AS 2004 3301
Personalverordnung für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Personalverordnung für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich)
Änderung vom 24. März 2004 Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und abis
2 Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
a. die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912; abis. die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorin- nen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzpro- fessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20033 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, 3 und 5
1 Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der
Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhän- genden Entscheide betreffend: c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerde- kommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
2004-0383 3301
Personalverordnung ETH-Bereich AS 2004
2 Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin
beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungs- weise seinen Generalsekretär abtreten.
3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der For-
schungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.
5 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 4 und 5 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungs- projekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.
5 Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalles oder einer gleichzustellenden Berufs- krankheit besteht ein Anspruch auf: ...
2 Aufgehoben
Art. 52 Abs. 5 vierter Satz 5… Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Gliederungstitel vor Art. 58
5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
Art. 58 Administrativuntersuchung (Art. 25 BPG) 1 Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Sie kann die Untersuchung Perso- nen ausserhalb des ETH-Bereichs übertragen.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.
3 und 4 Aufgehoben
Personalverordnung ETH-Bereich AS 2004
Art. 58a Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie
bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
2 Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersu-
chung.
3 Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige
Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Mass- nahmen verfügen: a. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung, Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises; b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Mass- nahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem
Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
5 Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen
Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
Art. 58b Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 25 BPG)
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Ein- vernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
Art. 62 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 35 Abs. 1 BPG)
Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
Personalverordnung ETH-Bereich AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
24. März 2004 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli