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AS 2006 2643

Verordnung des EDI über die Filmförderung

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)

Änderung vom 22. Juni 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. abis und e Die im Anhang aufgeführten Förderungskonzepte des EDI umschreiben die Förde- rungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für: abis. die Verwertung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, insbesondere für die Promotion- und den Verleih; e. Aufgehoben

Art. 6 Archivierung Wer einen Beitrag der selektiven Filmförderung für die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Gemeinschaftsproduktion erhalten hat, muss eine neue Kopie bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv hinterlegen.

Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Gemeinschaftsproduktionen

1 Gemeinschaftsproduktionen müssen, unter Einbezug der Postproduktion, einen

Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen aufweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. Als schweizerischer Finanzierungsanteil gilt der Anteil des Schweizer Produzenten oder der Schweizer Produzentin.

3 Aufgehoben

1 SR 443.113

2006-1226 2643

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Art. 10 Abs. 2

2 Die Projektentwicklung für lange Spielfilme wird nur gefördert, wenn eine

Absichtserklärung des Bundesamtes für einen Herstellungsbeitrag an das betreffende Filmprojekt vorliegt (Art. 26).

Art. 11 Abs. 1bis, 1ter, 4 und 5 1bis Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nen sind beitragsberechtigt, soweit sie den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind. 1ter Bei der Herstellung von langen Filmen ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten; werden mehr als 500 000 Franken Förderungs- beitrag zugesichert, so sind zwei Ausbildungsplätze anzubieten.

4 Für Dokumentarfilme braucht es keine vorzeitige Drehbewilligung nach Absatz 3,

wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um: a. einmalige, unwiederbringliche Ereignisse festzuhalten, die wichtiger Bestandteil des Projektes sind; b. Aussagen von wichtigen Protagonisten oder Protagonistinnen zu erhalten, die später nicht mehr eingeholt werden können.

5 In Fällen nach Absatz 4 ist das Gesuch um einen Herstellungsbeitrag innerhalb

von sechs Monaten nach Beginn der vorzeitigen Dreharbeiten einzureichen; der vor- zeitige Drehbeginn ist in den Gesuchsunterlagen offenzulegen. Für die Hauptdreh- arbeiten gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 12 Abs. 3 Bst. b Aufgehoben

Art. 14 Förderung von Nachwuchsfilmen Als Nachwuchsfilme gelten die zwei ersten langen Filme eines Regisseurs oder einer Regisseurin.

Art. 15 Aufgehoben

Art. 16 Förderung von Verleih und Vertrieb von Filmen 1 Zur Förderung des Verleihs von Filmen kann ein Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Kinoauswertung eines Films geleistet werden.

2 Zur Förderung des Vertriebs kann ein Beitrag an die Kosten der Werbe- und Pro-

motionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Auswertung eines Films ausserhalb des Kinos geleistet werden.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Art. 18 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2 Bst. c

2 Das Bundesamt prüft ferner, ob:

c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen aus früheren Verfahren nach den Artikeln 33–35 nachgekommen ist.

Art. 21 Fachkommissionen, Beizug von Experten und Expertinnen

1 Für die Begutachtung von Gesuchen um Finanzhilfen besteht eine ständige Fach-

kommission. Sie ist unterteilt in folgende Ausschüsse: a. «Spielfilm» für die Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben und an die Herstellung eines langen Spielfilms, wobei die Drehbücher in der Regel einem Lektor oder einer Lektorin für ein vor- gängiges schriftliches Gutachten (Art. 23 Abs. 3) vorgelegt werden; b. «Dokumentarfilm» für die Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung und an die Herstellung eines langen Kino- oder Fernseh-Dokumentarfilms; c. «Auswertung und Vielfalt» für die fachliche Begleitung der Massnahmen zur Förderung der Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos nach Artikel 16 sowie für die Förderungsmassnahmen nach Artikel 4 FiG. 2 Gesuche um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung oder an die Herstellung, die Kurzfilme oder Fernseh-Spielfilme betreffen, werden einem Experten oder einer Expertin zur schriftlichen Begutachtung vorgelegt.

3 In den übrigen Bereichen nimmt das Bundesamt die materielle Prüfung der Gesu-

che selber vor. Fehlt es ihm im Einzelfall an der nötigen Sachkenntnis, so beauftragt es einen Experten oder eine Expertin mit der Begutachtung des Gesuchs.

Art. 22 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 5

5 Die Sitzungen werden protokolliert.

Art. 25 Abs. 1

1 Das Bundesamt folgt in der Regel dem Antrag der begutachtenden Kommissionen

oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entschei- dung hat es zu begründen.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 28 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt teilt den gesuchstellenden Personen mit der Ablehnung oder der

teilweisen Gutheissung den Antrag und die Begründung der Kommission bezie- hungsweise der als Experte oder Expertin beauftragten Person mit. 3 Ist ein Gesuch abgelehnt worden, so kann es ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Projekt, namentlich in den beanstandeten Punkten, grundlegend über- arbeitet worden ist. Das Gesuch ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung einzureichen.

Art. 31 Abs. 2

2 Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden zehn Prozent des zugesagten

Beitrages oder höchstens 50 000 Franken zurückbehalten.

Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 2 Hinweis auf die Förderung und Belegexemplar

2 Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin übergibt dem Bundes-

amt zusammen mit der Abrechnung nach Artikel 35 ein Belegexemplar des geförderten Films auf DVD oder Video.

Art. 35 Abs 2bis 2bis Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unab- hängigen Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.

Art. 36a Filmanmeldung

1 Die Verleihunternehmen melden dem Bundesamt die förderungsberechtigten Filme

nach Artikel 36 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte.

2 Die Produzenten und die Produzentinnen melden dem Bundesamt die förderungs-

berechtigten Filme sowie eine allfällige Festivalteilnahme (Art. 41 Abs. 3) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte;

3 Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 37 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text

Gliederungstitel vor Art. 38 Aufgehoben

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Anmeldung der Förderungsberechtigten

1 Die nach Artikel 37 Absatz 1 berechtigten Personen melden sich beim Bundesamt

bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Filmstart erfolgte. Spätere Anmeldun- gen werden nicht berücksichtigt.

2 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 39

2. Abschnitt:

Referenzeintritte und Berechnung der Förderungsbeiträge

Art. 39 Abs. 2 erster Satz

2 Massgebend als Referenzeintritte sind die vom Vorführunternehmen gegenüber der

Verleiherin oder dem Verleiher brutto abgerechneten Wocheneintritte pro Leinwand. …

Art. 41 Abs. 1 und 3 1 Erreicht ein Spielfilm während der nach Artikel 39 Absatz 5 zu berücksichtigenden Spielzeit nicht mindestens 10 000 Referenzeintritte und ein Dokumentarfilm nicht mindestens 5000 Referenzeintritte, so werden keine Beiträge gutgeschrieben.

3 Nimmt ein Schweizer Film oder eine Gemeinschaftsproduktion unter Schweizer

Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion an einem offiziellen Wett- bewerb eines wichtigen ausländischen Festivals teil, so werden dem Film bei seinem Kinostart in der Schweiz 5000 Referenzeintritte gutgeschrieben. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Festivals und Sektionen.

Art. 42 Abs. 1, 3 und 4 1 Für die Berechnung der Förderungsbeiträge sind die Referenzeintritte mit folgen- den Koeffizienten zu gewichten: a. mit 1,00, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische Nationalität hat und es sich um einen Schweizer Film oder eine Gemein- schaftsproduktion handelt, bei welcher der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die schweizerische Nationalität oder Wohn- sitz in der Schweiz hat; b. mit 0,75, wenn der Regisseur oder die Regisseurin die schweizerische Nationalität hat und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemein- schaftsproduktion mit einem ausländischen verantwortlichen Produzenten oder einer ausländischen verantwortlichen Produzentin handelt; c. mit 0,50, wenn der Regisseur oder die Regisseurin Ausländer oder Auslän- derin ist und es sich um eine mehrheitlich ausländische Gemeinschaftspro- duktion handelt.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

3 Aufgehoben

4 Der höhere Koeffizient nach Absatz 2 gilt nur bis zu 15 000 Referenzeintritten pro Sprachregion.

Gliederungstitel vor Art. 43

3. Abschnitt: Förderungsbeiträge

Art. 43 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 1 Für jeden Referenzeintritt gemäss Artikel 39 wird pro Film als Förderungsbeitrag gutgeschrieben: d. für den Verleih 2 Franken;

4 Beiträge unter 500 Franken pro Jahr und berechtigter Person werden nicht gut-

geschrieben.

Art. 44 erster Satz Die Höchstgutschrift pro Film, Vorführunternehmen und Kinoregion beträgt 7500 Franken. …

Gliederungstitel vor Art. 45

4. Abschnitt: Verwendung der Gutschriften

Art. 45 Allgemeines

1 Die Gutschriften sind für das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die

Herstellung oder den Verleih und die Promotion von neuen Schweizer Filmen oder neuen Gemeinschaftsproduktionen zu verwenden.

2 Die pro Person 50 000 Franken übersteigenden Gutschriften für Drehbuch und

Regie werden an eine Produktionsfirma nach Wahl der berechtigten Person ausbe- zahlt. Die Produktionsfirma ist für die bestimmungsgemässe Verwendung verant- wortlich.

3 Dem Gesuch sind die Verträge über die Verwendung der Gutschriften beizulegen.

4 Regie und Drehbuch dürfen ihre Gutschriften nur für Beteiligungen verwenden,

wenn ihr Honorar gedeckt ist.

Art. 45a Drehbuchgutschriften Gutschriften können für das Schreiben eines neuen Drehbuches verwendet werden. Der Anteil der Gutschriften an der Honorarsumme ist in den Verträgen getrennt auszuweisen.

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Art. 45b Regiegutschriften Gutschriften können für die zukünftige Regietätigkeit verwendet werden. Der Anteil der Gutschriften an der Honorarsumme ist in den Verträgen getrennt auszuweisen.

Art. 45c Projektentwicklung und Herstellung 1 Gutschriften können unter Vorbehalt von Absatz 2 für die Projektentwicklung oder die Herstellung von Schweizer Filmen oder von Gemeinschaftsproduktionen ver- wendet werden.

2 Gutschriften, die aus Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung

stammen, können nicht in Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung reinvestiert werden.

3 Gutschriften können für die Postproduktion verwendet werden.

Art. 45d Verleih und Promotion

1 Gutschriften können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen und

Gemeinschaftsproduktionen verwendet werden. Massgebend für die Auszahlung sind die Belege für die Vorkosten und Filmkopien. Für Minimumgarantien können bis zu 75 % der Garantiesumme abgerufen werden.

2 Gutschriften können für den Verleih von Filmen verwendet werden, die aus Mit-

gliedstaaten des Europarates stammen, wenn das Herstellungsbudget weniger als

10 Millionen Franken beträgt und keine andere Förderung in Anspruch genommen

werden kann. Der Verleiher oder die Verleiherin muss ein begründetes Gesuch stellen und darf nicht mehr als 25 % seiner Jahresgutschrift für den Verleih solcher Filme verwenden.

Art. 45e Kinoauswertung Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt.

Gliederungstitel vor Art. 47

5. Abschnitt: Bezug der Gutschriften und Verfall

Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Bezug

1 Wer eine Gutschrift beziehen will, hat ein Gesuch an das Bundesamt zu richten.

Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels sind anwendbar.

4 Bei Nichterfüllung von Reinvestitions- und Abrechnungspflichten können vorhan-

dene Gutschriften bis zur Erfüllung zurückbehalten werden. Gutschriften können zur Sicherung von Projektauflagen auch tranchenweise ausbezahlt werden.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Art. 47a Verfall 1 Die Gültigkeit der Gutschriften ist auf zwei Jahre ab der Mitteilung beschränkt.

2 Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Gesuch um Bezug der Gutschriften vor

Ablauf der Verfallsfrist eintrifft. Artikel 19 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 48

6. Kapitel:

Selektive und erfolgsabhängige Förderung von Arthouse Verleihfirmen und Vorführunternehmen

1. Abschnitt: Verleih

Art. 49 Bst. b und c Gefördert werden können ausländische Spiel- und Dokumentarfilme in Erstauswer- tung: b. deren Herstellungskosten weniger als 10 Millionen Franken betragen; und c. deren Verleih nicht bereits durch das MEDIA-Programm (selektiv oder automatisch) gefördert wird.

Art. 49a Anmeldung Die Verleihfirmen, die Förderung beantragen, müssen sich zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.

Art. 50 Abs.2

2 Ein Film muss mindestens 2000 Eintritte erzielen und kann bis zur Höchstgrenze

von 30 000 Eintritten Förderungsbeiträge erhalten.

Art. 51 Abs. 3

3 Er ist für die gesamte Promotionstätigkeit zu verwenden.

Gliederungstitel vor Art. 51a

2. Abschnitt: Kinoförderung

Art. 51a Vorführunternehmen Gefördert werden können Kinosäle von registrierten Vorführunternehmen, die: a. ein vielfältiges und kontinuierlich erneuertes Filmangebot programmieren; und b. von den MEDIA-Programmen ausgeschlossen sind.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Art. 51b Anmeldung Die Vorführunternehmen, die Förderung beantragen, müssen ihre Kinosäle zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.

Art. 51c Berechnung des Förderungsbeitrags

1 Der Förderungsbeitrag berechnet sich auf Grund:

a. der Anzahl der bezahlten Eintritte und der Vorführungen; b. des Anteils an Filmen aus verschiedenen Herkunftsländern; und c. der Kinoregion, in der sich der Kinosaal befindet.

2 Das Bundesamt legt die Höchstbeträge, die anrechenbaren Herkunftsländer sowie

die anwendbaren Koeffizienten jährlich fest.

Art. 51d Ausrichtung der Förderungsbeiträge

1 Die Förderungsbeiträge werden vom Bundesamt pro Kalenderjahr ausgerichtet.

2 Es kann für die Berechnung der Beiträge Dritte beiziehen.

Art. 54 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2006 1 Die Gutschriften für Referenzeintritte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wer- den nach dem bis 30. Juni 2006 geltenden Recht berechnet.

2 Bei Gesuchen um Förderung nach den Artikeln 48–51 für das Kalenderjahr 2006

gilt die Mindestgrenze nach Artikel 50 Absatz 2 in der bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung; für europäische Filme, deren Kinostart nach dem 1. Januar 2006 erfolgt ist, gilt das neue Recht (Art. 48–51 dieser Verordnung). 3 Gesuche um Startförderung für Filme, deren Start vor dem 1. Juli 2006 erfolgt ist, werden nach den bis 30. Juni 2006 gültigen Regeln der Filmförderungskonzepte

2003 bis 2005, Ziffer 3.2 Buchstaben e und f beurteilt.

4 Auf Gesuche um Promotionsförderung gemäss Ziffer 3.1.2 Buchstabe e der Film-

förderungskonzepte 2006 bis 2010 für Filme, deren Kinostart nach dem 1. März

2006 erfolgt ist, ist diese Ziffer anwendbar.

5 Auf Gesuche um Finanzhilfen für Stages, die bis 31. Dezember 2006 abgeschlos-

sen sind, findet Ziffer 5.2 Buchstaben b und f der bis 30. Juni 2006 geltenden Film- förderungskonzepte weiterhin Anwendung.

Art. 55 Abs. 2

2 Der Anhang gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft.

2 Artikel 11 Absatz 1ter und Ziffer 6.2 Buchstabe c der Filmförderungskonzepte

2006 bis 2010 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

22. Juni 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Filmförderung. V des EDI AS 2006

Anhang (Art. 2)

Filmförderungskonzepte 2006 bis 2010

1 Allgemeines

a. Die Förderungskonzepte 2006 bis 2010 bestimmen die Stossrichtung der Filmpolitik für die einzelnen Filmförderungsbereiche. Die Förderungskon- zepte gehen vom Finanzrahmen aus, der sich aus dem Budget 2006 und den Finanzplänen 2007 ff. ergibt. b. Die Förderungskonzepte umschreiben die Ziele und die gewünschte Wir- kung der schweizerischen Filmpolitik, die verfügbaren Instrumente und Massnahmen sowie die Förderungskriterien für die verschiedenen Förde- rungsbereiche. Die Konzepte dienen als Orientierung und Handlungsan- weisung für die Begutachtung der Förderungsgesuche. c. In Anbetracht dessen, dass die Schweiz Vollmitglied der europäischen MEDIA-Programme ist, verzichtet das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) auf gewisse, durch die Programme abgedeckte Förderungsmassnahmen auf europäischer Ebene. Die verschiedenen Förderungsmassnahmen der Pro- gramme sind in diesem Anhang nicht erwähnt. MEDIA Desk Schweiz informiert die an den Programmen interessierten Personen im Namen des Bundesamtes und der Europäischen Union. Der Bund führt seine Beteili- gung am Filmförderungsprogramm des Europarates, Eurimages, weiter. d. Das Bundesamt erstattet periodisch einen kurzen Bericht über den Stand der Umsetzung der Förderungskonzepte. Die Schlussevaluation erfolgt zusätz- lich durch externe Fachleute. Um eine dauernde öffentliche Dokumentation sicherzustellen, lässt das Bundesamt insbesondere eine Datenbank mit genauen Informationen über die schweizerische Filmproduktion führen. e. Das Bundesamt ist bestrebt, seine Politik mit anderen öffentlichen Filmför- derungsstellen zu koordinieren.

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2 Förderung des schweizerischen Filmschaffens

in den Bereichen Projektentwicklung und Herstellung von Filmen

2.1 Förderung des Drehbuchschreibens sowie der

Vorbereitung und Entwicklung von Projekten

2.1.1 Ziele

a. Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Im Bereich der Kinospielfilme soll das Schreiben von qualitativ hoch

stehenden Drehbüchern gefördert werden,

2. im Bereich der Kinodokumentarfilme soll die Vorbereitung von qualita-

tiv hoch stehenden Projekten gefördert werden,

3. im Bereich der Kinotrickfilme soll die Vorbereitung von qualitativ hoch

stehenden Projekten gefördert werden,

4. im Bereich der Herstellung von Fernsehfilmen soll eine Projektentwick-

lung sichergestellt werden, die eine Qualitätsverbesserung ermöglicht; b. Der Nachwuchsförderung soll besondere Bedeutung zukommen.

2.1.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

für Kinospielfilme a. Der Bund fördert das Drehbuchschreiben von Schweizer Autoren oder Auto- rinnen und die Projektentwicklung für lange Kinospielfilme durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung. b. Bei der selektiven Filmförderung für das Drehbuchschreiben ist insbeson- dere auf folgende Kriterien zu achten:

1. künstlerische Qualität des Projekts;

2. Kinopotenzial in Bezug auf die Originalität des Themas, auf die Figu-

ren, auf die dramaturgische Struktur und auf den universellen Bezug der Geschichte. c. Bei der Förderung der Herstellung unterstützt der Bund die Projektentwick- lung für lange Spielfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die selektive Filmförderung. Das Bundesamt kann bis zu 15 % des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrags als nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag für die Projektentwicklung zusprechen.

2.1.3 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

für Dokumentarfilme a. Der Bund fördert die Projektentwicklung für lange Dokumentarfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

b. Bei der selektiven Filmförderung für die Projektentwicklung von Kino- dokumentarfilmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. künstlerische Qualität des Projekts;

2. Kinopotenzial in Bezug auf die persönliche und originelle Behandlung

des Themas, auf die Protagonisten und Protagonistinnen und auf die dramaturgische Struktur.

2.1.4 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

für Trickfilme a. Der Bund fördert die Projektentwicklung für Trickfilme unter Schweizer Regie und mit verantwortlicher Schweizer Produktion durch die erfolgsab- hängige und durch die selektive Filmförderung. b. Bei der selektiven Filmförderung für die Projektentwicklung von Kinotrick- filmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. künstlerische Qualität des Projekts;

2. Kinopotenzial in Bezug auf die Originalität des Themas, auf die Figu-

ren, auf die dramaturgische Struktur und auf den universellen Bezug der Geschichte.

2.1.5 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

für Fernsehfilme Der Bund fördert das Drehbuchschreiben und die Projektentwicklung für Fernseh- filme von Schweizer Autoren oder Autorinnen durch die erfolgsabhängige Filmför- derung.

2.2 Förderung der Herstellung von Kinofilmen

2.2.1 Ziele

a. Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die wesentlich zur Qualität,

Vielfalt und Popularität des Schweizer Films beitragen, soll gefördert werden.

2. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die eine kohärente Strategie

entwickeln, um ihr Zielpublikum zu erreichen und die Präsenz und die Popularität des Schweizer Films in der Schweiz und im Ausland zu erhöhen, soll gefördert werden. b. Der Nachwuchsförderung soll besondere Bedeutung zukommen.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

2.2.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Herstellung von langen Kinofilmen durch die erfolgs- abhängige und durch die selektive Filmförderung. b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Kinofilmen ist ins- besondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Kinopotenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

2. künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktions-

dossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt;

3. Beitrag zur Angebotsvielfalt in den Schweizer Kinos;

4. Budget und Finanzierungsplan;

5. Qualität und Kohärenz der Promotionsstrategie entsprechend dem Ziel-

publikum in der Schweiz und gegebenenfalls im Ausland.

2.3 Förderung der Herstellung von

Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung zwischen der Schweiz und dem Ausland

2.3.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgende:

1. Der qualitativ hoch stehende Austausch auf dem Gebiet des Films zwischen

der Schweiz und dem Ausland soll verstärkt werden.

2. Die Erfahrungen sowie das künstlerische und technische Know-how der in

der schweizerischen Filmbranche Beschäftigten sollen erweitert werden.

3. Gemeinschaftsproduktionen, welche die nationale Produktion anregen, sol-

len gefördert werden.

2.3.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheitsbeteiligung durch die erfolgsabhängige Filmförderung nach Artikel 45c Absatz 2 FiFV und durch die selektive Filmförderung. b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Gemeinschafts- produktionen mit Minderheitsbeteiligung zwischen der Schweiz und dem Ausland ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Kinopotenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

2. künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktions-

dossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt;

3. Budget und Finanzierungsplan;

4. Chancen der Kinoauswertung in der Schweiz;

Filmförderung. V des EDI AS 2006

5. Ermöglichung von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie

(Gleichgewicht zwischen Gemeinschaftsproduktionen mit Minderheits- und mit Mehrheitsbeteiligung über einen Zeitraum von vier Jahren).

2.4 Förderung der Herstellung von Fernsehfilmen

2.4.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Die Herstellung von Schweizer Filmen, die wesentlich zur Qualität und zur

Vielfalt des Fernsehangebots beitragen, soll begünstigt werden.

2. Die Erfahrungen sowie das künstlerische und technische Know-how der in

der schweizerischen Filmbranche Beschäftigten sollen erweitert werden.

3. Die Popularität des schweizerischen audiovisuellen Sektors soll beim Publi-

kum in der Schweiz und im Ausland gefördert werden.

2.4.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Herstellung von Fernsehfilmen durch die erfolgsab- hängige und durch die selektive Filmförderung. b. Bei der selektiven Filmförderung zur Herstellung von Fernsehfilmen ist ins- besondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Potenzial des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

2. Künstlerische und technische Qualität und Kohärenz des Produktions-

dossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt;

3. Unabhängigkeit des Regisseurs oder der Regisseurin und der wichtigs-

ten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber einer Fernsehanstalt sowie Ausführung der technischen Arbeiten durch Unternehmen, die nicht von einer Fernsehanstalt abhän- gig sind;

4. Qualität und Kohärenz der Programmierung des Films in Bezug auf das

Zielpublikum.

2.5 Förderung der Herstellung von Kurzfilmen

2.5.1 Ziel

Die Herstellung von Kurzfilmen, die wesentlich zur Qualität, Originalität und Viel- falt des Angebots und zur Popularität des Genres beitragen, soll gefördert werden.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

2.5.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Herstellung von Kurzfilmen, die für eine Kinoauswer- tung vorgesehen sind, durch die erfolgsabhängige und durch die selektive Filmförderung. b. Bei der selektiven Filmförderung für die Herstellung von Kurzfilmen ist ins- besondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Kinopotenzial des Drehbuchs;

2. künstlerische und technische Qualität, Originalität und Kohärenz des

Produktionsdossiers in Bezug auf das eingereichte Projekt;

3. Entwicklung der spezifischen Qualitäten des Kurzfilms in Unterschei-

dung zum mittleren und langen Film;

4. Budget und Finanzierungsplan;

5. Qualität und Kohärenz der Promotionsstrategie in Bezug auf das Ziel-

publikum in der Schweiz und im Ausland.

3 Förderung des schweizerischen Filmschaffens im

Bereich der Filmauswertung

3.1 Filmauswertung in der Schweiz

3.1.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Der Verleih von Schweizer Filmen soll gefördert werden.

2. Die Kinoauswertung von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduk-

tionen unter Schweizer Regie soll gefördert werden.

3. Strategien, welche den Verleih von Schweizer Filmen und von Gemein-

schaftsproduktionen unter Schweizer Regie in mehr als einer Sprachregion zum Ziel haben, sollen besonders unterstützt werden.

4. Die Entwicklung von Promotionsstrategien soll in der Produktionsphase

gefördert werden.

5. Die Promotion von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen

unter Schweizer Regie, die ein nationales Potenzial haben, soll gefördert werden.

3.1.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert den Verleih, die Promotion und die Kinoauswertung von Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen durch die erfolgsab- hängige Filmförderung. b. Der Bund fördert den Verleih und die Promotion von langen Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie durch

Filmförderung. V des EDI AS 2006

eine Startförderung. Das Bundesamt legt die Beträge degressiv fest entspre- chend den Abrechnungen, die von den Gesuchstellern und Gesuchstellerin- nen am Ende der Kinoauswertung vorgewiesen werden. c. Bei der Starthilfe für den Verleih von langen Schweizer Filmen und von Gemeinschaftsproduktionen unter Schweizer Regie ist insbesondere auf fol- gende Kriterien zu achten:

1. Zahl der Kinovorführungen und der Kinoeintritte;

2. Zahl der Kopien und anderen Bildträger beim Filmstart, insbesondere

nach Sprachregion;

3. genügende Kinoauswertung innerhalb einer Sprachregion; und

4. kein Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen.

d. Der Bund fördert in der Produktionsphase die Entwicklung von Promotions- strategien für Schweizer Filme durch die selektive Filmförderung. Er schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung mit einer fachkundi- gen Institution ab und beteiligt sich an den entstandenen Beratungskosten. Die Auswahl der Projekte erfolgt auf Grund folgender Kriterien:

1. Charakteristik des Produktionsunternehmens;

2. Charakteristik der Produktion;

3. Charakteristik des Films.

e. Der Bund fördert die Promotion von Schweizer Filmen und von Gemein- schaftsproduktionen unter Schweizer Regie durch eine selektive Deckung der Promotionsrisiken. Die Gesuche müssen mindestens fünf Wochen vor dem Filmstart eingereicht werden. Bei der selektiven Promotionsförderung von Schweizer Filmen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Kinopotenzial in der gesamten Schweiz;

2. Kohärenz der Auswertungs- und Promotionsstrategie sowie Risiko bei

der Kinoauswertung;

3. Kohärenz des Gesuchs in Bezug auf die Art und die Risikoübernahme

der Verleihfirma;

4. degressive Deckung entsprechend den realisierten Eintritten.

f. Der Bund kann ausnahmsweise die Kinopromotion von ursprünglich für das Fernsehen vorgesehenen Filmen fördern, wenn sie ein ausgewiesenes Kino- potenzial haben. Der Filmstart im Kino muss vor der Ausstrahlung im Fern- sehen erfolgen. Bei der Förderung der Kinopromotion von ursprünglich für das Fernsehen vorgesehenen Filmen ist auf die in Buchstabe e erwähnten Kriterien besonders zu achten.

3.2 Filmauswertung im Ausland

3.2.1 Ziel

Initiativen von Schweizer Filmschaffenden, die den Erfolg des Schweizer Films im Ausland stärken können, sollen gefördert werden.

Filmförderung. V des EDI AS 2006

3.2.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Promotion von Schweizer Filmen im Ausland, indem er zusammen mit fachkundigen Institutionen die nötigen Mittel zur Verfü- gung stellt. Er schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung ab und vereinbart eine Promotionsstrategie, insbesondere für Festivals und Film- märkte; diese Strategie muss jedes Jahr neu überprüft werden. b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Institutionen, die im Bereich der Promotion von Schweizer Filmen im Ausland tätig sind, ist ins- besondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Know-how der Institution im Bereich der ausländischen Festivals, ins-

besondere in Europa;

2. Know-how der Institution im Bereich der ausländischen Märkte, insbe-

sondere in Europa;

3. Know-how der Institution im Bereich des Filmverleihs im Ausland,

insbesondere in Europa. c. Bei der Erarbeitung einer Strategie für die internationale Promotion ist ins- besondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. die Erfolgschancen der Filme auf den ausländischen Zielmärkten;

2. die Qualität der Strategie des Filmproduzenten oder der Filmproduzen-

tin für die Kinoauswertung im Ausland. d. Der Bund beteiligt sich an Programmen und Massnahmen zur Förderung des Austauschs mit dem Ausland, insbesondere im Bereich von Gemeinschafts- produktionen. e. Bei der Förderung des Austauschs mit dem Ausland ist insbesondere auf die Möglichkeiten der Schweizer Filmschaffenden im Hinblick auf künftige Gemeinschaftsproduktionen zu achten.

3.3 Auszeichnungen und Sensibilisierung

3.3.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Nach der Verordnung des EDI vom 30. September 20042 über den Schwei-

zer Filmpreis sollen die besten Schweizer Filme und Filmschaffenden des Vorjahrs gewählt und ausgezeichnet werden; bei den Trickfilmen wird in der Regel alle zwei Jahre ein Preis verliehen.

2. Das Publikum soll für das Schweizer Filmschaffen sensibilisiert werden.

2 SR 443.116

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3.3.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund organisiert alljährlich mit Unterstützung anderer Institutionen und Partner den Schweizer Filmpreis. b. Die Kriterien in Bezug auf die Organisation des Schweizer Filmpreises sind in der Verordnung über den Schweizer Filmpreis geregelt. c. Der Bund kann andere Massnahmen zur Sensibilisierung des Publikums für das Schweizer Filmschaffen fördern. d. Bei der Sensibilisierung des Publikums für das Schweizer Filmschaffen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Auswirkung der Massnahme auf die Filmschaffenden;

2. Auswirkung der Massnahme auf das Publikum und die Medien.

4 Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots

4.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. In der Schweiz verliehene Arthouse Filme aus verschiedensten Herkunfts-

ländern sollen möglichst breit in allen Sprachregionen der Schweiz gezeigt werden.

2. Der Verleih und die Kinoauswertung von ausländischen Arthouse Filmen,

die wesentlich zur Vielfalt und zur Qualität des Filmangebots beitragen, sol- len besonders gefördert werden.

4.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert den Verleih von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern, die keinen Zugang zu den europäischen MEDIA-Pro- grammen haben. b. Bei der Förderung des Verleihs von Arthouse-Filmen aus verschiedensten Herkunftsländern nach Kapitel 6 FiFV ist insbesondere auf folgende Krite- rien zu achten:

1. Produktionsbudget der verliehenen Filme;

2. Qualität und Kontinuität der Politik der Verleihfirmen im Bereich aus-

ländischer Arthouse-Filme. c. Der Bund unterstützt die Kinoauswertung von Arthouse-Filmen aus ver- schiedensten Herkunftsländern, die keinen Zugang zu den europäischen MEDIA-Programmen haben. d. Bei der Förderung der Kinoauswertung von Arthouse-Filmen aus verschie- densten Herkunftsländern nach Kapitel 6 FiFV ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

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1. Grösse, Standort und Programmumfang der Vorführunternehmen;

2. Programmqualität der Vorführunternehmen;

5 Förderung der Filmkultur

5.1 Förderung der Festivals

5.1.1 Ziel

Filmfestivals von nationaler filmkultureller Bedeutung, die ihre eigene Identität entwickeln, sollen sich professionelle Strukturen geben können, die es ihnen erlau- ben, ihre kulturpolitische Ausrichtung zu festigen und zu entwickeln.

5.1.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Filmfestivals in der Regel durch Leistungsverein- barungen (Art. 10 FiG). b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Filmfestivals ist auf deren kulturpolitische Qualität zu achten, insbesondere auf folgende Krite- rien:

1. Qualität und Kohärenz der Programmgestaltung;

2. Qualität der Organisation;

3. Kontinuität des Festivals;

4. Einzigartigkeit der Veranstaltung innerhalb der Landschaft der schwei-

zerischen Filmfestivals;

5. Präsenz und Ausstrahlung des Festivals in der Schweiz und gegebenen-

falls im Ausland;

6. nach Möglichkeit Beitrag zur Promotion des Schweizer Films.

5.2 Förderung von Einzelanlässen

5.2.1 Ziel

Einzelanlässe, die zur Sensibilisierung des Schweizer Publikums für die schweizeri- sche Filmkultur beitragen, sollen gefördert werden.

5.2.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund kann einzelne, einmalige Filmanlässe in der Schweiz unterstützen und aus eigener Initiative Anlässe durchführen. b. Bei der Förderung von Einzelanlässen im Bereich der Filmkultur ist insbe- sondere auf folgende Kriterien zu achten:

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1. Qualität des Anlasses;

2. Originalität der Anlasses;

3. Ausstrahlung des Anlasses auf das Publikum.

5.3 Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft

5.3.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Bemühungen, Kinder mit dem Film und seinen Ausdrucksformen vertraut zu

machen, sollen unterstützt werden.

2. Bemühungen, Jugendlichen den Zugang zur Filmkultur zu ermöglichen, sol-

len unterstützt werden.

5.3.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert Fachstellen und Projekte zur Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft. In der Regel werden mit den geförderten Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (Art. 10 FiG). b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Fachstellen für die Pro- motion der Filmkultur in der Gesellschaft ist insbesondere auf folgende Kri- terien zu achten:

1. Projekte zur Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für das

Medium Film, die hohen Ansprüchen genügen, an das Alter angepasst sind und auf einem medienpädagogischen Konzept beruhen;

2. landesweite oder mindestens auf eine ganze Sprachregion bezogene

Tätigkeit;

3. Kontinuität und Professionalität.

5.4 Filmzeitschriften

5.4.1 Ziel

Filmzeitschriften, die vertieft und kritisch über das aktuelle – vor allem schweizeri- sche – Filmschaffen berichten, sollen sich professionelle Strukturen geben können, die es ihnen erlauben, ihre verlegerischen Grundsätze zu festigen und zu entwickeln.

5.4.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Filmzeitschriften. In der Regel werden mit den geförderten Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen (Art. 10 FiG).

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b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Filmzeitschriften ist ins- besondere auf folgende Kriterien besonders zu achten:

1. vertiefte, analytische und kritische Berichterstattung über das aktuelle –

insbesondere schweizerische – Filmgeschehen und Filmschaffen oder über die Filmbranche;

2. Unabhängigkeit der Redaktion;

3. Kontinuität und Professionalität;

4. landesweite oder auf eine ganze Sprachregion bezogene Verbreitung.

5.5 Archivierung

5.5.1 Ziel

Eine kohärente und dauerhafte Archivierungs- und Restaurierungspolitik soll geför- dert werden.

5.5.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund schliesst mit der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv eine Leis- tungsvereinbarung ab (Art. 10 FiG). b. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Schweizerischen Film- archiv ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. prioritäres Ziel: die Qualität der Konservierungspolitik sowie die Res-

taurierung und Erschliessung der schweizerischen Filmbestände;

2. sekundäres Ziel, im Rahmen der Mittel der Stiftung: Konservierung,

Restaurierung und Erschliessung des weltweiten filmischen Erbes von herausragender kultureller, historischer und gesellschaftlicher Bedeu- tung;

3. Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu den Filmbeständen;

4. Erleichterung des Zugangs der Forschung zu den Filmbeständen.

6 Förderung der Aus- und Weiterbildung

6.1 Ziele

Die Förderungsziele sind die folgenden:

1. Den künstlerischen und technischen Filmberufen sollen eine qualitativ hoch

stehende und kohärente Ausbildung einschliesslich Stages sowie eine beruf- liche Weiterbildung ermöglicht werden.

2. Die Förderung der Aus- und Weiterbildung soll auf die Bedürfnisse der

Filmbranche ausgerichtet werden und die technische und wirtschaftliche Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene berücksichtigen.

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6.2 Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien

a. Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung. Mit den Aus- und Weiterbil- dungsinstitutionen werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. b. Beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Aus- und Weiterbil- dungsinstitutionen ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten:

1. Qualität des Aus- und Weiterbildungsangebots und seine Bedeutung für

die Branche;

2. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Filmbranche durch die Institu-

tionen;

3. Qualität der Diplomfilme.

c. Die Finanzhilfen für die Stagiaires werden im Rahmen der Herstellungs- förderung ausgerichtet. Die Stages müssen in kohärenter Weise zur Aus- oder Weiterbildung der Stagiaires beitragen. d. Der Bund fördert die qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung für die in der Filmbranche Beschäftigten im Rahmen der europäischen MEDIA- Programme.

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