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AS 2007 403

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

vom 14. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1737 (2006)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung und der Beschaffung von Gütern im Bereich Kernwaffen und Trägersysteme 1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Techno- logien und Software, nach Anhang 1 nach der Islamischen Republik Iran sind verbo- ten.

2 Die Beschaffung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach

Anhang 2 aus der Islamischen Republik Iran ist verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdienste und technische Beratung, die Gewährung von Finanz- mitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

4 Das Verbot nach Absatz 3 gilt auch im Zusammenhang mit sonstigen Gütern, die

ganz oder teilweise für die Aktivitäten der Islamischen Republik Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, des Schwe- ren Wassers oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann im Verfahren nach Artikel 16

der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19973 (GKV) sowie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnah- men von den Verboten der Absätze 1, 3 und 4 gewähren.

SR 946.231.143.6 1 SR 946.231

2 S/RES/1737 (2006); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO:

www.un.org/documents/scres.htm 3 SR 946.202.1

2006-3400 403

Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2007

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

zember 19964 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen

des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komi- tee des UNO-Sicherheitsrates, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

4 SR 946.202 5 SR 514.51

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Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2007

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1

und 2. Es meldet dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates und der Internationalen Atomenergieorganisation die Lieferung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, in Übereinstimmung mit Resolution 1737 (2006).

2 Das EDA unterrichtet das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates, wenn

natürliche Personen nach Anhang 3 in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen. 3 Das Bundesamt für Migration erlässt die zum Vollzug von Absatz 2 erforderlichen Weisungen an die Grenzkontrollorgane, die Auslandvertretungen und die anderen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigten Stellen.

4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.

Art. 5 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1 oder 2 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

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Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2007

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 7 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.6

14. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 Diese Verordnung wurde am 14. Febr. 2007 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG - SR 170.512).

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Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2007

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1)

Güter, einschliesslich Technologien und Software, die unter das Verbot nach Artikel 1 Absatz 1 fallen

1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 GKV7. Ausgenommen sind Güter der Export-

kontrollnummer 0A001, sofern sie für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind.

2. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. De-

zember 20048 (KEV). Ausgenommen ist niedrig angereichertes Uran in fertiggestellten Brennelementen für Leichtwasserreaktoren.

3. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer

Reichweite von mindestens 300 km, einschliesslich vollständiger Subsys- teme hierfür.

4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–199.

5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten

Luftfahrzeugsystemen nach Ziffer 3 verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterial- verordnung vom 25. Februar 19989 (KMV) erfasst werden.

7 Anhang 2 GKV (SR 946.202.1) ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industriepro- dukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten). 8 SR 732.11 9 SR 514.511

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Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2)

Güter, einschliesslich Technologien und Software, die unter das Verbot nach Artikel 1 Absatz 2 fallen

1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 GKV10.

2. Kernmaterialien nach Artikel 1 KEV11.

3. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme einschliesslich

vollständiger Subsysteme hierfür.

4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–199

und 201–299.

5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten

Luftfahrzeugsystemen nach Ziffer 3 verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 KMV12 erfasst wer- den.

10 Anhang 2 GKV (SR 946.202.1) ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industriepro- dukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten). 11 SR 732.11 12 SR 514.511

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Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran AS 2007

Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 2 richten

A. Unternehmen und Organisationen, die am Nuklearprogramm beteiligt sind Name Identifizierungsinformation

1 Atomic Energy Organisation

of Iran (AEOI)

2 Mesbah Energy Company provider for A40 research reactor Arak

3 Kala-Electric, aka provider for PFEP Natanz

Kalaye Electric

4 Pars Trash Company involved in centrifuge programme,

identified in IAEA reports

5 Farayand Technique involved in centrifuge programme,

identified in IAEA reports

6 Defence Industries Organisation overarching MODAFL-controlled entity,

(DIO) some of whose subordinates have been involved in the centrifuge programme making components, and in the missile programme

7 7th of Tir subordinate of DIO, widely recognized as

being directly involved in the nuclear programme

B. Unternehmen und Organisationen, die am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind Name Identifizierungsinformation

1 Shahid Hemmat Industrial Group subordinate entity of AIO

(SHIG)

2 Shahid Bagheri Industrial Group subordinate entity of AIO

(SBIG)

3 Fajr Industrial Group formerly Instrumentation Factory Plant,

subordinate entity of AIO

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C. Natürliche Personen, die am Nuklearprogramm beteiligt sind Name Vorname Identifizierungsinformation

1 Qannadi Mohammad AEOI Vice President for Research &

Development

2 Asgarpour Behman Operational Manager (Arak)

3 Agha-Jani Dawood Head of the PFEP (Natanz)

4 Monajemi Ehsan Construction Project Manager (Natanz)

5 Mohammadi Jafar Technical Adviser to the AEOI (in charge

of managing the production of valves for centrifuges)

6 Hajinia Leilabadi Ali Director General of Mesbah Energy

Company

7 Nejad Nouri Mohammad Lt Gen, Rector of Malek Ashtar University

Mehdi of Defence Technology (chemistry dept, affiliated to MODAFL, has conducted experiments on beryllium)

D. Natürliche Personen, die am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind Name Vorname Identifizierungsinformation

1 Salimi Hosein Gen, Commander of the Air Force, IRGC

(Pasdaran)

2 Vahid Dastjerdi Ahmad Head of the AIO

3 Esmaeli Reza-Gholi Head of Trade & International Affairs

Dept, AIO

4 Bahmanyar Bahmanyar Head of Finance & Budget Dept, AIO

Morteza

E. Natürliche Personen, die am Nuklearprogramm und am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind Name Vorname Identifizierungsinformation

1 Rahim Safavi Yahya Maj Gen, Commander, IRGC (Pasdaran)

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Abkürzungen: AEOI Atomic Energy Organisation of Iran AIO Aerospace Industries Organisation DIO Defence Industries Organisation IRGC Islamic Revolutionary Guards Corps MODAFL Ministry of Defence and Armed Forces Logistics PFEP Pilot Fuel Enrichment Plant

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