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AS 2006 1039

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20042, beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19913 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Art. 6a Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen 1 Der Bundesrat erlässt für Veranstalter von internationalen, nationalen und sprach- regionalen Fernsehprogrammen Bestimmungen über den Mindestanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen. 2 Er verpflichtet die Veranstalter, jährlich Bericht über die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 zu erstatten, und regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.

3 Er erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmun-

gen im Recht der Europäischen Union.

2004-2077 1039

Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens AS 2006 zwischen der Schweiz und der EG über die Teilnahme der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung. BB

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 31. März 2005 unbenützt abge-

laufen.4

2 Die Gesetzesänderung wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den

1. April 20065 in Kraft gesetzt.

28. März 2006 Bundeskanzlei

4 BBl 2004 7145

5 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.

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