AS 2007 3767
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung
Abgeschlossen am 20. Juni 2007 Provisorisch angewendet ab 1. Juli 2007
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Versicherungs- vermittlung der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Vermittler- tätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlas- sungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das Abkommen vom 19. De- zember 19961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürsten- tum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung wie folgt zu ändern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben:
Art. 1 Das Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
1 SR 0.961.514
2007-0201 3767
Direktversicherung. Abk. mit Liechtenstein AS 2007
Abkommenstitel: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung
Präambel 4. und 5. Abschnitt angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicher- ungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Ver- sicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nicht- diskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen,
Art. 1 Ziel des Abkommens Das Abkommen soll auf der Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um: a) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direkt- versicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen; b) Versicherungsvermittlern, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei regis- triert sind, ihre Vermittlertätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf: a) Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befindet und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versi- cherungsunternehmen (Versicherungsaufsicht) unterliegen; b) Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien regis- triert sind und die nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung (Vermittleraufsicht) unter- liegen.
Direktversicherung. Abk. mit Liechtenstein AS 2007
Art. 4 Abs. 1 Einführungssatz, Bst. b, c und e
1 Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass ihre Rechtsordnungen im
Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts und des Vermittleraufsichtsrechts, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, gleichwertige Regelungen enthalten in Bezug auf: b) die Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit durch Direktversiche- rungsunternehmen und Versicherungsvermittler; c) die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der privaten Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; e) die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Falle von Verstössen gegen Rechtsnormen und amtliche Anordnungen und bei sonstigen Unregel- mässigkeiten bei der Geschäftstätigkeit der Versicherungsvermittler.
Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 2 Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Tätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei ausüben.
3 (ehemaliger Abs. 2)
Art. 7 Abs. 4
4 Die Absätze 1–3 gelten für die Vermittleraufsicht sinngemäss.
Art. 10 Abs. 2 2 Absatz 1 gilt für im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien registrierte Versicherungs- vermittler sinngemäss.
Art. 2 Der Anhang zu diesem Abkommen wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Titel des Abschnitts I. I. Versicherungsaufsicht
Art. 3 Abs. 3
3 Die Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen richtet sich nach
Abschnitt IV.
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Titel des Abschnitts IV. IV. Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen
Abschnitt V. V. Vermittleraufsicht
Art. 29 Definitionen 1 Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsvermittler registriert ist.
2 Versicherungsvermittler im Sinne dieses Abkommens sind in einer Vertragspartei
registrierte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler. 3 Vermittlertätigkeit im Sinne dieses Abkommens ist die Vermittlung von Versiche- rungs- und Rückversicherungsverträgen.
Art. 30 Missachtung der Rechtsvorschriften 1 Falls ein Versicherungsvermittler die anwendbaren Rechtsvorschriften einer Ver- tragspartei nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. 2 Bei anhaltenden Verstössen kann letztere Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anord- nen.
Art. 31 Inspektionen vor Ort 1 Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes – nach vorheriger Unterrichtung der anderen Aufsichtsbehörde – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen.
2 Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.
Art. 32 Vermittlertätigkeit Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Bewilligung oder Registrierung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
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Art. 33 Berufshaftpflichtversicherung Legen die Versicherungsvermittler als finanzielle Sicherheit eine Berufshaftpflicht- versicherung vor, muss deren örtlicher Geltungsbereich die Gebiete Liechtensteins und der Schweiz umfassen.
Art. 34 Vermittlertätigkeit in Liechtenstein
1 Die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler unterstehen für ihre
Tätigkeit in Liechtenstein mit Ausnahme von Absatz 2 den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler.
2 Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne die schweizerische Aufsichtsbehörde
zu benachrichtigen.
Art. 35 Vermittlertätigkeit in der Schweiz
1 InLiechtenstein registrierte Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig
werden wollen, sind verpflichtet, dies der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 2 Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie ihrer Mitteilungspflicht nachge- kommen sind. 3 Sie unterliegen für ihre Tätigkeit in der Schweiz den gleichen Informations- und Beratungspflichten wie in Liechtenstein.
Art. 3 Dieses Abkommen wird ab dem 1. Juli 2007 vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderli- chen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unter- schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 20. Juni 2007.
Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Hans-Rudolf Merz Klaus Tschütscher
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