AS 2005 2505
Verordnung des VBS über die Berufsunteroffiziersschule der Armee
Verordnung des VBS über die Berufsunteroffiziersschule der Armee
vom 23. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 115 Buchstabe a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Grund-, Weiter- und Zusatzausbildung an der Berufs- unteroffiziersschule der Armee (BUSA).
Art. 2 Zulassung
1 Zur Ausbildung an der BUSA werden Berufsunteroffiziere sowie Anwärterinnen
und Anwärter zugelassen.
2 Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden:
a. sonstige Angehörige des militärischen Personals; b. ausländische Militärpersonen.
3 Der Chef der Armee bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Depar-
tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Zulassung ausländischer Militär- personen.
4 Der Kommandant der BUSA kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen aus Grün-
den des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen ausschliessen.
Art. 3 Grundausbildung
1 Der Grundausbildungslehrgang (GAL) soll die Teilnehmenden befähigen, Füh-
rungsfunktionen wahrzunehmen und als Ausbildende und Erziehende zu unterrich- ten.
2 Er dauert 24 Monate.
3 Er setzt sich zusammen aus praktischem und theoretischem Unterricht, aus Sprach- und Sportunterricht sowie aus Leistungsprüfungen.
SR 512.413 1 SR 172.220.111.3
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Berufsunteroffiziersschule der Armee. V des VBS AS 2005
4 Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
a. Führungsausbildung; b. militärische Fachkompetenz; c. Erwachsenenpädagogik; d. Sprachen; e. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit/Sport; f. soldatische Erziehung.
5 Der Unterricht über fachtechnische Belange der Truppengattungen wird durch die
Lehrverbände durchgeführt.
Art. 4 Qualifikation und Zwischenzeugnis
1 Die Teilnehmenden des Grundausbildungslehrgangs erhalten einmal pro Semester:
a. eine Qualifikation; b. ein Zwischenzeugnis. 2 Die Resultate der angehenden Berufsunteroffiziere sind dem zuständigen Lehrver- band auf dem Dienstweg zuzustellen.
Art. 5 Prüfungen
1 Im Grundausbildungslehrgang werden Fächer mit mehr als zehn Stunden Ausbil-
dung mit einer Fachprüfung abgeschlossen.
2 Bestimmte Ausbildungsinhalte können während der Ausbildung an der BUSA
zusätzlich mit Kompetenznachweisen im Rahmen der zertifizierten Ausbildung von Bildungsinstitutionen, die vom Bund anerkannt sind, abgeschlossen werden.
Art. 6 Diplom Teilnehmende des Grundausbildungslehrgangs erhalten bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein Diplom und den Titel «eidgenössisch diplomierter Berufsunter- offizier».
Art. 7 Weiterbildung
1 In den Weiterbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und
Neuerungen eingeführt.
2 Sie dauern einzelne Tage bis mehrere Wochen.
3 Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
a. Führungsausbildung; b. militärische Fachkompetenz; c. Erwachsenenpädagogik;
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Berufsunteroffiziersschule der Armee. V des VBS AS 2005
d. Sprachen; e. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit/Sport; f. Förderung der Allgemeinbildung.
4 Die Teilnehmenden von Weiterbildungskursen erhalten nach erfolgreichem
Abschluss eine Bestätigung.
Art. 8 Zusatzausbildung
1 Die funktionsbezogenen Zusatzausbildungslehrgänge (ZAL) dienen als Vorberei-
tung zur Übernahme von Stabsadjutanten-, Hauptadjutanten und Chefadjutanten- funktionen.
2 Der Zusatzausbildungslehrgang I dauert sechs Wochen, der Zusatzausbildungs-
lehrgang II vier Wochen.
3 Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
a. Gesprächsführung, Kommunikation und Mediennutzung; b. Personalführung; c. Sicherheitspolitik; d. Militärdidaktik; e. taktische Führung; f. Disziplinarstrafwesen.
4 Die Teilnehmenden von Zusatzausbildungslehrgängen erhalten:
a. im Zusatzausbildungslehrgang I ein Zwischenzeugnis; b. am Schluss der Ausbildung eine Qualifikation; c. nach erfolgreichem Abschluss des Lehrganges eine Bestätigung.
5 Die Resultate sind dem zuständigen Lehrverband auf dem Dienstweg zuzustellen.
Art. 9 Ausschluss
1 Teilnehmende, deren Leistung und Verhalten ungenügend sind, kann der Kom-
mandant der BUSA von der Ausbildung ausschliessen.
2 Anwärterinnen und Anwärter werden nach Rücksprache mit dem zuständigen
Lehrverband von der Ausbildung ausgeschlossen, wenn Leistung und Verhalten oder andere Gründe ihre Eignung als Berufsunteroffizier erheblich in Frage stellen und somit ein Kündigungsgrund nach Artikel 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 vorliegt.
2 SR 172.220.1
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen Der Chef der Armee legt im Prüfungsreglement für den Grundausbildungslehrgang die zu prüfenden Ausbildungsmodule fest und regelt die Prüfungsmodalitäten.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Dezember 19963 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee wird aufgehoben.
Art. 12 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufenden Lehrgän- ge und Kurse anwendbar.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
23. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
3 AS 1997 553
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