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AS 2007 5533

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personen- verkehrs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie des Abkommens vom 21. Juni 20015 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

Ersatz eines Ausdrucks im ganzen Erlass Betrifft nur den italienischen Text.

4 AS 2006 995 5 AS 2003 2685 6 SR 0.632.31

2007-0991 5533

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2007

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familien-

angehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und 3 der Verordnung vom 24. Oktober 20077 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.

2 Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der

Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten)8, die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE fallen, gelten die Bestim- mungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitglied- staaten nicht.

Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 34 AuG und die Arti- kel 60–63 VZAE9 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Art. 6 Abs. 3

1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text

3 Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richtet sich nach den

Artikeln 71 und 72 VZAE10.

Art. 7 Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung vom 24. Oktober 200711 über das Einreise- und Visumverfahren. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeits- abkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

7 SR 142.201; AS 2007 5497 8 Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern. 9 SR 142.201; AS 2007 5497 10 SR 142.201; AS 2007 5497 11 SR 142.204; AS 2007 5537

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2007

Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2a Freizügigkeitsabkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE12) beantragen.

Art. 9 Titel und Abs. 1 Anmelde- und Bewilligungsverfahren

1 Für das Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–13 und 15

AuG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE13. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen im Kalender- jahr gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199914 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200315 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Art. 12 Abs. 1 und 5 erster Satz

1 Bei den Höchstzahlen für Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten die im

AuG und in der VZAE16 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.

5 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die

Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen. …

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvorausset- zungen nach Artikel 23 AuG eingehalten werden.

Art. 15 Abs. 2

2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE17 zur

Anwendung.

12 SR 142.201; AS 2007 5497 13 SR 142.201; AS 2007 5497 14 SR 823.20 15 SR 823.201 16 SR 142.201; AS 2007 5497 17 SR 142.201; AS 2007 5497

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2007

Art. 21 Abs. 1

1 Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten mit

Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2a des Freizügigkeitsabkommens.

Art. 23 Abs. 2

2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.

Art. 24 Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AuG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFM richtet sich nach Artikel 99 AuG sowie den Artikeln 83 und 85 VZAE18.

Art. 32 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AuG.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

18 SR 142.201; AS 2007 5497

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