AS 2006 1039
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20042, beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19913 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. 6a Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen 1 Der Bundesrat erlässt für Veranstalter von internationalen, nationalen und sprach- regionalen Fernsehprogrammen Bestimmungen über den Mindestanteil europäischer Werke und unabhängiger Produktionen. 2 Er verpflichtet die Veranstalter, jährlich Bericht über die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 zu erstatten, und regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.
3 Er erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmun-
gen im Recht der Europäischen Union.
2004-2077 1039
Genehmigung und die Umsetzung des bilateralen Abkommens AS 2006 zwischen der Schweiz und der EG über die Teilnahme der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung. BB
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetzes.
Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 31. März 2005 unbenützt abge-
laufen.4
2 Die Gesetzesänderung wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den
1. April 20065 in Kraft gesetzt.
28. März 2006 Bundeskanzlei
4 BBl 2004 7145
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.