweise als getrockneter Glucose-Fructosesirup oder als getrockneter Fructose-Glucosesirup zu bezeichnen, je nachdem, ob der Glucose- oder der Fructosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht.

Art. 211 Abs. 2 Bst. a und d

2 Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Fructosegehalt: mindestens 98 Massenprozent, bezogen auf die Trocken- masse; d. Glucosegehalt: höchstens 0,5 Massenprozent.

Art. 271 Abs. 2 Bst. b

2 Weiter dürfen zugegeben werden:

b. Vanille und Vanilleauszüge zu den in den Artikeln 261–265 umschriebenen Erzeugnissen;

Art. 426a Aufgehoben

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Lebensmittelverordnung AS 2004

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2004 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

7. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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