Lexipedia

AS 2005 5573

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank.

Art. 2 Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den ange- wandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewah- ren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; b. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Ein- sichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; c. Tierhalter: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt; d. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenver- ordnung vom 27. Juni 19952; e. Nummer der Tierhaltung: die vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) zugeteilte Nummer für eine Tierhaltung; f. Tiergeschichte: Gesamtheit folgender Daten zu einem einzelnen Tier:

1. Identifikationsnummer des Tieres (Ohrmarkennummer),

2. Nummer der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder

gestanden ist,

SR 916.404

2005-1765 5573

TVD-Verordnung AS 2005

3. Name und Adresse der einzelnen Tierhalter, die das Tier halten oder

gehalten haben,

4. Datum und Art der Bestandesveränderung nach Artikel 4 Absatz 1

Buchstaben a–g in den einzelnen Tierhaltungen, bei denen das Tier steht oder gestanden ist.

2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 3 Von den Kantonen zu meldende Daten

1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltung nach Artikel 7 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters; c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; d. Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koor- dinaten; e. gehaltene Klauentiergattungen; f. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 30. Dezember 19704 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen; g. die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20055 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

2 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f und deren Mutationen sind von den

Kantonen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zu melden. Sie werden vom Bundesamt dem Betreiber übermittelt.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe g sind von den Kantonen dem Betreiber zu

melden.

Art. 4 Von den Tierhaltern zu meldende Daten

1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

a. bei der Geburt eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres sowie des Mutter- und Vater-

tieres,

3. das Geburtsdatum des Tieres,

3 SR 916.401; AS 2005 ... 4 SR 510.625 5 SR 817.190; AS 2005 5493

TVD-Verordnung AS 2005

4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres,

5. Mehrlingsgeburten,

6. der Geburtsverlauf,

7. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr eines Tieres:

1. das Ursprungsland und die Identifikationsnummer des Tieres im

Ursprungsland,

2. die Nummer der Tierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tieres,

4. das Geburtsdatum des Tieres,

5. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres,

6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung;

c. beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tieres,

4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung;

d. beim Abgang eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. das Abgangsdatum,

4. die Abgangsart,

5. das Datum der Meldung;

e. bei der Schlachtung eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tieres,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung;

f. bei der Verendung eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung;

g. bei der Ausfuhr eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

TVD-Verordnung AS 2005

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung;

h. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters; i. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

2 Die Daten nach Absatz 1 sind von den Tierhaltern dem Betreiber zu melden.

Art. 5 Einschränkung der Meldepflicht Für Tiere der Schweine-, Ziegen- und Schafgattung müssen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g nicht gemeldet werden.

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen

Art. 6 Allgemeine Berechtigung

1 In die Tiergeschichte eines einzelnen Tieres darf jedermann Einsicht nehmen.

2 Bis zu 30 Abfragen je Person und Tag sind kostenlos.

3 Die Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tieres dient als

Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

Art. 7 Amtsstellen

1 Das Bundesamt darf die Daten nach den Artikeln 3 und 4 bearbeiten.

2 Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirt- schaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumenten- fragen und Swissmedic dürfen die Daten nach Artikeln 3 und 4 verwenden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Die zuständigen kantonalen Organe dürfen die Daten nach Artikeln 3 und 4 ver-

wenden, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heil- mittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen.

Art. 8 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können folgende Daten ihrer Mitglieder verwenden: a. Nummer der Tierhaltung und Auflistung des Tierbestandes; b. Name und Adresse des Tierhalters nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b; c. Tiergeschichte sämtlicher Tiere, die sich auf ihren Tierhaltungen befinden.

TVD-Verordnung AS 2005

2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können folgende Daten ihrer Mitglieder verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben: a. Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koor- dinaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d; b. Gemeindenummer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f; c. die Post- oder Bankverbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i.

3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können die übrigen Daten nach Artikel 3 und 4 ihrer Mitglieder verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.

Art. 9 Tierhalter

1 Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die

Daten betreffend der eigenen Person, der eigenen Tierhaltung, der Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte.

2 Sie dürfen unbeschränkt Einsicht nehmen in die Auflistung des eigenen Tierbe-

standes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.

Art. 10 Einsichtnahme Dritter Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zucht- oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank

Art. 11 Betreiber 1 Die Datenbank wird von einem Betreiber betrieben, der rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.

2 Der Betreiber untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.

Art. 12 Aufgaben des Betreibers

1 Der Betreiber betreibt die Datenbank nach einem vom Bundesamt erteilten Leis-

tungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistung.

2 Er teilt jeder Tierhaltung eine Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e zu.

3 Er bereinigt Daten nach Artikel 3 nach Rücksprache mit dem Bundesamt.

TVD-Verordnung AS 2005

4 Er prüft die Daten nach Artikel 4 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Unvollständige sowie nicht plausible Daten gibt er dem Tierhalter zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, diese zu ergänzen bzw. klarzustellen. 5 Er stellt den Tierhaltern mindestens einmal pro Jahr ein Tierverzeichnis mit den aktuellen Daten zu. 6 Er unterhält ein Help Desk für die Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung. 7 Er veröffentlicht Auswertungen über die in der Tierverkehr-Datenbank registrier- ten Tiere. Dabei werden die Daten so aggregiert, dass keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tier- gesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

Art. 13 Aufgaben des Betreibers ausserhalb des Datenbankbetriebs

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet

der Betreiber der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2 Der Betreiber nimmt die Bestellung von Ohrmarken entgegen und beliefert die

Tierhalter mit Ohrmarken. 3 Er bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

Art. 14 Archivierung der Daten

1 Die Daten sind vom Betreiber während 18 Jahren zu archivieren.

2 Sobald der Betreiber keine Vollzugaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die

Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

3 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem Bundesamt

auszuhändigen.

Art. 15 Zusätzliche Dienstleistungen

1 Der Betreiber kann ausser den Daten nach den Artikeln 3 und 4 weitere Daten,

insbesondere der folgenden Art, bearbeiten: a. zuchtrelevante Daten; b. die Mitgliedschaft bei Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie bei Tiergesundheitsdiensten; c. die Produktionsart; d. den Gesundheitszustand der Tierhaltung und der Tiere; e. die Verabreichung von Arzneimitteln; f. die Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.

TVD-Verordnung AS 2005

2 Der Betreiber hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit

dem Dritten zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem Bundes- amt zur Genehmigung vorzulegen.

3 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten

nach den Artikeln 3 und 4 getrennt bearbeitet werden.

Art. 16 Amtliche Kontrolle

1 Das Bundesamt kann beim Betreiber ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art und Häufigkeit der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest und sorgt dafür, dass diese Kontrollen mit den übrigen Kontrollen koordiniert werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. August 19996 über die Tierverkehr-Datenbank wird auf- gehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. März 20017 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4

4 Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) nach der Verordnung vom

23. November 20058 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung. Anhang Ziff. 5 und 6

5. Gebühr für Auskünfte nach Artikel 6 der Verordnung

vom 23. November 20059 über die Tierverkehr-Datenbank nach Aufwand

6. Für nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder

deren Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen, sofern der Aufwand pro Anfrage 500 Franken übersteigt 75.– pro Stunde

6 AS 1999 2622, 2001 1349, 2002 4321 7 SR 916.404.2 8 SR 916.404; AS 2005 5573 9 SR 916.404; AS 2005 5573

TVD-Verordnung AS 2005

Art. 20 Übergangsbestimmung Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–f sind bis zum 31. Dezember 2006 dem Betreiber nach bisherigem Recht zu melden.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz