AS 2006 3091
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie ParisAinGenf/Norden von Hochsavoyen
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen
Abgeschlossen am 25. August 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Mai 2006
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachstehend die Vertragsparteien genannt, gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 19992 zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindig- keitslinien, in Kraft getreten am 28. März 2003, nachstehend bilaterale Vereinbarung vom 5. November 1999 genannt, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Oktober 19913, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale, Änderungen vom 20. März 19984, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss vom 8. März 20055 über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 20056 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz, gestützt auf das französische Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 über die Errichtung einer öffentlichen Anstalt «Réseau Ferré de France» (RFF) im Hinblick auf die Förderung des Eisenbahnverkehrs, gestützt auf das französische Dekret Nr. 97-444 vom 5. Mai 1997 betreffend die Aufgaben und die Statuten des RFF, gestützt auf das französische Gesetz Nr. 85-704 vom 12. Juli 1985 über die öffent- liche Bauherrschaft und ihre Beziehungen mit der privaten Bauherrschaft,
SR 0.742.140.334.972
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 3091).
2 SR 0.742.140.334.97 3 SR 742.104 4 AS 1999 769
5 BBl 2005 5177
6 SR 742.140.3
2005-2262 3091
Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie AS 2006 Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen. Abk. mit Frankreich
in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaffen, in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gemäss der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 sollen in diesem Abkommen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Zusammen- hang mit den Modalitäten für die Finanzierung und die Ausführung der Arbeiten zur Modernisierung der Linie von Bourg-en-Bresse nach Bellegarde-sur-Valserine (genannt «Linie Haut-Bugey») im Hinblick auf die Verbesserung der Bahnverbin- dung Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen festgelegt werden.
Art. 2
1. Das Programm, dessen Finanzierung in diesem Abkommen festgelegt ist, umfasst
die Erneuerung der Gleise, die Elektrifizierung der Linie, den Ausbau von Kreu- zungsstellen, den Ausbau von Haltestellen, den Bau des Bahnhofs Nurieux und die Sanierung des Bahnsteigs für den TGV des Bahnhofs Bellegarde, die Einführung einer modernen Signalisierung sowie Anpassungsarbeiten an Kunstbauten und Sicherheitsanlagen. Die detaillierte Beschreibung des Projekts ist Gegenstand einer Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung zwischen dem RFF und der SNCF sowie den Parteien, die das geplante Programm finanzieren.
2. Mit den Trassen, die sich aus der Umsetzung des Programms zur Modernisierung
der Infrastruktur und zur Verbesserung des Betriebs ergeben, wird für die Verbin- dung Paris–Ain–Genf ein Gesamtgewinn von bis zu 30 Minuten angestrebt.
3. Der RFF und die SNCF sind die Bauherren für die Leistungen und die Arbeiten
im Rahmen der Anlagen, die in ihrem Besitz sind.
4. Die Umsetzung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen unterliegt den
Rechtsvorschriften Frankreichs. 5. Die Ausschreibung der in Absatz 1 aufgezählten Arbeiten erfolgt gleichzeitig in der Schweiz und in Frankreich. Das Zuschlagsverfahren gewährleistet die Gleich- behandlung der Firmen in der Schweiz und in Frankreich.
Art. 3
1. Die Kosten für die Arbeiten (zu den Preisbedingungen von Juni 2004 und frei
von Steuern) werden von den Bauherren auf 303 Millionen Euro geschätzt.
2. Auf der Grundlage der Verkehrsverbindungen der Schweiz, die in der Vor-
projektsstudie vorgesehen sind und die nach und nach umgesetzt werden, verpflich- tet sich die Schweiz, dem RFF und der SNCF einen nicht rückzahlbaren Pauschal-
Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie AS 2006 Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen. Abk. mit Frankreich
beitrag von insgesamt 110 Millionen Euro zu gewähren, wobei der Restbetrag von allen mitfinanzierenden französischen Parteien übernommen wird. In der Finanzie- rungs- und Umsetzungsvereinbarung sind die Zahlungsmodalitäten zwischen den Parteien, die das geplante Programm finanzieren, umschrieben. 3. Die tatsächlichen, von der französischen Partei getragenen Kosten werden unter den verschiedenen betroffenen mitfinanzierenden französischen Parteien aufgeteilt; die Aufteilung ist in der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung festgelegt. Die französische Partei verpflichtet sich für die Übernahme der Kosten aller mit- finanzierenden Parteien mit Ausnahme der Kosten der beiden Vertragsparteien im Rahmen der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung, welche diesem Zweck dient. 4. Für den Fall, dass grössere Risiken auftreten, ist dieses Abkommen jedoch nicht anwendbar und muss neu verhandelt werden.
Art. 4 1. Es wird ein internationaler Begleitausschuss geschaffen, der den Stand der Arbei- ten überwacht und der sich halbjährlich trifft. Dieser Ausschuss besteht aus Vertre- tern der beiden Vertragsparteien der Finanzierungs- und Umsetzungsvereinbarung sowie aus Vertretern der anderen betroffenen Infrastrukturbetreiber und Bahnunter- nehmungen mit Beobachterstatus. Den Vorsitz dieses Ausschusses hat der Präfekt von Rhône-Alpes. Der Ausschuss erarbeitet die Beschlussvorschläge, die in der Folge dem Lenkungsausschuss vorgelegt werden. Jede Vertragspartei kann verlan- gen, dass der Ausschuss zu einer Sitzung einberufen wird.
2. Der im Rahmen der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaf-
fene Lenkungsausschuss wird vom Begleitausschuss und von den Bauherren regel- mässig über den Stand der Arbeiten informiert. In Rahmen dieses Abkommens ist der Lenkungsausschuss als einzige Stelle befugt, Beschlüsse zu fassen, die finan- zielle Auswirkungen auf das Projekt haben und die für die betroffenen Teilnehmer verpflichtend sind.
Art. 5
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die
Auslegung dieses Abkommens wird dem in der bilateralen Vereinbarung vom 5. November 1999 geschaffenen Lenkungsausschuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit zu regeln. 2. Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigkeit zustande, wird die Streitig- keit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vor- gelegt.
3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: Aus je einem von
jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden ersten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird.
Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie AS 2006 Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen. Abk. mit Frankreich
4. Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des
ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist endgül-
tig und für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 6
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den
Abschluss der hierzu erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben.
2. Dieses Abkommen endet mit der Überweisung des Restbetrags der geschuldeten
Finanzströme.
Geschehen zu Paris, am 25. August 2005, in zwei Originalausfertigungen in franzö- sischer Sprache.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Moritz Leuenberger Dominique Perben