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AS 2004 3519

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 64 Artikelverweis (Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)

Art. 65 Artikelverweis (Art. 9 Abs. 1 SVG)

Art. 66 Artikelverweis (Art. 9 Abs. 1 und 4 SVG)

Art. 67 Artikelverweis sowie Abs. 1 Bst. a, b, 1bis, 2 Bst. h, i, k, 8 und 9 (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)

1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens

betragen: a. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr; b. 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen; 1bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann fest- legen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schwei- zerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinier- ten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.

1 SR 741.11

2004-0703 3519

Verkehrsregelnverordnung AS 2004

2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:

Tonnen

h. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text i. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text k. Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,00

8 Aufgehoben

9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen

und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetrans- porten.

Art. 76 Artikelverweis und Abs. 2 Bst. a (Art. 9 Abs. 3 SVG)

2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:

a. einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäck- anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder

Gliederungstitel vor Art. 78 Artikelverweis

2. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

(Art. 9 Abs. 3, 20 SVG)

Art. 78 Abs. 2 Bst. c, e, f und Abs. 2bis

2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschrit-

ten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für: c. die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauer- bewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffe- nen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden; e. die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln inner- halb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken; f. den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahr- zeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a. 2bis Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreis- fahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.

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Art. 79 Abs. 2 Bst. a, 3 und 4

2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilli-

gung für ausserkantonale Strecken nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 44 t Betriebsgewicht aufweisen; die Achsbelastung darf je Achse 12 t nicht übersteigen;

3 Bei Einzelbewilligungen kann das Betriebsgewicht nach Absatz 2 Buchstabe a bis

50 t betragen, wenn der Transit durch die von der ausserkantonalen Fahrstrecke

berührten Kantone ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt.

4 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für

Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der Kantone.

Art. 80 Abs. 1 Bst. a und 4

1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten

(Art. 64–67) sind nur zulässig: a. für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, nament- lich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;

4 Aufgehoben

Art. 83 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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