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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Änderung vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 23e Abschnitt 3b: Pärke von nationaler Bedeutung

Art. 23e Begriff und Kategorien

1 Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschafts-

werten.

2 Sie gliedern sich in die Kategorien:

a. Nationalpark; b. Regionaler Naturpark; c. Naturerlebnispark.

Art. 23f Nationalpark 1 Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflan- zenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Land- schaft dient.

2 In diesem Rahmen dient er auch:

a. der Erholung; b. der Umweltbildung; c. der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft.

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Natur- und Heimatschutz. BG AS 2007

3 Er besteht aus:

a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; b. einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

Art. 23g Regionaler Naturpark 1 Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.

2 Im Regionalen Naturpark wird:

a. die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet; b. die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.

Art. 23h Naturerlebnispark 1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Rau- mes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht.

2 In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.

3 Er besteht aus:

a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; b. einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.

Art. 23i Unterstützung regionaler Initiativen

1 Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung

von Pärken von nationaler Bedeutung. 2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden in geeigne- ter Weise mitwirken kann.

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Natur- und Heimatschutz. BG AS 2007

Art. 23j Park- und Produktelabel 1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Park- label, wenn der Park: a. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird; b. die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Arti- keln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt. 2 Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbrin- gen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleis- tungen.

3 Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.

Art. 23k Finanzhilfen

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der

Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn: a. die Pärke die Anforderungen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen; b. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmög- lichkeiten nicht ausreichen; c. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.

2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 23l Vorschriften des Bundesrates Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Siche- rung der Pärke; b. die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel; c. den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirk- samkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes; d. die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationa- ler Bedeutung.

Art. 23m Bestehender Nationalpark im Kanton Graubünden

1 Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalpark-

gesetz vom 19. Dezember 19803.

3 SR 454

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Natur- und Heimatschutz. BG AS 2007

2 Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.

3 Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k

gefördert.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2007 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2006 8429

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