AS 2007 433
Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (mit Anhang)
Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich
In Kraft getreten am 1. November 2006
Originaltext
Eidgenössisches Departement Bern, 25. Oktober 2006 für auswärtige Angelegenheiten
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft den Empfang ihrer Note vom 25. Oktober 2006 zu bestätigen, die folgen- den Wortlaut hat: «Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Aufgrund von Artikel 99 Absatz 10 des liechtensteinischen Strassenverkehrsgeset- zes, welcher vorsieht, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Artikel 99b–d des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes vergleichbar sind oder die Fahrzeug- typen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, abschliessen kann, und aufgrund dessen, dass der Schweizerische Bundesrat gemäss Artikel 56 und 106 Absatz 5 sowie Artikel 104a Absatz 7, Artikel 104b Absatz 7, Artikel 104c Absatz 7 und Artikel 104d Absatz 7 des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes1 den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Beteiligung an der Füh- rung und Nutzung der in Artikel 104a–d geregelten Register bewilligen kann, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundes- rat, zur Weiterführung und Vertiefung der bisherigen Zusammenarbeit in diesem Bereich, den Abschluss der folgenden Vereinbarung über die Beteiligung Liechten- steins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich vor:
SR 0.741.511.514 1 SR 741.01
2006-0549 433
Führung und Nutzung automatisierter Register im Strassenverkehrsbereich. AS 2007
1. Liechtenstein und die Schweiz arbeiten im Bereich der in der jeweiligen
nationalen Strassenverkehrsgesetzgebung vorgesehenen Register zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Register: – Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister – Administrativmassnahmenregister – Fahrberechtigungsregister – Fahrzeugtypenregister – Fahrtschreiberkartenregister.
2. Liechtenstein wird im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an der Füh-
rung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Stras- senverkehrsbereich beteiligt.
3. Die vorbehaltlich untenstehender Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbare schweizerische Bun- desgesetzgebung ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Ergänzungen oder Änderungen dieser Gesetzgebung werden der Motorfahr- zeugkontrolle vom Bundesamt für Strassen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und durch die Motorfahrzeugkontrolle bestätigt, nachdem über deren Auf- nahme in die Anlage Einvernehmen erzielt worden ist.
4. Den zuständigen liechtensteinischen Behörden, einschliesslich der Landes-
polizei und der Strafverfolgungsbehörden, kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den entsprechenden schweizerischen Behörden und umge- kehrt. Die schweizerischen Bundesbehörden nehmen gegenüber Liechten- stein dieselben Rechte und Pflichten wahr wie gegenüber den kantonalen Behörden und umgekehrt.
5. Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind in Liechtenstein die Motor-
fahrzeugkontrolle und in der Schweiz das Bundesamt für Strassen zuständig.
6. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen.
7. Die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelten Daten dürfen an Dritt-
staaten weitergegeben werden, sofern vorgängig die schriftliche Zustim- mung des Vertragsstaates, welcher die Daten übermittelt hat, vorliegt.
8. Die Bearbeitung von Daten in anderen Systemen ist mit ausdrücklicher
Genehmigung zulässig.
9. Mit ausdrücklicher Genehmigung können Daten, die von den liechtensteini-
schen Behörden übermittelt wurden, von den zuständigen schweizerischen Behörden zu Statistik- und Forschungszwecken zur Verfügung gestellt wer- den. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorlie- gende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. November 2006 in Kraft tritt.
Führung und Nutzung automatisierter Register im Strassenverkehrsbereich. AS 2007
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Gerne benutzt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeich- neten Hochachtung zu versichern.» Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen, dass der Schweizerische Bun- desrat dem Vorstehenden zustimmt und dass die Note der Botschaft und die vorlie- gende Antwortnote des Departements eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am 1. November 2006 in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt gerne auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausge- zeichneten Hochachtung zu versichern.
Führung und Nutzung automatisierter Register im Strassenverkehrsbereich. AS 2007
Anhang
Erstellt auf den 25. Oktober 2006
SR Erlass AS
741.511 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typen- 1995 3997
genehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) 1995 4921 Liechtenstein führt selbst keine Typenprüfungen 1998 1796 durch und hat lediglich ein Abfragerecht im Sinne von Art. 11 Abs. 2. 1998 2501 2000 243 2000 2291 2002 3309 2002 3310 2002 4212 2004 5069 2005 4193 2006 1681
741.53 Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahr- 2000 2300
berechtigungsregister 2002 3316 2003 3375 2004 5071 2006 1685
741.55 Verordnung vom 18. Oktober 2000 über das auto- 2000 2800
matisierte Administrativmassnahmen-Register 2002 3320 (ADMAS-Register-Verordnung) 2004 2871 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 7 Bst. c und d
741.56 Verordnung vom 3. September 2003 über das auto- 2003 3376
matisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung) anwendbar mit dem Vorbehalt, dass die Weisungen nach Art. 18 aufgrund eines Beschlusses der Regierung des Fürstentums Liechtenstein verbindlich werden und mit Ausnahme von Art. 17
Führung und Nutzung automatisierter Register im Strassenverkehrsbereich. AS 2007
SR Erlass AS
822.223 Verordnung vom 29. März 2006 über das Fahrtschrei- 2006 1703
berkartenregister (FKRV)
Führung und Nutzung automatisierter Register im Strassenverkehrsbereich. AS 2007