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AS 2005 1757

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)

vom 23. März 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des Luftfahrt- gesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) sowie auf die Artikel 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Massnahmen zur Wahrung der schweizerischen Luft- hoheit und zur Durchsetzung der Luftverkehrsregeln fest. Sie regelt überdies die Zuständigkeiten.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Lufthoheit: Recht eines Staates, die Benützung des über seinem Staatsgebiet liegenden Luftraumes bindend zu regeln und diese Regelung durchzusetzen; b. nicht eingeschränkter Luftverkehr: freie Benützung des Luftraumes im Rahmen internationaler Vorschriften und des Bundesrechts; c. eingeschränkter Luftverkehr: durch den Bundesrat beschlossene Einschrän- kung der freien Benützung des Luftraumes; d. Zeiten erhöhter Spannung: Zeiten, in denen eine krisenhafte Lage besteht, ohne dass der Luftverkehr eingeschränkt ist; e. schwer wiegende Verletzung von Luftverkehrsregeln: Verletzung von Luft- verkehrsregeln, die eine konkrete Gefährdung der Luftfahrt bewirkt; f. schwer wiegende Verletzung der Lufthoheit: Verletzung der Lufthoheit, die die Interessen der Gesamtverteidigung beeinträchtigt; g. Identifikation mit technischen Mitteln: Feststellung der Übereinstimmung zwischen Radar-, Funk- und Flugplandaten;

SR 748.111.1

2003-2473 1757

Wahrung der Lufthoheit AS 2005

h. Identifikation mit bemanntem Luftfahrzeug: Feststellung von Art, Zugehö- rigkeit und Kennzeichen eines Luftfahrzeugs dadurch, dass die Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs mit dem anderen Luftfahrzeug Sicht- kontakt herstellt; i. Intervention: Eingriff in die Entscheidung einer Luftfahrzeugbesatzung über Flugwegwahl oder Fortführung eines Fluges mit Einschluss von Gewalt- androhung oder mit unmittelbarem Waffeneinsatz im Rahmen der jeweils gültigen Regelungen oder Auflagen; j. luftpolizeiliche Massnahmen: Beschaffung und Verbreitung von Nachrich- ten, Identifikation, Intervention.

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie der Luftraum zu über- wachen ist und welche Massnahmen zur Wahrung der Lufthoheit und gegen schwer wiegende Verletzungen der Luftverkehrsregeln zu treffen sind.

2 Bei der Umsetzung dieser Massnahmen arbeiten das Bundesamt für Zivilluftfahrt

(BAZL) und die Luftwaffe zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

Art. 4 Ausländische Militär- und andere ausländische Staatsluftfahrzeuge 1 Ausländische Militär- und andere ausländische Staatsluftfahrzeuge dürfen nur mit einer Bewilligung (diplomatic clearance) schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet landen. 2 Das BAZL erteilt die Bewilligung. Es erteilt die Bewilligung in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht oder mit der Luftwaffe, soweit diese betroffen sind. In Fällen von besonderer politischer Bedeutung stellt das BAZL zuhanden des Bundes- rats Antrag auf Bewilligung.

3 Ausserhalb der Bürozeiten wird die Bewilligung durch die Luftwaffe erteilt.

2. Abschnitt: Überwachung, Kontrolle und Massnahmen

Art. 5 Überwachung

1 Die Luftwaffe überwacht zur Wahrung der Lufthoheit den Luftraum im Rahmen

ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Die Organe der Flugsicherung unterstützen die Luftwaffe, namentlich durch die Identifikation mit technischen Mitteln. 2 Die Luftwaffe sorgt rund um die Uhr für eine Darstellung der identifizierten Luft- lage.

Wahrung der Lufthoheit AS 2005

3 Sie meldet Luftfahrzeuge, von denen sie feststellt, dass sie die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwer wiegender Weise verletzen, unverzüglich den Organen der Flugsicherung.

Art. 6 Kontrolle

1 Das BAZL kontrolliert die Einhaltung der zivilen Luftverkehrsregeln.

2 Die Organe der Flugsicherung kontrollieren im Rahmen ihrer technischen und

betrieblichen Möglichkeiten die Einhaltung der Luftverkehrsregeln durch den zivi- len und den militärischen Flugverkehr. 3 Bei Flügen, für die Flugverkehrsleitdienst gewährleistet wird, kontrollieren die Organe der Flugsicherung insbesondere, dass: a. die erteilten Freigaben zur Vermeidung des Überfluges von Gebieten mit militärischen Aktivitäten eingehalten werden; b. die mit den Überflugsrechten für ausländische Staatsluftfahrzeuge verknüpf- ten Auflagen eingehalten werden.

Art. 7 Luftpolizeiliche Massnahmen

1 Die Luftwaffe entscheidet über die Durchführung von luftpolizeilichen Massnah-

men. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise den Organen der Flugsicherung übertragen.

2 Das BAZL kann der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen

beantragen. 3 Gegen Luftfahrzeuge, welche die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwer wiegender Weise verletzen, greift die Luftwaffe, falls andere Massnahmen nicht ausreichen, im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu den Mitteln der Intervention; insbesondere fängt sie sie zur Identifikation ab und zwingt sie gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung auf einem geeigneten Flugplatz.

4 Beim Abfangen von Luftfahrzeugen ist der Flugsicherheit erhöhte Beachtung zu

schenken. Gegenüber zivilen Luftfahrzeugen ist die Gefährdung von Menschenleben unter allen Umständen zu vermeiden. 5 Für luftpolizeiliche Massnahmen gelten die für die Schweiz verbindlichen Normen der Anhänge3 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt. Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhanges 2 zum Übereinkommen ersicht- lich ist.

3 Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivil- luftfahrt, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden. 4 SR 0.748.0

Wahrung der Lufthoheit AS 2005

6 Die Verfahren werden im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) veröffentlicht.

Das BAZL kann Abweichungen mittels Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) als anwendbar erklären, bevor sie im AIP veröffentlicht wer- den.

7 Die Luftwaffe ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Die Übungsbedingun-

gen werden in Absprache mit dem BAZL festgelegt.

Art. 8 Strafrechtliche und administrative Massnahmen Das BAZL trifft bei Verletzung der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln die notwendigen strafrechtlichen oder administrativen Massnahmen.

Art. 9 Waffeneinsatz bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

1 Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge keine

Waffen eingesetzt werden. 2 Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizei- lichen Anordnungen nicht Folge leisten und andere verfügbare Mittel nicht ausrei- chen.

3 Bei Notstand und Notwehr dürfen Waffen eingesetzt werden.

4 Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften.

3. Abschnitt:

Massnahmen bei besonderen Vorkommnissen und in Zeiten erhöhter Spannung

Art. 10 Überwachung und Identifikation

1 Bei besonderen Vorkommnissen kann das Kommando der Luftwaffe Massnahmen

für eine gezielte Überwachung des Luftraumes und für eine gezielte Identifikation der Luftfahrzeuge anordnen.

2 In Zeiten erhöhter Spannung kann das Kommando der Luftwaffe ausserordentliche

Massnahmen zur permanenten Überwachung des gesamten Luftverkehrs und zur Identifikation aller Luftfahrzeuge über schweizerischem Hoheitsgebiet anordnen.

3 Die Luftwaffe informiert das BAZL über die angeordneten Massnahmen.

Art. 11 Verletzungen von Luftverkehrsregeln und der Lufthoheit Kommt es zu einer Verletzung von Luftverkehrsregeln oder der Lufthoheit, so trifft die Luftwaffe die erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichtet in schwer wiegenden Fällen die Direktion für Völkerrecht.

Wahrung der Lufthoheit AS 2005

4. Abschnitt:

Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr

Art. 12 Folgen der Einschränkungen

1 Hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 LFG die Benützung des schweizerischen

Luftraums eingeschränkt oder verboten, so ist für die Benützung dieses Luftraums eine Bewilligung des Kommandos der Luftwaffe erforderlich.

2 Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der

Benützung des Luftraumes und der Flugplätze. Es hört vorher die Direktion für Völkerrecht, das BAZL, das Transportamt der wirtschaftlichen Landesversorgung und die Eidgenössische Zollverwaltung an. 3 Die Verbote und Einschränkungen gelten nicht für schweizerische Militärluftfahr- zeuge.

Art. 13 Bewilligungsverfahren

1 Ein Gesuch um Bewilligung ist dem Kommando der Luftwaffe einzureichen.

2 Für einen Durchflug ohne Landung sowie für Flüge vom und ins Ausland holt das

Kommando der Luftwaffe die Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht ein. Für Flüge im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung holt es zusätzlich die Stellungnahme des Transportamtes der wirtschaftlichen Landesversorgung ein.

3 Das Kommando der Luftwaffe gibt dem Gesuchsteller den Entscheid bekannt und

unterrichtet die interessierten Bundesstellen.

Art. 14 Waffeneinsatz bei eingeschränktem Luftverkehr

1 Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes fest-

gelegt, so kann der Chef des VBS im Einzelfall den Einsatz von Waffen anordnen, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Vorbehalten bleiben Notstand und Notwehr.

2 Er kann diesen Entscheid an den Kommandanten der Luftwaffe oder an eine die-

sem direkt unterstellte Person delegieren.

3 Das VBS erlässt auf Antrag der Luftwaffe und nach Anhörung des UVEK die

Dienstvorschriften.

5. Abschnitt: Berichterstattung und Information

Art. 15 Berichterstattung bei Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln

1 Die Luftwaffe und die Organe der Flugsicherung erstatten dem BAZL im Einzel-

fall Bericht über festgestellte oder vermutete Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln sowie über Landeaufforderungen und Waffeneinsätze.

Wahrung der Lufthoheit AS 2005

2 In schwer wiegenden Fällen unterrichtet das BAZL unverzüglich das UVEK zu

handen des Bundesrates sowie gegebenenfalls die Direktion für Völkerrecht.

Art. 16 Information über Einschränkungen des Luftverkehrs

1 Über Einschränkungen des Luftverkehrs informiert das Eidgenössische Departe-

ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die ausländischen Regierungen.

2 Das BAZL informiert die Luftraumbenützer.

3 Das im Einzelfall zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 17. Oktober 19845 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL); b. die Verordnung vom 8. November 19896 über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 Kraft.

23. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 AS 1984 1195, 1997 814, 2001 509, 2003 253 6 AS 1989 2360, 2001 511