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AS 2005 4921

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Änderung vom 9. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 26. September 20021 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. j

1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden

Fassung Anwendung: j. die Verordnung vom 25. November 20042 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt.

Art. 7 Abs. 3, 4 und 5

3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19943 gilt

insbesondere: a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsord- nung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel. b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rhein- schiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.

4 Für den Vollzug der ADNR4 gelten insbesondere:

a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2005

Anlage

Art. 6 Schleppende Fahrzeuge

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet wer-

den, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19946 entsprechen.

2 In der Fahrt zu Tal dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene

Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden. 3 Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.

Art. 9 Mindestgeschwindigkeit Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19937, in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.

Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

1 Zu Berg fahrende Fahrzeuge, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14

Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19938 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der Verordnung vom 29. November 20019 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR).

2 Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen

Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrü- cke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahr- zeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.

Art. 10bis Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

1 Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3

der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199310 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199411 eine

6 SR 747.224.131 7 SR 747.224.111 8 SR 747.224.111 9 SR 747.224.141 10 SR 747.224.111 11 SR 747.224.131

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2005

Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.

2 Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3

der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindest- besatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel in der Fahrt zu Berg eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.

3 Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents

zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.

Art. 11 Abs. 1–3

1 Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.

2 Die Fahrt zu Tal ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände

und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasser- stand am Pegel Rheinfelden 3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. 3 Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als 3.00 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnen- untergang gestattet.

Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschiff- fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199312 führen müssen, wird als Liege- platz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rhein- km 161.32.

12 SR 747.224.111

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