Lexipedia

AS 2006 5991

Beschluss Nr. 4/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 4/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Angenommen am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2006

Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkom- men», insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Art. 1

1. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes zu der

Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission hinzugefügt:

«Nr. 1702/2003 Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrie- ben. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Artikel 2 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird die Datumsangabe ‹28. September 2003› durch den Wortlaut ‹Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftver- kehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die Verordnung 1592/2002 in den Anhang des Abkommens einzubeziehen›, ersetzt.»

1 SR 0.748.127.192.68

2006-0545 5991

Luftverkehr. Beschluss Nr. 4/2006 Gemeinschaft/Schweiz AS 2006

2. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach

der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

«Nr. 2042/2003 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.»

3. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach

der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

«Nr. 381/2005 Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmun- gen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.»

4. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach

der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

«Nr. 488/2005 Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.»

Art. 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Erstellt in Brüssel, am 27. Oktober 2006.

Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Daniel Calleja Crespo Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Raymond Cron

Beschluss Nr. 4/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr | Lexipedia | Lexipedia