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AS 2006 4413

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Privatversicherungsbereich (Geldwäschereiverordnung-FINMA 2, GwV-FINMA 2)

Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV)

vom 24. Oktober 2006

Das Bundesamt für Privatversicherungen, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Die vorliegende Verordnung hat zum Zweck: a. die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen nach dem 2. Kapitel des GwG zu präzisieren; b. den rechtlichen Rahmen für die Selbstregulierungsorganisationen der Pri- vatversicherungsunternehmen abzustecken; c. die Aufgaben und Massnahmen der Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu konkretisieren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf:

a. die Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betrei- ben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben; b. die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungsunternehmen.

2 Das schweizerische Versicherungsunternehmen sorgt dafür, dass seine Zweignie-

derlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Aus- land die grundlegenden Prinzipien des GwG befolgen.

SR 955.032

2006-0747 4413

Bekämpfung der Geldwäscherei. V des BPV AS 2006

3 Es informiert die Aufsichtsbehörde, wenn:

a. lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien entgegen- stehen; oder b. ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

4 Staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe

1 Als politisch exponierte Personen gelten:

a. Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland, namentlich Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationa- ler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung; b. Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen. 2 Als wirtschaftlich berechtigt gilt die Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrach- tet, die Prämie bezahlt (Geldgeber).

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Art. 4 Massgebliche Beträge

1 Das Versicherungsunternehmen muss den Vertragspartner identifizieren:

a. beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Sparanteil, wenn die Einmalprämie oder die periodischen Prämien den Betrag von 25 000 Franken pro Vertrag innert fünf Jahren übersteigen; b. bei einer Einzahlung von mehr als 25 000 Franken auf ein Prämienkonto zu Gunsten einer Einzel-Lebensversicherung, sofern noch keine Identifikation erfolgt ist; c. beim Anbieten oder Vertreiben von Fondsanteilen. 2 Das Versicherungsunternehmen muss den Vertragspartner nicht identifizieren beim Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrages im Rahmen der beruflichen Vor- sorge.

3 Der Vertragspartner ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente

für Geldwäscherei vorliegen.

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Art. 5 Beweiskräftige Dokumente für natürliche Personen

1 Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:

a. eines gültigen amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift, ausge- stellt von einer staatlichen Behörde, wenn zwischen dem Vertragspartner und einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Versicherungsunterneh- mens ein direkter Kontakt besteht; b. einer echtheitsbestätigten Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der gülti- gen Identitätskarte, wenn die Geschäftsbeziehungen ohne persönlichen Kon- takt, namentlich auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, elektronisch oder über gesellschaftsunabhängige Vermittler zu Stande kommen.

2 Das Versicherungsunternehmen lässt sich die Wohnsitzadresse des Vertragspart-

ners durch Postzustellung oder auf gleichwertige Weise bestätigen, wenn die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.

3 Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokumentes kann

ausgestellt werden durch: a. eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft des Versiche- rungsunternehmens; b. einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestäti- gungen üblicherweise ausstellt; c. einen schweizerischen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Auf- sicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei unter- steht. 4 Als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin nach Absatz 1 Buchstabe a gilt jede natürliche Person, die mit dem Versicherungsunternehmen durch einen Arbeits-, einen Han- delsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden ist, sofern sie hauptberuflich für das betreffende Versicherungsunternehmen tätig ist. Diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Versicherungsunternehmens gleichgestellt sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Geschäftsstellen, Vertretungen oder Konzerngesellschaften des Versicherungs- unternehmens.

Art. 6 Beweiskräftige Dokumente für juristische Personen 1 Die Identifizierung einer juristischen Person erfolgt auf Grund eines höchstens zwölf Monate alten Handelsregisterauszuges oder, wenn diese nicht im Handels- register eingetragen ist, eines gleichwertigen Dokumentes. Dem Handelsregisteraus- zug gleichgestellt sind Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im zentralen Firmenindex des Bundes (ZEFIX).

2 Als gleichwertige Dokumente gelten insbesondere:

a. die Statuten; b. die Gesellschaftsverträge;

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c. die Gründungsurkunden; d. das letzte Testat der Revisionsstelle, sofern es nicht älter als zwölf Monate ist; e. eine gewerbepolizeiliche Bewilligung. 3 Hat die juristische Person ihren Sitz im Ausland oder ist sie im Handelsregister nicht eingetragen, so ist zusätzlich die natürliche Person, welche die juristische Person vertritt, nach Artikel 5 zu identifizieren.

Art. 7 Fehlen der Identifizierungsdokumente Verfügt eine Partei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verord- nung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 8 Ausnahmen von der Identifizierungspflicht

1 Die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei entfällt:

a. bei einer Änderung des Versicherungsvertrages oder beim Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, wenn der Vertragspartner schon beim Abschluss des bisherigen Versicherungsvertrages identifiziert worden ist; b. wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist, die an der Börse kotiert ist; c. wenn der Vertragspartner bereits nach den grundlegenden Prinzipien des GwG innerhalb des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen ange- hört, identifiziert worden ist; d. wenn der Versicherungsantrag von einem Finanzintermediär, der dem GwG unterstellt ist, entgegengenommen wurde, sofern dieser den Vertragspartner identifiziert und die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt hat. 2 Verzichtet das Versicherungsunternehmen aus einem dieser Gründe auf die Identi- fizierung des Vertragspartners, so hält sie den Grund aktenkundig fest. In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind die Kopien der Dokumente, die der Identi- fizierung zu Grunde lagen, zu den Akten zu legen.

Art. 9 Wechsel des Versicherungsnehmers Soll bei einem bestehenden Vertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt werden, so ist auch dessen Identität nach Massgabe der Artikel 4–8 und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der Artikel 10 und 11 festzustellen.

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2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 10 Kriterien

1 Das Versicherungsunternehmen muss vom Vertragspartner eine schriftliche Erklä-

rung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn der Ver- tragspartner nicht wirtschaftlich berechtigt ist oder daran Zweifel bestehen, insbe- sondere wenn: a. der Vertragspartner sich durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lässt; b. der Vertragspartner eine Sitzgesellschaft ist; c. zwischen der beantragten Versicherungssumme oder der getätigten Überwei- sung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertragspartners ein krasses Missverhältnis besteht; d. die Geschäftsbeziehung ohne persönlichen Kontakt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen wird. 2 Als Sitzgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen einschliesslich Familienstiftungen, Trusts oder Treuhand- unternehmungen, die im Sitzland keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen. Als Sitzgesellschaften gelten auch Unternehmen, die über keine eigenen Geschäftsräume verfügen oder die kein eigenes Personal oder nur Personal für ausschliesslich administrative Aufgaben beschäftigen. 3 Nicht als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Zweck die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist oder die im Wesentlichen politische, religiöse, wissen- schaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder ähnliche Zwecke verfol- gen, soweit die statutarischen Zwecke wirklich verfolgt werden.

Art. 11 Erforderliche Angaben Die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person hat Auskunft zu geben über: a. deren Name, Vorname, Adresse, Wohnsitz, Geburtsdatum und Nationalität, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; b. deren Firma, Domiziladresse, Domizilstaat und Gründungsdatum, wenn es sich um eine juristische Person handelt.

Art. 12 Feststellung des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin

1 Das Versicherungsunternehmen muss ausserdem vom Versicherungsnehmer eine

schriftliche Erklärung nach den Artikeln 10 und 11 betreffend den Zahlungs- empfänger oder die Zahlungsempfängerin einholen, wenn die Überweisung der Versicherungsleistung den Betrag von 10 000 Franken übersteigt.

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2 Die Feststellung des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin erübrigt

sich, wenn die Versicherungsleistung auf das Konto einer Bank, die der schweizeri- schen Bankengesetzgebung untersteht, oder der Schweizerischen Post überwiesen wird.

Art. 13 Feststellung der begünstigten Person Das Versicherungsunternehmen muss nach Eintritt des Versicherungsfalls im Zeit- punkt der Auszahlung der Versicherungsleistung die begünstigte Person feststellen. Die Feststellung muss die Angaben nach Artikel 11 enthalten.

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 14 Erneute Identifizierung des Vertragspartners oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

1 Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehungen Zweifel an der Identität der Ver-

tragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person, so wiederholt das Versiche- rungsunternehmen die Identifizierung des Vertragspartners oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach den Artikeln 4–11. Sie wiederholt dies insbesondere dann, wenn Zweifel auftreten an: a. der Richtigkeit der Angaben über die Identität des Vertragspartners; b. der Tatsache, dass der Vertragspartner die wirtschaftlich berechtigte Person ist; c. der Glaubwürdigkeit der Erklärung des Vertragspartners über die wirt- schaftlich berechtigte Person.

2 Beim Rückkauf einer Versicherung muss das Versicherungsunternehmen die

wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn sie nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Art. 15 Besondere Abklärungspflicht bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken Das Versicherungsunternehmen muss besondere Abklärungen treffen, wenn die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäftes oder die Interessenlage der Berechtig- ten nicht verständlich oder nicht plausibel oder der Vertragsschluss sonst wie unge- wöhnlich erscheinen, insbesondere wenn: a. der Vertragspartner einen Betrag von mehr als 25 000 Franken in bar bezah- len will; b. der Vertragspartner Diskretionsbedürfnisse hat, die über das branchen- übliche Mass hinausgehen; c. eine Geschäftsbeziehung mit Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen wird;

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d. der Vertragspartner zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantie- erklärung verlangt; e. eine Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person eingegangen wird; f. Verdachtsmomente auftreten, wonach die Vertragspartei oder die wirt- schaftlich berechtigte Person zu einer terroristischen oder einer anderen kri- minellen Organisation gehört oder Verbindungen zu Personen hat, welche einer solchen Organisation angehören, sie unterstützen oder ihr sonst wie nahe stehen; g. die Geschäftsbeziehung oder Transaktion in Verbindung mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Ländern steht, deren Massnahmen den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht den grundlegenden Prinzipien des GwG entsprechen.

Art. 16 Erforderliche Angaben Die besondere Abklärung nach Artikel 15 umfasst, je nach den Umständen, insbe- sondere das Einholen von Auskünften über: a. Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages; b. Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit des Vertragspartners und der wirt- schaftlich berechtigten Person; d. finanzielle Lage des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person; e. Ursprung des Vermögens der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berech- tigten Person; f. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht; g. bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist: wer diese gegründet hat.

Art. 17 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder ent- scheidet über: a. die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit politisch exponierten Personen und über allfällige Mutationen in dieser Geschäftsbeziehung; b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.

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Art. 18 Dokumentationspflicht Das Versicherungsunternehmen muss über die getätigten Versicherungsabschlüsse und über die Identifizierungen und Abklärungen nach den Artikeln 4–16 Belege so erstellen, dass es fachkundigen Dritten, insbesondere der Aufsichtsbehörde, jederzeit möglich ist: a. sich ein zuverlässiges Urteil darüber zu bilden, wie das Versicherungsunter- nehmen den Vorschriften des GwG und der vorliegenden Verordnung nach- kommt; b. die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen.

Art. 19 Aufbewahrung der Belege

1 Das Versicherungsunternehmen bewahrt während mindestens zehn Jahren nach

Fälligkeit oder Kündigung des Versicherungsvertrages folgende Unterlagen auf: a. die Belege über die getätigten Versicherungsabschlüsse; b. die Belege die zur Identifizierung des Vertragspartners gedient haben; c. die Ersatzdokumente und die Aktennotiz nach Artikel 7; d. die Akten nach Artikel 8 Absatz 2; e. die schriftliche Erklärung des Vertragspartners nach den Artikeln 10 und 11 sowie nach Artikel 4 GwG; f. die Belege die zu den Feststellungen nach den Artikeln 12 und 13 gedient haben; g. die Belege über die erforderlichen Angaben bei Abklärungen von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 16.

2 Daten, die im Zusammenhang mit einer Meldung gemäss Artikel 9 GwG stehen,

sind gesondert aufzubewahren. Sie sind zehn Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständigen Behörden zu vernichten.

3 Die Unterlagen müssen an einem sicheren Ort so aufbewahrt werden, dass das

Versicherungsunternehmen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafver- folgungsbehörden innert der auferlegten Frist nachkommen kann. Sie müssen für die dazu ermächtigten Personen jederzeit zugänglich sein.

Art. 20 Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte

1 Das Versicherungsunternehmen darf Personen und Unternehmen unter folgenden

Bedingungen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der wirt- schaftlich berechtigten Person sowie mit den besonderen Abklärungspflichten schriftlich beauftragen: a. Es vergewissert sich, dass die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten mit derselben Sorgfalt wahrnimmt wie es selbst. b. Es instruiert sie über ihre Aufgaben.

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c. Es stellt sicher, dass es die sorgfältige Erfüllung des Auftrages kontrollieren kann.

2 Die Weiterdelegation durch die Beauftragten ist ausgeschlossen.

3 Die Dokumentation nach Artikel 18 muss beim Versicherungsunternehmen selbst

vorliegen und ist nach Artikel 19 aufzubewahren.

4 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklä-

rungen auf ihre Plausibilität. 5 Die Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte entbindet das Versicherungsunter- nehmen nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Sorgfaltspflich- ten.

Art. 21 Form der Meldungen

1 Die Meldungen nach Artikel 9 GwG erfolgen schriftlich, durch Telefax oder mit

A-Post, auf dem von der Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Melde- stelle) abgegebenen Formular.

2 Das Versicherungsunternehmen gibt der Aufsichtsbehörde unter Wahrung des

Datenschutzes Kenntnis von den Meldungen an die Meldestelle.

Art. 22 Interne Fachstelle für Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei 1 Jedes Versicherungsunternehmen bezeichnet eine interne Fachstelle, der die Über- wachung der Vorschriften des GwG und dieser Verordnung und die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt.

2 Die interne Fachstelle erlässt ein Reglement zur Bekämpfung der Geldwäscherei

und gibt es den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern sowie dem betroffenen Personal ab. Das Reglement ist vom obersten Geschäftsführungsorgan genehmigen zu lassen.

3 Das Reglement bestimmt insbesondere:

a. die Umsetzung der Sorgfaltspflichten dieser Verordnung; b. wie die Risiken, welche eine besondere Abklärung nach Artikel 15 erfor- dern, erfasst, begrenzt und überwacht werden; c. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; d. die Fälle, in denen das oberste Geschäftsführungsorgan einbezogen werden muss; e. die Fälle, in denen die interne Fachstelle beigezogen werden muss; f. die Grundzüge der Ausbildung des Personals; g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.

4 Die interne Fachstelle erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht.

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Art. 23 Systematische Risikoüberwachung Das Versicherungsunternehmen stellt mit einer wirksamen systematischen Risiko- überwachung sicher, dass die Vertragspartei bei Erreichen der massgeblichen Beträ- ge nach Artikel 4 identifiziert und die Risiken ermittelt werden, die eine besondere Abklärung nach Artikel 15 erfordern.

Art. 24 Gesellschaftsexterne Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten 1 Die externe Revisionsstelle kontrolliert im Rahmen einer besonderen Prüfung nach Artikel 29 Absatz 3 VAG3 mindestens alle vier Jahre die Einhaltung der Sorgfalts- pflichten.

2 Die Kosten dieser externen Kontrolle trägt das Versicherungsunternehmen.

3 Die externe Revisionsstelle erstattet der Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einen Bericht.

3. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 25 Anerkennung Die Aufsichtsbehörde erteilt den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung, sofern sie: a. über ein Reglement verfügen; b. darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Versicherungsunternehmen den im 2. Kapitel aufgeführten Verpflichtungen nachkommen.

Art. 26 Reglement

1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.

2 Das Reglement konkretisiert die Sorgfaltspflichten, die den angeschlossenen

Versicherungsunternehmen gemäss dem 2. Kapitel obliegen, und regelt deren Voll- zug. Es bestimmt ausserdem: a. unter welchen Voraussetzungen Versicherungsunternehmen zur Selbst- regulierungsorganisation zugelassen oder davon ausgeschlossen werden; b. wie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht wird; c. angemessene Strafen. Die Höchststrafe darf eine Busse in der Höhe von

1 Million Franken nicht übersteigen.

3 SR 961.01

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Art. 27 Verzeichnis 1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Versicherungsunternehmen. Dieses enthält Name, Adresse und interne Fachstelle des Versicherungsunternehmens.

2 Die Selbstregulierungsorganisationen übermitteln der Aufsichtsbehörde das Ver-

zeichnis und alle späteren Änderungen.

Art. 28 Informationspflicht Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Aufsichtsbehörde nach deren Richtlinien jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

4. Kapitel: Aufsicht

Art. 29 Aufgaben und Kompetenzen 1°Die Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:

a. Sie genehmigt die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen und deren Änderungen. b. Sie wacht darüber, dass die Selbstregulierungsorganisationen die Reglemen- te durchsetzen. c. Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen, die keiner Selbst- regulierungsorganisation angeschlossen sind, den im 2. Kapitel enthaltenen Sorgfaltspflichten nachkommen.

2 Sie kann insbesondere Inspektionen vor Ort vornehmen.

Art. 30 Massnahmen Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Massgabe der Aufsichtsgesetzgebung und die Massnahmen nach Artikel 20 GwG ergreifen.

Art. 31 Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 21 GwG.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung 1°Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Vertragsverhältnisse anwendbar.

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2°Die Selbstregulierungsorganisationen haben ihr Reglement innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die neuen Vorschriften anzupassen. 3°Die Versicherungsunternehmen, die keiner Selbstregulierungsorganisation ange- schlossen sind, haben die neuen Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Inkrafttre- ten einzuhalten.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BPV vom 30. August 19994 über die Bekämpfung der Geld- wäscherei wird aufgehoben.

Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft

24. Oktober 2006 Bundesamt für Privatversicherungen: Herbert Lüthy

4 AS 1999 3063

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