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AS 2004 5113

Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Änderung vom 24. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen sowie Dienstleistungsbetrieben, die der Produktion in sachlich-wirt- schaftlicher Hinsicht nahe stehen (produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe), nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern: ...

Art. 4a Steuererleichterungen

1 Die regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens, die für die Gewährung

von Steuererleichterungen massgeblich ist, bestimmt sich insbesondere nach folgen- den Kriterien: a. Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes; b. Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des wirtschaftlichen Erneue- rungsgebietes; c. Umfang der bei Zulieferern oder Betrieben innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebiets getätigten oder geplanten Einkäufe und Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen; d. Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, wel- che einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist. 2 Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbe- trieb und sind seine in der Schweiz getätigten Investitionen vergleichsweise gering, so gewährt der Bund Steuererleichterungen nur dann, wenn im Erneuerungsgebiet mindestens 20 Arbeitsstellen geschaffen werden. Die Höhe der vom Bund gewähr- ten Steuererleichterung beträgt höchstens 50 Prozent. Ist das Vorhaben von besonde-

1 SR 951.931

2004-2224 5113

Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2004

rer regionalwirtschaftlicher Bedeutung, so kann der Bund in Ausnahmefällen eine weitergehende Steuererleichterung gewähren.

Art. 5 Abs. 4 und 6 4 Nicht-finanzielle Leistungen der Kantone werden, sofern sie sich eindeutig bezif- fern lassen, zu höchstens 50 Prozent an die kantonalen Finanzhilfen angerechnet.

6 Finanzhilfen von öffentlich-rechtlichen Institutionen werden den kantonalen

Finanzhilfen gleichgestellt; Bundessubventionen fallen nicht darunter.

Art. 7 Abs 2

2 Bezieht sich das Gesuch auf eine Steuererleichterung, so hat der Kanton:

a. dem seco die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu bestätigen; b. dem seco die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben nach Artikel 4a Absatz 1 einzureichen; und c. dafür zu sorgen, dass der nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte Geschäftsplan eine Schätzung über die zu erwartenden Steuerersparnisse enthält.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 642.14

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