AS 2004 3443
AS 2004 3443
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Änderung vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Bran- che gewerbsmässig Waren einführen. Ausgenommen sind Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents Nummer 104 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20022.
Art. 6 Abs. 1 1 Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt: a. bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der Berechtigten; als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vor- jahr; der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundes- amt festgelegten Frist anmelden; b. bei den übrigen Waren: nach Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum KZA und zum AKZA im Vorjahr.
1bis Für die zeitliche Aufteilung (Art. 13) und die Zuteilung (Art. 14) werden das Zollkontingent Nummer 13 und das Zollkontingent Nummer 105 nach Anhang 2 der
2004-0884 3443
Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen AS 2004
Freihandelsverordnung vom 8. März 20023 zusammengezählt (aggregierte Zollkon- tingentsmenge).
Art. 14 Abs. 3–5
3 Aufgehoben
4 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt:
a. durch Versteigerung für 200 Tonnen brutto; b. nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt einen Schlüssel zur Verteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund der Kaufverträge für Schweizer Ware fest, die sich auf die entsprechende Kontingentsperiode beziehen; die Kaufverträge müssen innerhalb der vom Bundesamt festgeleg- ten Frist bei diesem eintreffen.
5 Ist die Summe der nach Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b zugeteilten Kontin-
gentsanteile zuzüglich 200 Tonnen brutto kleiner als die durchschnittliche Import- menge zum KZA und AKZA der drei vorangehenden Kontingentsperioden, wird die Differenz durch Erhöhung der in Absatz 4 Buchstabe a festgesetzten Menge ausge- glichen. Diese zusätzliche Menge wird durch Versteigerung zugeteilt.
1 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 104 nach Anhang 2 der
Freihandelsverordnung vom 8. März 20024 werden vom Bundesamt in der Reihen- folge des Eingangs der Bewilligungsgesuche zugeteilt. Das Bundesamt bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Zollkontingentsanteile ausgenützt werden müssen.
Art. 25 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 Für das Jahr 2004 verteilt das Bundesamt die Zollkontingentsteilmengen für Setz- zwiebeln nach bisherigem Recht.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 632.421.0 4 SR 632.421.0